Verfahrensgang

AG Kempen (Entscheidung vom 08.12.2010; Aktenzeichen 15 M 1331/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.03.2011; Aktenzeichen I ZA 1/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des beschwerdeführenden X X gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempen vom 08.12.2010 (15 M 1331/10) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Im Ausgangspunkt richtig ist zwar, dass die Räumung gegen einen Untermieter grundsätzlich einen Titel erfordert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht besteht, dass das Untermietverhältnis nur begründet worden ist, um die Zwangsräumung zu vereiteln (vgl. BGH, NJW 2008, 3287). Voraussetzung für die Erforderlichkeit eines Titels ist aber nicht bloß der Abschluss eines Untermietvertrages, sondern zusätzlich die Einräumung des Besitzes an dem zu räumenden Grundstück. Ein Dritter, der im Vollstreckungstitel nicht genannt ist, kann seinen Besitz an dem zu räumenden Objekt im Rechtsbehelfsverfahren, wie der vorliegenden Erinnerung, geltend machen (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 885 Rdnr. 5). Die Beschwerdeführerin hat den Besitz an dem Objekt X X in X jedoch nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, so dass ein etwaiges Untermietverhältnis einer Zwangsräumung nicht entgegensteht.

Der vorgelegte Untermietvertrag vom 01.07.06 spricht nicht zwingend für einen Besitz der Beschwerdeführerin. Aus dem Vertrag ergibt sich nämlich nicht, dass der Beschwerdeführerin der Gebrauch an der Mietsache tatsächlich eingeräumt wurde. Zwar mag solches nach Abschluss eines Mietvertrages und Beginn der Mietzeit regelmäßig naheliegen; vorliegend gibt es jedoch erhebliche Anhaltspunkte gegen einen Besitz der Beschwerdeführerin. Circa 2 Jahre nach Vertragsschluss mit der Beschwerdeführerin nämlich hat die Mieterin des Objektes, die X X, mit einem nahezu wortidentischen Vertrag dieselben Räumlichkeiten zum selben Mietzins an den X X vermietet. Aus den Verträgen ergibt sich nichts dafür, dass beide Vereine gleichzeitig Mieter sein sollten. Schließlich ergab die vom erkennenden Gericht beim Gerichtsvollzieher eingeholte Auskunft, dass auch tatsächlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Besitz der Beschwerdeführerin an dem Objekt vorhanden sind. Nach der Auskunft wurde das Mietobjekt erkennbar vornehmlich zu Wohnzwecken genutzt; lediglich im Keller fanden sich Geschäftsunterlagen, die aber dem ersten Augenschein nach die Mieterin und nicht die Untermieter betrafen.

Die Anbringung eines Klingelschildes begründet für sich genommen keinen Besitz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4020943

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