Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Vollziehung der Teilungserklärung und Eintragung von Auflassungsvormerkungen nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
Orientierungssatz
Wurde die Verfügungsbefugnis des Grundstückseigentümers nach Beantragung des Vollzugs der Teilungserklärung und der Eintragung von Auflassungsvormerkungen durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahren beschränkt, hindert dies in analoger Anwendung des BGB § 878 nicht die Vornahme der beantragten Grundbucheintragungen.
Fundstellen
Haufe-Index 1737049 |
ZfIR 2000, 232 |
NotBZ 2000, 342 |
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