Verfahrensgang
AG Speyer (Urteil vom 19.03.2012; Aktenzeichen 34 C 24/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 19.03.2012, Az. 34 C 24/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss in der Wohnungseigentumsversammlung vom 08.07.2010 zu TOP 2a über die Wohngeldabrechnung 2008 und die diesbezügliche Entlastung des Verwalters wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 53 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 47 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Kläger zu 53 %, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als durch das Amtsgericht der unter TOP 2b gefasste Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 08.07.2010 für ungültig erklärt wurde.
1.
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Dabei ist unerheblich, ob die Kläger durch eine Umlage der Heizkosten nach Fläche Nachteile infolge von Mehrzahlungen erleiden würden. Grundsätzlich bedarf es nicht für eine Anfechtungsklage nicht des Nachweises eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, da die Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Verwaltung grundsätzlich im Interesse der Gemeinschaft steht (vgl. BGH, Beschluss v. 17.07.2003, Az. V ZB 11/03, zit. nach juris). Die Ausübung des Anfechtungsrechts kann im Einzelfall dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Beschluss über die Jahresabrechnung wegen der Verwendung eines falschen Verteilungsschlüssels angefochten wird, obwohl die übrigen Wohnungseigentümer mit dem Abrechnungsmaßstab einverstanden sind und der Kläger durch die Abrechnung nur Nachteile hätte (BayObLG, Beschluss v. 23.12.2003, Az. 2Z BR 195/03, zit. nach juris). Insoweit ist im vorliegenden Verfahren bereits zu berücksichtigen, dass gerade nicht – wie in dem der zitierten Entscheidung des BayObLG zugrunde liegenden Entscheidung – sich nur ein Wohnungseigentümer gegen den gefassten Beschluss gewandt hat und somit alle übrigen Wohnungseigentümer mit dem angelegten Verteilungsschlüssel einverstanden waren, sondern mehrere Wohnungseigentümer durch ihre Klagen deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie mit der den Abrechnungen zugrundeliegenden Ermittlungsmethode nicht einverstanden sind.
2.
Die Berufung ist begründet, soweit der unter TOP 2b gefasste Beschluss für ungültig erklärt wurde. Die unter diesem TOP beschlossene Jahresabrechnung für das Jahr 2009 und damit auch die einhergehende Verwalterentlastung entsprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
a)
Die Heizkostenabrechnung entspricht den an sie gestellten formellen Voraussetzungen des § 259 BGB. Die Abrechnung soll einen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Adressaten in die Lage versetzen, den Anspruch nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen (vgl. BGH, Urteil v, 17.11.2004, Az. VIII ZR 115/04, m.w.N., zit. nach juris). Muss bei der Abrechnung eine gesetzlich vorgesehene Abrechnungsweise angewendet werden, können dem Ersteller der Heizkostenabrechnung die sich hieraus ergebenden Verständnisprobleme, insbesondere durch Verwendung einer schwierigen Berechnungsformel, nicht angelastet werden, da die Forderung nach Verständlichkeit einer Abrechnung nach § 259 BGB nur so weit gehen kann, wie sie der Abrechnende beeinflussen kann (BGH, Urteil v. 20.07.2005, Az. VIII ZR 371/04, zit. nach juris, zur Heizkostenabrechnung bei Anwendung der Abrechungsformel nach § 9 Abs. 2 HeizKVO). Nach der Rechtsprechungs des Bundesgerichtshofs genügt es für eine formell wirksame Abrechnung im Bereich der Heizkostenverordnung, wenn ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Mieter anhand der mitgeteilten Faktoren die vorgenommene Abrechnung nachprüfen kann (BGH, Urteil v. 26.10.2011, Az. VIII ZR 270/10). In der Heizkostenabrechnung und dem entsprechenden Beiblatt waren alle Parameter angegeben, um die Verbrauchsberechnung nach der Richtlinie VDI 2077 rechnerisch nachvollziehen zu können. Des weiteren sind der Abrechnung eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilungsschlüssels sowie eine Berechnung des auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfallenden Anteils zu entnehmen. Für jeden (mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauten) Wohnungseigentümer war die Berechnung des auf ihn entfallenden Anteils an den angefallenen Heizkosten folglich (rechnerisch) nachvollziehbar.
b)
Die Abrechnung für das Jahr 2009 entsprach der Regelung der Teilungserklärung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 HeizKostVO.
Aus der Teilungserklärung ergibt sich der Verteilungsverschlüssel, wonach die Heizkosten zu 50 % verbrauchsabhängig und zu 50 % nach Fläche abgerechnet werden sollen. Diese Regelung steht im E...