Entscheidungsstichwort (Thema)
Verschmelzungsvertrag. Eintragung in das Handelsregister vom Registergericht zurückgewiesen. Überschuldung. Keine positive Zukunftsprognose des übernehmenden Rechtsträgers. Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Gesichtspunkte des Gläubigerschutzes und Regelungen des Umwandlungsgesetzes stehen einer Eintragung der Verschmelzung nicht entgegen. Sicherheitsleistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Eintragung einer Verschmelzung zweier GmbH & Co. KG in das Handelsregister stehen auch dann keine Gesichtspunkte des Gläubigerschutzes entgegen, wenn die übertragende Gesellschaft überschuldet ist. Folglich ist dem Registergericht kein Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinsichtlich der Auswirkungen der Überschuldung auf die Verschmelzung vorzulegen.
2. Der Gesetzgeber hat den Gläubigerschutz ausdrücklich in § 22 UmwG geregelt, wonach die Gläubiger Sicherheitsleistung verlangen können und hat die Fälle, in denen eine Umwandlung des überschuldeten Rechtsträgers nicht zulässig ist, auf Sonderfälle beschränkt (§ 22 Abschn. 7 u. 8 UmwG).
Normenkette
UmwG § 22
Verfahrensgang
AG Leipzig (Beschluss vom 08.07.2004; Aktenzeichen HRA 12728) |
Tenor
- Der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Leipzig vom 08.07.2004 wird aufgehoben.
- Das Amtsgericht Leipzig wird angewiesen, gemäß der Anmeldung der Beteiligten zu 2 vom 11.08.2003 die Eintragung in das Handeslregister der Beteiligten zu 1, HRA 12728, vorzunehmen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 2 meldete unter dem Datum 11.08.2003 folgende Eintragung in das Handelsregister der Beteiligten zu 1, HRA 12728, an:
Die PrimaCom Region Leipzig GmbH & Co. KG, eingetragen im Handeslregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRA 12728, ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 25. März 2003 und der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften vom gleichen Tag auf die PrimaCom Kabelbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG Region Leipzig als übernehmende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme verschmolzen. Bedingt durch das Wirksamwerden der Verschmelzung ist die Firma der PrimaCom Region Leipzig GmbH & Co. KG erloschen.
Das Amtsgericht – Registergericht – Leipzig (im Folgenden nur: Registergericht) hat mit Beschluss vom 08.07.2004 die Anmeldung zurückgewiesen. Dies hat das Registergericht damit begründet, dass nach den von der Beteiligten zu 2 vorgelegten Unterlagen die Beteiligte zu 1 überschuldet sei und durch die Verschmelzung für die Beteiligte zu 2 als übernehmendes Unternehmen keine positive Zukunftsprognose bestehe, sodass es zur Schädigung der Gläubiger der Beteiligten zu 2 komme. Es müsse vor Eintragung der angemeldeten Verschmelzung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Prüfung hinsichtlich der Auswirkungen der Verschmelzung auf das Fortbestehen des übernehmenden Rechtsträgers sowie der wirtschaftlichen Folgen für diesen und dessen Gläubiger sowie einer sich hieraus ergebenden positiven Zukunftsprognose für den übernehmenden Rechtsträger erfolgen. Nach Ansicht des Registergerichts sei das Anmeldeverfahren ohne Vorlage eines solchen Prüfungsberichts zu beenden gewesen, da im Hinblick auf die mit der Anmeldung vorgelegte Bilanz bei einer weiteren Verfahrensdauer die Bilanzkontinuität nicht mehr gegeben sei.
Mit Schreiben vom 12.07.2004 hat die zuständige Rechtspflegerin des Registergerichts den für die Beteiligte zu 2 als Verfahrensbevollmächtigter auftretende Notar Dr. Gerber unter Bezugnahme auf am 08.07. und 09.07.2004 geführte Telefonate darauf hingewiesen, dass das Registergericht nach nochmaliger Prüfung bei den im Beschluss vom 08.07.2004 vertretenen Ansichten bleibe.
Wegen der Einzelheiten der Begründung der Anmeldung sowie wegen der zur Anmeldung vorgelegten Unterlagen, der Einzelheiten des Anmeldeverfahrens sowie der Beschlussbegründung vom 08.07.2004 wird auf die Registerakte verwiesen.
Mit an das Beschwerdegericht gerichteten Schriftsatz vom 13.12.2004, eingegangen am 15.12.2004, haben die Beteiligten (bezeichnet als “Antragstellerin zu 1” und “Antragstellerin zu 2”) gegen den Beschluss des Registergerichts Beschwerde eingelegt und beantragt,
1. den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig – Registergericht – vom 08. Juli 2004 aufzuheben und das Amtsgericht – Registergericht – anzuweisen, die Eintragung der Verschmelzung der Antragsteller zu vollziehen;
2. hilfsweise, das Amtsgericht Leipzig – Registergericht – anzuweisen, eine Zwischenverfügung dahingehend zu erlassen, dass eine Bescheinigung hinsichtlich einer positiven Zukunftsprognose oder sonstige Unterlagen nachzureichen sind.
Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat die Registereintragung gemäß der Anmeldung vom 11.08.2005 zu vollziehen.
1. Die Beschwerden der Beteiligten sind zulässig.
Beide Beteiligte sind gemäß § 20 FGG beschwerdeberechtigt. Die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung gemäß § 20 I FGG ergibt sich aus dem Umstand, dass nach der...