rechtskräftig
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 15.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 29.04.2005 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Behandlungskosten weitere 353,74 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 205,74 EUR seit dem 29.04.2005 bis zum 06.12.2006 und aus 353,74 EUR ab dem 07.12.2006 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Verdienstausfall weitere 1.215,56 EUR sowie für Fahrtkosten weitere 1.042,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.775,42 EUR seit dem 04.10.2005 bis zum 06.12.2006 und aus 2.257,79 EUR ab dem 07.12.2006 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 02.09.2003 auf der … Straße / Ecke … straße in Leipzig zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungsträger übergehen oder übergegangen sind.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 21.611,53 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 02.09.2003 in Leipzig geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners einzustehen hat.
Der Kläger befuhr am 02.09.2003 gegen 20.20 Uhr mit seinem Motorrad der Marke Ducati, amtl. Kennzeichen … in Leipzig die … Straße in stadteinwärtiger Richtung. Gegen den Kläger war zu diesem Zeitpunkt ein einmonatiges Fahrverbot wegen einer alkoholbedingten Ordnungswidrigkeit verhängt. Ebenso befuhr der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrer, Herr …, mit seinem PKW der Marke Volvo, amtl. Kennzeichen …, die vorfahrtsberechtigte … Straße in stadtauswärtiger Richtung und bog an der Ecke … straße links in die vorfahrtspflichtige … straße ein. Dabei fuhr er schräg über den Kreuzungsbereich sowie über eine Sperrlinie, sodass er dem Kläger die Vorfahrt nahm. Infolgedessen kam es zum Zusammenstoß und Sturz des Klägers. Dieser verlor kurzzeitig das Bewusstsein. Indes entfernte sich der Unfallgegner unerlaubt vom Unfallort. Aufgrund seiner erlittenen Verletzunge wurde der Kläger mit einem Rettungswagen in die Uniklinik Leipzig gebracht und dort stationär aufgenommen und behandelt.
Wegen der Unfallverletzungen war der Kläger vom 03.09.2003 bis zum 15.10.2003 zu 100% arbeitsunfähig erkrankt. Daneben wandte der Kläger für die erforderlichen Behandlungen 353,74 EUR sowie Fahrtkosten insgesamt i.H.v. 1.042,23 EUR auf.
In der Folgezeit regulierte die Beklagte außergerichtlich alle verletzungsunabhängigen Schadenspositionen und zahlte daneben ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.000,00 EUR.
Der Kläger behauptet, infolge des Unfalls eine schwere Knieprellung beider Knie, Schnittverletzungen am rechten Fußrücken, Stauchung aller Zehen des rechten Fußes, Abschürfungen am rechten Fuß, Abschürfungen am rechten Handrücken, schwere Verstauchung des rechten Handgelenks, HWS-Schleudertrauma mit Verdacht auf Vorderkantenfraktur HWK 4, schmerzhafte Wirbelsäulenstauchung sowie Verbrennung und Prellung des rechten Ellenbogenbereichs durch Entlangschleifen erlitten zu haben. Er habe infolge der multiplen Verletzungen erhebliche Schmerzen gehabt. Die Schmerzen wegen Stauchung aller Zehen seien nach 6 bis 8 Wochen abgeklungen, Die Schmerzen infolge der Knieprellungen nach 3 Monaten, die Abschürfungen an der Hand und die Schnittwunde auf dem Fußrücken seien nach 4 Wochen abgeheilt. Auf dem Fußrücken sei eine 5 cm lange Narbe verblieben. Wegen des verstauchten Handgelenks habe er 3 1/2 Monate unter Schmerzen gelitten.
Der Kläger trägt weiter vor, das durch den Unfall verursachte HWS-Schleudertrauma habe sich zu einem chronischen posttraumatischen HWS-Syndrom entwickelt. Dies äußere sich in der Weise, als dass der Kläger bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt trotz regelmäßiger physiotherapeutischer Behandlung alle 2 bis 3 Tage starke, teils unerträgliche Nacken- und Kopfschmerzen habe, die bei körperlicher Belastung hervorgerufen oder gar verstärkt werden. Dies wirke sich ebenso nachteilig auf seine Berufsausübung als Bäckermeister im seit über 80 Jahren bestehenden Familienbetrieb aus. So könne der Kläger keine Über-Kopf-Arbeiten mehr verrichten und sei zum Arbeitssplitting durch Arbeit in der Backstube und Arbeit im Büro angehalten. Daneben sind bei auftretenden Schmerzen im Nackenbereich filigrane Tätigkeiten nicht mehr möglich. Infolge des Schmerzempfinden sei es zu einer Persönlichkeitsveränderung inform von verstärkter Gereiztheit gekommen.
Um die Schmerzen zu lindern, sei er im Zeitraum 15.01. bis 05.02.2004 in stationärer Therapie gewesen, er habe im Jahr 2004 insgesamt 13 Spritzen zur Betäubung ...