Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde
Verfahrensgang
AG Leipzig (Beschluss vom 08.08.2001; Aktenzeichen 92 N 759/96) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig – Vollstreckungsgericht – vom 08.08.2001 (Aktenzeichen: 92 N 759/96) wie folgt abgeändert:
In dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der
…, … Leipzig, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer …,
wird die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt … Leipzig auf
Gebühren (5 × 11.102,30 DM) |
55.511,50 |
DM |
zuzüglich Mehrwertsteuerausgleich |
4.111,96 |
DM |
sowie Auslagen (zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) |
302,64 |
DM |
insgesamt: |
59.320,82 |
DM |
(= 30.330,25 Euro) |
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festgesetzt.
Dem Verwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen. Bereits gewährte Vorschüsse sind anzurechnen.
Der Beschwerdewert wird auf 423,69 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Leipzig – Vollstreckungsgericht – eröffnete mit Beschluss vom 23.09.1996 die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der
… Leipzig gesetzl. vertreten durch den Geschäftsführer …, ebenda
und übertrug die Verwaltung des Vermögens dem Beteiligten, den es zum Verwalter bestellte.
Unter dem Datum vom 15.09.1999 (Bl. 228 ff. d. A.) reichte der Beteiligte den Schlussbericht ein und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung als Verwalter in Höhe von insgesamt 65.888,45 DM. Hierbei legte er eine Teilungsmasse von 190.115,08 DM zugrunde, begehrte die Festsetzung einer 5, 5-fachen Gebühr und berücksichtigte Auslagen in Höhe von 302,64 DM (inclusive Mehrwertsteuer).
In dem Kontenplan des Schlussberichts sind unter Konto 3150 Steuerberatungs- und Buchführungskosten dargestellt, die sich, nach der Berechnung des Amtsgerichts Leipzig – Vollstreckungsgericht – auf 9.947,40 DM beziffern und unter Konto 3310 Prozesskosten Partnerschaft (Gebühren, Auslagen, Mehrwertsteuer), die sich nach der Berechnung des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – auf netto 3.403,45 DM belaufen. Diese Gelder in Höhe von insgesamt 13.350,85 DM waren der … Partnerschaft bzw. der … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die Führung der Buchhaltung, der Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen sowie der rechtsanwaltlichen Vertretung der Gemeinschudnerin zugeflossen.
Mit Beschluss vom 08.08.2001 setzte das Amtsgericht Leipzig – Vollstreckungsgericht – die Vergütung des Beteiligten auf insgesamt 58.492,16 DM fest. In Abweichung des Antrags ging es von einer Teilungsmasse in Höhe von 176.764,23 DM aus, da es die Nettoausgaben der Konten 3150 und 3310 in Abzug brachte und eine 5-fache Gebühr für angemessen hielt. Es vertrat die Auffassung, dass diese Posten in analoger Anwendung des § 2 Nr. 3 Satz 2 Vergütungsverordnung (VergVO) zu berücksichtigen seien, da mit dem Verwalter verbundene Gesellschaften mit der Durchführung der diesen Vergütungen zugrunde liegenden Tätigkeiten beauftragt gewesen seien.
Gegen diesen ihm am 13.08.2001 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte mit seiner am 21.08.2001 beim Amtsgericht Leipzig eingegangenen sofortigen Beschwerde, die er mit Schreiben vom 04.10.2001 begründete. In seiner Beschwerde wendet er sich ausschließlich gegen die Reduzierung der Teilungsmasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 08.08.2001 (Bl. 322 d. A.) und die Beschwerdebegründung vom 04.10.2001 (Bl. 338-404 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten ist zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß eingelegt worden (§§ 11 Abs. 1 RpflG, 20 GesO, 577 ZPO).
Das Rechtsmittel ist in der Sache auch begründet. Die Berechnung der Vergütung des Konkursverwalters unter Einbeziehung der Steuerberatungs- und Buchführungskosten (Konto 3150) und der Prozesskosten/Partnerschaft (Konto Nr. 3310) ist nicht zu beanstanden.
Die Vergütung eines Gesamtvollstreckungsverwalters errechnet sich auf der Grundlage der Teilungsmasse, welche nach § 2 VergVO ermittelt wird, wobei Beträge, die aus den Tatbeständen der §§ 2 Nr. 1 bis 6 VergVO resultieren, abzusetzen sind.
Gemäß § 2 Nr. 3 VergVO sind von der Teilungsmasse diejenigen Beträge abzuziehen, die der Verwalter in seiner Eigenschaft und Tätigkeit als Rechtsanwalt erhalten hat, wenn er für die Masse anwaltlich tätig geworden ist und der Verwalter, der nicht gleichzeitig Anwalt ist, bei verständiger Würdigung des Sachverhalts einen solchen mit dieser Tätigkeit betraut hätte. Dies gilt ebenso für Steuerberatertätigkeiten.
Diese Regelung ist nicht auf den Fall übertragbar, dass Honorare für steuerberaterliche oder rechtsanwaltliche Tätigkeiten an die Sozietät des Verwalters gezahlt werden (Dieter/Eickmann, Vergleichsverordnung, Kommentar zur Vergütung im Insolvenzverfahren, § 2 Rdnr. 16; LG Leipzig Beschluss vom 07.02.2000, AZ: 14 T 7832/99).
Nach herrschender Auffassung ist der Verwalter berechtigt, Verträge mit einer juristischen Person zu schließen, an der er auch selbst beteiligt ist, sofern er dies zuvor, also vor Abschluss des Vertrags ...