Tenor

Der Tenor des Teilurteils und Teilversäumnisurteils der Kammer vom 10.11.2010 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) im Kostenausspruch wie folgt geändert:

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 66 %, der Beklagte zu 2) zu weiteren 21 % und die Klägerin zu 13 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 7 %, der Beklagte zu 2) selbst zu 93 %.

Die Kosten ihrer Säumnis tragen die Beklagten jeweils selbst.

 

Gründe

Der Tenor des Urteils vom 10.11.2010 war in der Kostenentscheidung gemäß § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin zu berichtigen, dass die Klägerin 13 % und nicht 3 % der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, sowie dass es in Satz 3 der Kostenentscheidung heißen muss, dass die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tenoriert werden. Hinsichtlich des letzteren Punktes ergibt sich die Unrichtigkeit bereits ganz offensichtlich aus dem Sinnzusammenhang, da die Verteilung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) bereits in Satz 2 der Kostenentscheidung getroffen und in Satz 3 dementsprechend die Verteilung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) geregelt werden sollte.

Hinsichtlich der von der Klägerin zu tragenden Kostenquote ergibt sich die Unrichtigkeit offensichtlich daraus, dass nach dem bisherigen Urteilstext lediglich 90 % und nicht 100 % der Kosten verteilt wurden und sich auch rechnerisch für die Klägerin nach der Entscheidung eine anteilsmäßige Kostenquote von 13 % und nicht nur von 3 % ergibt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4020964

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