Verfahrensgang
AG Krefeld (Entscheidung vom 11.11.2009; Aktenzeichen 29 XIV 37/09/B) |
AG Krefeld (Entscheidung vom 08.09.2009; Aktenzeichen 29 XIV 37/09/B) |
Nachgehend
Tenor
Die befristete Beschwerde der Betroffenen vom 13.11.2009 wird kostenpflichtig teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Krefeld hat auf Antrag der Ausländerbehörde des Kreises X am 08.09.2009 einen Abschiebehaftbefehl gegen die Betroffene erlassen. Bis zu ihrer Abschiebung am 25.11.2009 saß die Betroffene in der JVA X.
Die Betroffene hat am 10.11.2009 gemäß § 426 Abs. 2 FamFG beantragt, den Haftbefehl aufzuheben und die Rechtswidrigkeit ihrer Inhaftierung festzustellen. Gegen den diesen Antrag ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 11.11.2009 hat die Betroffene am 13.11.2009 befristete Beschwerde eingelegt.
II.
Am Montag, den 07.09.2009 wandte sich die Betroffene gegen 13.00 Uhr an die Polizei X und meldete den Verlust ihres Rucksacks und Passes. Sie war der deutschen Sprache nicht mächtig. Die Beamten versuchten ihr Begehren zu verstehen. Es ergab sich für sie der Verdacht eines illegalen Aufenthalts. In das Vernehmungsprotokoll wurde aufgenommen, die Betroffene sei im Jahr 2001 über Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und halte sich derzeit wohl in den Niederlanden an einer ihr unbekannten Adresse auf. Die Angaben zur Person konnten nicht überprüft werden. Die Betroffene wurde daraufhin wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts in der Bundesrepublik gegen 14:20 Uhr festgenommen und der Ausländerbehörde des Kreises X überstellt. Der Kreis X verbrachte die Betroffene wegen des Verdachts einer Straftat gegen 15:15 Uhr zur Kreispolizeibehörde X.
Die Kreispolizeibehörde X hat die Angaben der Betroffenen zu ihrer Person gegen 15:23 Uhr in das Fahndungssystem eingegeben und festgestellt, dass eine Person mit gleichen Personalien durch tschechische Behörden zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben war. Ob die Betroffene mit dieser Person identisch war, konnte zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Im Anschluss daran wurden die erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt und um 16:30 Uhr im Vorgangssystem erfasst. Lichtbilder der Betroffenen wurden um 16:46 Uhr gespeichert. Gegen 17.00 Uhr erschien der von der Kreispolizeibehörde angeforderte Dolmetscher, der aus X anreiste. Von 17:17 Uhr bis 18:49 Uhr wurde die Betroffene als Beschuldigte vernommen. Sie gab an, sie sei 2001 in die Tschechei eingereist und habe einen Asylantrag gestellt; den Ausgang des Verfahrens kenne sie nicht. 8 Jahre habe sie dort gelebt. Ihr seien dann ihre Dokumente gestohlen worden, deshalb habe sie am 13.05.2009 die Tschechei verlassen müssen und für drei Jahre nicht wieder einreisen sollen. Ihr Anwalt habe ihr gesagt, sie dürfe mit den Passersatzpapieren durch ganz Europa reisen. Bereits am 10.05.2009 sei sie dann mit ihrem Freund im Auto über Polen nach Deutschland gereist. Sie hätte sich in dieser Zeit in Berlin und Hannover aufgehalten und in einem Zelt geschlafen. Die letzten drei Wochen habe sie in Venlo verbracht; dort habe sie aber keine Arbeit gefunden. In der vergangenen Nacht habe sie mit ihrem Freund in einem Zelt in Kaldenkirchen übernachtet, ihr Rucksack sei danach verschwunden gewesen.
Nach dem Ende der Vernehmung (18.49 Uhr) verblieb die Betroffene in polizeilichem Gewahrsam. Ihr wurde mitgeteilt, dass die Ausländerbehörde die Vernehmung auch zum Gegenstand des ausländerrechtlichen Verfahrens machen und weitere Schritte einleiten werde.
Um 18:47 Uhr gingen bei der Kreispolizeibehörde X die Ergebnisse der Überprüfung der Fingerabdrücke durch das BKA Wiesbaden ein; dort lagen keine identischen Fingerabdrücke vor. Das BKA Wiesbaden wurde daraufhin fernmündlich gebeten, dringend bei den tschechischen Behörden nachzufragen, ob Fingerabdrücke oder Lichtbilder vorhanden seien und übersandt werden könnten. Gegen 19:45 Uhr wurde die Betroffene, die bis dahin immer noch nicht identifiziert war, in das Polizeigewahrsam X eingeliefert. Um 22:52 Uhr teilte das BKA Wiesbaden mit, dass die tschechischen Behörden lediglich Lichtbilder übermittelt hätten. Aufgrund dieser Lichtbilder war keine sichere Identifizierung möglich, es schien sich aber um die Betroffene zu handeln. Das Ausländeramt X entschied, die Betroffene auf dieser Grundlage dem Haftrichter zum Erlass eines Abschiebehaftbefehls vorzuführen; sie wurde am 08.09.2009 um 09:10 Uhr abgeholt und dem Haftrichter vorgeführt.
Am 08.09.2009 wurde beim Fundbüro der Stadt X der Passersatz der Betroffenen abgegeben. Dabei handelte es sich um ein seit dem 13.04.2009 ungültiges ukrainisches Passersatzpapier, das in ukrainischer Sprache den Hinweis enthielt, es sei nur für die Rückkehr in die Ukraine gültig. Ebenso fanden sich ein Dokument der Tschechischen Republik vom 02.03.2009 sowie weitere Dokumente der Polizei der Tschechischen Republik aus dem Jahr 2008.
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