Dieses Urteil ist rechtskräftig seit dem 21.05.1999
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Untreue durch unterlassene Einforderung von Wohngeld durch den Verwalter
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß er zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 200,00 DM verurteilt wird.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Berufung erstrebte der Angeklagte ursprünglich den Freispruch, zuletzt lediglich die Verurteilung zu einer Geldstrafe. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.
A.
Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
I
Der Angeklagte ist als Hausverwalter tätig. Seine Einkünfte sind unbekannt. Nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen liegen sie jedoch bei mindestens 6.000,00 DM monatlich netto. Der Angeklagte ist geschieden. Zusammen mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, der Rechtsanwältin …, hat er drei Kinder.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II
Der Angeklagte war seit 1989 Verwalter der Wohnungseigentumsanlage …. Diese bestand aus 476 Wohneinheiten, 356 Tiefgaragen Teileigentumseinheiten und 120 Stellplätzen für Fahrzeuge. Der Angeklagte war seit Mitte der 80-iger Jahre auch Miteigentümer und erwarb im Laufe der Zeit u. a. die Wohnungen Nr., , und .
Als er die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage übernahm, hatte es seit vielen Jahren keine bestandskräftigen Jahresabrechnungen gegeben. Zahlreiche Eigentümer waren mit der Zahlung der monatlichen Hausgeldbeträge mit Rückstand. Dem Angeklagten waren diese Zustände bei Beginn seiner Tätigkeit bekannt. Er betrieb deshalb in der Folgezeit die Eintreibung der Hausgeldbeträge mit Nachdruck. Zahlungsunwillige Eigentümer verklagte er. So waren zeitweilig 80, zeitweise bis zu 150 Verfahren bei dem Amtsgericht in … anhängig.
Eigentümerin von 20 Wohnungen und 22 Tiefgaragen Teileigentumseinheiten war auch die …. Die Mehrheitsanteile dieser Gesellschaft hatte der Angeklagte erworben und an seine Lebensgefährtin … weiterveräußert.
Der Angeklagte hatte für seine eigenen oben bezeichneten Wohnungen Hausgelder in Höhe von monatlich 2.542,00 DM an die Gemeinschaft zu entrichten. Die … schuldete monatlich 10.176,00 DM Hausgeld.
Der Angeklagte unterließ es in seiner Eigenschaft als Wohnungsverwalter, für die Monate April und Mai, August bis Dezember 1995 sowie Januar bis Juni 1996 die geschuldeten Hausgelder von der … einzufordern. Ebenso unterließ er es, für die Monate Januar bis Juni 1996 die geschuldeten Hausgelder für seine eigenen Wohnungen einzufordern.
Dem Angeklagten war bewußt, daß er diese Hausgelder – im Gegensatz zu zahlreichen anderen Fällen – nicht eintrieb. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Eintreibung der Hausgelder vollständig unterbleiben sollte. Jedenfalls aber beabsichtigte er, diese über einen längeren Zeitraum nicht geltend zu machen. Er nahm dabei billigend in Kauf, daß eine entsprechende konkrete Vermögensgefährdung bei der Wohnungseigentümergemeinschaft eintrat.
Hierbei kam ihm der Umstand zugute, daß er sich eines Buchführungssystems bediente, welches es Außenstehenden nur unter sehr erheblichem Zeitaufwand und außerordentlichen Bemühungen gestattete, die offene Zahlungspflicht des Angeklagten sowie der … zu erkennen.
Der Angeklagte machte den Miteigentümern nämlich Summen- und Saldenlisten zugänglich, in welchen die Zahlungsrückstände der sonstigen Eigentümer zwar aufgeführt waren seine eigenen und die der … hingegen nicht ersichtlich waren. Der Angeklagte und die … nahmen, wie zahlreiche weitere Miteigentümer, am Lastschriftverfahren teil. Der Angeklagte ließ die von ihm geschuldeten Wohngelder als gezahlt verbuchen, während sie tatsächlich nicht gezahlt waren. Dies konnte erst festgestellt werden, wenn anhand der konkreten Bankauszüge überprüft wurde, ob tatsächlich die Lastschriften ausgeführt waren.
Zum 01.07.1996 wurde der Angeklagte als Verwalter abgewählt. Die neue Verwalterin, die …, übernahm die Buchführung. Sie machte die rückständigen Wohngelder gegen den Angeklagten geltend. Dieser zahlte zunächst nicht, so daß die Wohngelder eingeklagt wurden. Der Angeklagte hat die Wohngeldbeträge inzwischen – allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – gezahlt.
Er hat sich inzwischen in eingeschränkter Form zu seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit bekannt.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme.
B.
Der Angeklagte hat sich hiernach wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in Form des Treuebruchstatbestandes in 19 Fällen strafbar gemacht.
Als Hausverwalter traf ihn eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung. Diese verpflichtete ihn, Wohngelder einzutreiben. Diese Pflicht hat er verletzt und einen Schaden der Wohnungseigentümergemeinschaft billigend in Kauf genommen.
C.
Der Strafrahmen des § 266 StGB reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf...