Verfahrensgang
AG Leipzig (Aktenzeichen 404 IN 497/05) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1) vom 12.10.2005 sowie des Beschwerdeführers zu 2) vom 17.10.2005 werden zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerde-Verfahrens.
3.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 13 0.709,00 EUR.
Gründe
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sie sind.
Mit schriftlichem Vertrag vom 13.07.1998 gründeten die beiden Beschwerdeführer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "Immobilienbauträgergesellschaft W. GbR", die sie später änderten in "H & P Grundstücksgesellschaft GbR Th. H. und M. P.". Mit schriftlichem Vertrag vom01.04.1999 gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "H & P Grundstücksgesellschaft GbR, Thomas H. und M. P." für das Objekt Leipziger Straße 25 in Hartha (vgl. im Einzelnen Gutachten des Insolvenzverwalters vom 01.09.2005/ II., Blatt 424 ff.).
Auf Antrag der Gläubigerin vom 14.02.2005 (Blatt 1 ff. d.A.) eröffnete das Amtsgericht Leipzig - Vollstreckungsgericht -mit Beschluss vom 26.09.2005 das Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt Dr. St. zum Insolvenzverwalter (vgl. Blatt 686 ff.. d.A.).
Gegen diesen Beschluss wandten sich der Beschwerdeführer zu 1) mit .sofortiger Beschwerde vom 12.10.2005 (Blatt 733 ff. d.A.) und der Beschwerdeführer zu 2) mit sofortiger Beschwerde vom 17.10.2005 (Blatt 786 ff. d.A.).
Der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig sei verfahrensfehlerhaft, weil das. Landgericht Leipzig zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über anhängige Beschwerden noch nicht entschieden gehabt habe, ferner sei das Amtsgericht Leipzig seiner Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht nachgekommen.
Außerdem sei das Amtsgericht Leipzig international nicht zuständig. Die Gesellschafter hätten nämlich ihren Wohnsitz seit 14.12.2 004 in Frankreich und wickelten von dort aus die Gesellschaft ab. Die Schuldnerin sei nicht insolvehzfähig, weil sie bereits mit Gesellschafterbeschluss vom 06.06.2004 aufgelöst worden sei und Vermögensgegenstände nicht mehr vorhanden seien. Der Gläubigerin fehle das Rechtsschutzbedürnis für einen Insolvenzantrag, weil sie vollständig gesichert sei und somit auf einfachere Weise befriedigt werden könne. Schließlich habe die Gläubigerin und Antragstellerin die Kausalforderung nicht glaubhauft gemacht. Die zugrunde liegenden Darlehensverträge habe die Schuldnerin am 31.08.2005 wirksam gemäß §§ 4 95, 355 BGB widerrufen. Sollten die Darlehensverträge wirksam sein, seien sie jedenfalls durch die Gläubigerin nicht wirksam gekündigt worden.
Ergänzend sei verwiesen auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in den eingereichten Schriftsätzen.
Gemäß Verfügung vom 19.10.2005 half das Amtsgericht Leipzig den sofortigen Beschwerden nicht ab und legte sie dem Landgericht Leipzig als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Die gemäß §§ 6, 34 Abs. 2 Inso statthaften und auch sonst zulässigen sofortigen Beschwerden sind unbegründet.
1.
Dem Amtsgericht Leipzig sind keine Verfahrensfehler vorzuwerfen.
Das Erstgericht war nicht gehalten, die Entscheidungen des Beschwerdegerichts über die von den Beschwerdeführern eingelegten Rechtsbehelfe abzuwarten, denn diese hatten keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen wurden diese Rechtsbehelfe gemäß den Beschlüssen des Landgerichts Leipzig vom 05.12. und 06.12.2005 allesamt verworfen (vgl, Blatt 935 ff. d.A.).
Das Amtsgericht war nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und dem EUGH zur Entscheidung über die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vorzulegen. Eine solche Vorlagepflicht gibt es nicht. Sie wäre auch unnötig, weil das rechtliche Gehör im Laufe des Verfahrens jederzeit nachgeholt werden kann, sogar noch in der Beschwerdeinstanz.
2.
Der Insolvenzantrag der Gläubigerin ist zulässig.
a)
Deutsche -Gerichte, namentlich das Amtsgericht Leipzig, sind international zuständig.
Daran ändert der Umzug der Beschwerdeführer im Dezember 2 0 04 nach Bouzonville in Frankreich nichts.
Die internationale Zuständigkeit im Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich richtet sich nach Art. 3 EulnsVO (Verordnung (EG) Nr. 1346/00 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren). Nach dieser Regelung sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH NJW 1999, 1395, 1396). Nach dieser Prüfung ist hier die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu bejahen.
Gemäß Erwägungsgrund 13 der EulnsVO sollte als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort gelten, an dem der Schu...