Verfahrensgang
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Angeklagten hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 09.08.2012
aufgehoben.
Der Führerschein ist an die Angeklagte herauszugeben.
II.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Am 09.08.2012 hat das Amtsgericht Landshut der wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort angeklagten xxx gemäß § 111 a StPO, 69 StGB vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss ließ die Angeklagte mit anwaltschaftlichem Telefax vom 30.08.2012 Beschwerde einlegen und diese begründen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht Landshut hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt,
den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis aufzuheben mit der Begründung, bei dem hier vorliegenden Fremdsachschaden in Höhe von netto 1.643,12 Euro sei allenfalls ein Fahrverbot, aber nicht der Entzug der Fahrerlaubnis angemessen.
II.
Die Beschwerde der Angeklagten ist zulässig und begründet.
Wie der Richter am Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Beschwerdekammer des Landgerichts Landshut bisher in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Grenze zum bedeutenden Fremdsachschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei ca. 1.300,00 Euro liegt (nach Fischer Kommentar zum Strafgesetzbuch 59. Auflage 2012 § 69 StGB Rdnr. 29).
Hier entstand am PKW Opel Astra der Geschädigten ausweislich des Dekra-Gutachtens ein Schaden in Höhe von netto 1.643,12 EUR, also brutto 1.955,31 EUR. Der Schaden ist wie folgt beschrieben: Der Heckstoßfänger ist linksseitig angeschlagen, ausgerissen und plastisch verformt, ausgestaucht. Halter und Führungen sind beschädigt. Der Träger wurde beaufschlagt. Teile der Einparkhilfe sind beschädigt. Schadenerweiterungen sind nicht ausschließbar nach Zerlegung.
Die polizeilichen Farb-Lichtbilder lassen an der linken hinteren Ecke des Stoßfängers einen Anstoß in Form von deutlichen Lackabrieben und Lackantragungen des gegnerischen Fahrzeugs erkennen, die (optisch) zu den am PKW xxx der Angeklagten erkennbaren Spuren korrespondieren. Nach der Aussage der Geschädigten war zu erkennen, dass der Stoßfänger zerkratzt und eingebogen war.
In Abkehr von der bisherigen ständigen Rechtsprechung geht die Beschwerdekammer des Landgerichts Landshut (unabhängig von der in Fischer a.a.O. für Schäden ab dem Jahr 2002 (!) auf ca. 1.300 EUR abstellenden Kommentierung) bei PKWs infolge dort erheblich gestiegener Reparaturkosten und infolge bei den neuen Konstruktionen nicht immer oder insgesamt nach außen sichtbarer Schadensbildern davon aus, dass die Grenze zum bedeutenden Schaden im Sinne § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sich erhöht hat. Zur einfacheren Abgrenzung der Bedeutungsschwere, die auch in die für der Täter erforderliche Erkennbarkeit der Schadenshöhe einfließt, meint die Beschwerdekammer, dass die Grenze zum bedeutenden Schaden vorliegend nunmehr bei circa 2.500,00 EUR für den PKW angesetzt werden kann. Trotzdem stellt dies keinen pauschalen Grenzwert dar und macht insbesondere eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich.
Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung ist festzuhalten, dass es sich mit einem Opel Astra um einen Mittelklassewagen handelt. Die polizeilichen Lichtbilder zeigen zwar einen eindeutigen Schaden am PKW der Geschädigten mit Korrespondenz am Verursacher-PKW, der auch dem Laien ohne Zweifel erkennbar ist. Infolge des Umstands, dass lediglich Abriebe, Fremdlackantragungen und eine leichte Eindellung sichtbar sind, muss sich dem Laien jedoch auch unter Berücksichtigung der Einordnung des PKW in die Mittelklasse nicht aufdrängen, dass es sich um einen Schaden im Bereich der gutachtlich festgestellten ca. 2.500 EUR handeln wird.
Da der Fremdsachschaden hier letztlich - mangels Vorsteuerabzugsberechtigung - mit brutto 1.955,31 EUR anzusetzen ist, bestehen keine dringenden Gründe für die Annahme, dass der Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort endgültig die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
Der Beschluss des Amtsgerichts Landshut war folglich aufzuheben und der Angeklagten der Führerschein herauszugeben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.
Fundstellen
Haufe-Index 4020994 |
DAR 2013, 588 |
SVR 2014, 95 |
StRR 2013, 116 |
VRA 2013, 69 |
VRR 2013, 110 |