Verfahrensgang
AG Leipzig (Entscheidung vom 11.03.2010; Aktenzeichen 468 L 584/08) |
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24.03.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig Zwangsversteigerungsabteilung - vom 11.03.2010, Az: 468 L 584/08 wird zurückgewiesen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 5.000,00 EUR
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2008 beantragte die Gläubigerin die Anordnung der Zwangsversteigerung sowie der Zwangsverwaltung des im Rubrum bezeichneten Grundstückes. Mit Beschluss vom 18.08.2008 ordnete das Landgericht Leipzig - Zwangsversteigerungsabteilung - die Zwangsverwaltung an und bestellte Rechtsanwalt xxx zum Zwangsverwalter. Unter dem 03.03.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Abberufung des Zwangsverwalters Rechtsanwalt xxx sowie die Bestellung des Rechtsanwalts xxx als Intitutszwangsverwalter. Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 11.03.2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.03.2010 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24.03.2010, der das Amtsgericht ausweislich der Entscheidung vom 13.04.2010 nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie die ausführlichen Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 13.04.2010, denen sich das Beschwerdegericht vollumfänglich anschließt, Bezug genommen.
Ergänzend wird ausgeführt:
1.
Die Beschwerdeführerin erlangte die Beteiligtenstellung gemäß § 9 Nr. 2 ZVG nach Abtretung des in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Rechts im Umfang von 10.000,00 EUR; die Abtretung wurde am 16.02.2010 im Grundbuch eingetragen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung sowie die Bestellung des Rechtsanwalts xxx als Zwangsverwalter erfolgte bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 18.08.2008. Angesichts dessen trat die Beschwerdeführerin als neue Gläubigerin in ein laufendes Verfahren ein und zwar in dem Stand, in dem sich das Verfahren befindet. Ein solcher neuer Gläubiger kann nachträglich auf die Bestellung des Zwangsverwalters keinen Einfluss mehr nehmen (Stöber, ZVG, 19. Auflage, § 150a, Ziffer 2.5 a, b). Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut des § 150a Abs. 1 ZVG kein zeitlich uneingeschränktes Vorschlagsrecht für Institutszwangsverwalter. Aus § 146 Abs. 1 ZVG geht hervor, dass auf die Anordnung der Zwangsverwaltung die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung finden, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt; mithin ist § 150a ZVG, der im übrigen einen Unterpunkt zu § 150 ZVG darstellt, der die Bestellung und Besitzverschaffung des Zwangsverwalters regelt und naturgemäß nur zu Beginn der Anordnung des Verfahrens einschlägig ist, in der Anordnungsphase des Zwangsverwaltungsverfahrens zu beachten und im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht erneut zu prüfen. Ein Wechsel in der Person des Zwangsverwalters kommt lediglich unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 ZVG in Betracht. Beteiligte im Sinne des § 150a Abs. 1 ZVG sind auch nur diejenigen Beteiligten, die gemäß §§ 146 Abs. 2 ZVG, 19 Abs. 2 ZVG von der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens zu benachrichtigen sind. Dies sind jedoch nur diejenigen Beteiligten, die bereits im Grundbuch eingetragen sind und nicht etwa künftige Beteiligte, die nachträglich diese Stellung erlangen. Zudem hat der Gesetzgeber im ZVG durchaus Änderungen bzw. Ergänzungen für das laufende Zwangsverwaltungsverfahren vorgesehen, beispielsweise in § 159 Abs. 1 ZVG bezüglich § 156 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 115 Abs. 1 ZVG. Da mithin im Hinblick auf § 150a Abs. 1 ZVG eine solche Ergänzungs- bzw. Änderungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist, ergibt sich, dass ein zeitlich uneingeschränktes Vorschlagsrecht für Institutszwangsverwalter gerade nicht bestehen soll. Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 14.04.2005, Az: V ZB 10/05 auf ein unbefristetes Vorschlagsrecht abstellt, kann sich dies aus vorgenannten Gründen allein auf die Anordnungsphase beziehen.
2.
Darüber hinaus ist vorliegend der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung des Institutszwangsverwalters rechtsmissbräuchlich. Das Beschwerdegericht geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass hierdurch die Regelzwangsverwaltung bewusst und zielgerichtet unterlaufen werden soll.
Ausweislich des ursprünglichen Grundbuchstandes war Gläubigerin die Westend Olympic GmbH, die in Ermangelung der Voraussetzungen nicht gemäß § 150a ZVG zum Vorschlag eines Institutszwangsverwalters berechtigt war. Die Westend Olympic GmbH betrieb das Zwangsverwaltungsverfahren wegen einer dinglich gesicherten Forderung in Höhe von 215.253,88 EUR zuzüglich Zinsen. Von dieser Forderung trat sie einen Teilbetrag von (nur) 10.000,00 EUR an die Beschwerdeführerin ab, die aufgrund dessen nachträglich das Vorschlagsrecht gemäß § 150a ZVG ...