Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 27.08.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 27.08.2010 Bezug genommen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren Sachvortrag erster Instanz gegen die Klägerin weiter. Sie ist der Ansicht, die Klägerin und Berufungsbeklagte habe keinen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten.
Sie beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat die Berufung gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und firstgerecht eingelegt und sie nach Maßgabe von § 520 ZPO begründet. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von , §§ 7 StVG, 823, 249 BGB.
1.
Aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils kann die Klägerin die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangen. Der Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB erstreckt sich grundsätzlich auch auf die zur Geltendmachung des Schadens angefallenen Rechtsanwaltskosten. Diese sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn ein derart einfach gelagerter Fall vorliegt, dass für die geschäftsgewandte Klägerin die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 1995, 446). Wie das Amtsgericht zu Recht ausführt, ist hier ein derart einfach gelagerter Fall nicht gegeben. Der hier vorliegende Fall einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen ist nicht vergleichbar mit dem des Urteils des BGH zugrunde liegenden Fall, bei dem es zur Kollision mit einer Leitplanke kam. Bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen stellt sich automatisch die Frage der Betriebsgefahr (vgl. LG Mannheim, Az. 1 S 23/07). Ob diese zurücktritt, ist generell eine nicht einfache Problematik. Zudem können sich auch stets schwierige Fragen bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderungen ergeben. So sind zum Beispiel die Erstattungsfähigkeit von fiktiven Reparaturkosten oder von Sachverständigenkosten sowie die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung ohne die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht einfach zu entscheiden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsprechung zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens. Zu berücksichtigen ist hier auch der erhebliche Schaden aus dem Unfall in Höhe von . Bei einer solchen Größenordnung muss erfahrungsgemäß besonders mit Einwendungen bezüglich der Höhe gerechnet werden (vgl. LG Itzehoe, Az. 1 S 22/08).
Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin und Berufungsbeklagte als Leasinggeberin eine gewisse Geschäftsgewandtheit besitzt. Die Erfahrung einer Leasinggeberin bezieht sich nicht primär auf die Abwicklung von Schadensfällen und die Prüfung von Ansprüchen (vgl. LG München, Az 19 S 18902/02 und LG Itzehoe, a.a.O.).
2.
Auch die Geschäftsgebühr von 1,3 ist aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils erstattungsfähig.
Die Festsetzung der Geschäftsgebühr ist nur dann zu beanstanden, wenn der Rechtsanwalt sein gemäß § 315 BGB bestehendes Ermessen unbillig ausübt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Neben dem tatsächlich unterdurchschnittlichen Aufwand und der relativ einfachen rechtlichen Komplexität sind bei der Festsetzung der Geschäftsgebühr auch die wirtschaftliche Bedeutung und das Einkommen der Klägerin und Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Bedeutung ist mit Blick auf den Schaden in Höhe von erheblich. Zudem ist bei der Klägerin als bundesweit tätiger Leasinggesellschaft von einem recht bedeutendem Vermögensverhältnis auszugehen. Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung einer Ermessentoleranz von 20 %, die das Gericht zugrunde legt, liegt die Gebühr von 1,3 im Rahmen des Ermessens gemäß § 315 BGB.
3.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO zu den Kosten und aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Fundstellen
Haufe-Index 4020953 |
NJW-RR 2011, 1403 |
NZV 2011, 617 |
SVR 2011, 341 |