Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Vertragszusatz als Allgemeine Geschäftsbedingung. Wohnraummiete: Unwirksamkeit einer Klausel über Endrenovierung und einer Ersatzklausel. Wohnraummiete: Nachweis des Mietausfallschadens

 

Orientierungssatz

1. Macht der Vermieter einen "Zusatz zum Mietvertrag" regelmäßig bei sämtlichen Verträgen, die er mit Mietern schließt, zum Vertragsinhalt, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nach AGBG §§ 9ff unterliegt.

2. Es stellt kein "Aushandeln" i.S.v. § 1 Abs. 2 AGBG dar, wenn der Vermieter nur unter der Voraussetzung der Einbeziehung des "Zusatzes zum Mietvertrag" zur Vermietung an den Mieter bereit war, und dieser das Verlangen akzeptiert und den vorgelegten Mietvertrag unterzeichnet hat.

3. Eine Regelung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparatur renoviert zu übergeben, ist wegen Verstoßes gegen AGBG § 9 unwirksam.

4. Bei Unwirksamkeit der im "Zusatz zum Mietvertrag" enthaltenen Klausel über die Endrenovierung ist der Vermieter gehindert, auf eine andere im Mietvertrag geregelte Renovierungsklausel zurückzugreifen. Durch die vom Vermieter eigentlich nicht gewollte, subsidiär verwendete Klausel kann er das ihn aus § 6 Abs. 2 AGBG treffende Unwirksamkeitsrisiko nicht wirksam einschränken; vielmehr greift nach dem Wegfall der unwirksamen Renovierungsklausel dispositives Gesetzesrecht ein.

5. Ein Mietausfallschaden kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Vermieter substantiiert vorträgt, dass er die Wohnung anderweitig an einen konkreten Mietinteressenten hätte vermieten können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734728

ZMR 2002, 429

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