Leitsatz (amtlich)
1. Der Vorbehalt der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des Erblassers in einem Vollstreckungstitel allein hindert nicht, von dem Erben auch hinsichtlich seines nicht ererbten Vermögens die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen.
2. Der Erbe kann die Einrede der beschränkten Erbenhaftung nicht im Wege des Widerspruches nach § 900 Abs. 4 ZPO geltend machen. Er ist vielmehr nach § 785 ZPO gehalten, vor dem Prozessgericht eine Entscheidung zu erwirken, durch die die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen für unzulässig erklärt wird.
Normenkette
ZPO §§ 781, 785, 900 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Lübeck (Entscheidung vom 30.01.2009; Aktenzeichen 50 M 3732/08) |
Tenor
Der angefochten Beschluss wird abgeändert:
Der Widerspruch der Schuldnerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin nach einem Wert von 1.500,- EUR.
Gründe
I.
Das Landgericht Dresden (2 T 0617/06) verurteilte die Schuldnerin, an die Gläubigerin zu Händen des Verwalters 5.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2005 zu zahlen. Insoweit wurde ihr als Erbin des am 30. April 1998 verstorbenen ... die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorbehalten.
Die Gläubigerin erteilte dem zuständigen Obergerichtsvollzieher mit Schriftsatz vom 11. September 2008 den Auftrag, der Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Im daraufhin angesetzten Termin am 17. Oktober 2008 (allerdings liegt Ladung für den 16. Oktober 2008 vor und das Protokoll ist erst gut 3 Wochen nach dem Termin erstellt worden) verweigerte die Schuldnerin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Begründung, dass sich der Titel nur auf den Nachlass beziehe. Der Nachlass sei völlig überschuldet und es seien keine Vermögenswerte vorhanden. Eine eidesstattliche Versicherung sei daher nicht notwendig, jedenfalls nicht für sie privat.
Mit Verfügung vom 08. Dezember 2008 teilte das Vollstreckungsgericht der Schuldnerin mit, dass eine eidesstattliche Versicherung bezüglich ihres Privatvermögens wohl nicht verlangt werden könne. Da der Gläubiger aber das Recht habe, über den Nachlass eine solche zu verlangen, werde ihr angeraten, der Gläubigerin diese Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
Am 19. Dezember 2008 erklärte die Schuldnerin anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Vollstreckungsgericht, sie sei bereit, den Wert des Nachlasses an Eides statt zu versichern. Über ihr eigenes Vermögen sei aber keine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Die Gläubigerin wurde hiervon in Kenntnis gesetzt.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2009 hat das Vollstreckungsgericht dem Widerspruch der Schuldnerin stattgeben. Aus dem Titel ergebe sich eindeutig, dass die Haftung sich auf den Nachlass beschränke. Eine Vollstreckung des ausgeurteilten Betrages gegen die Schuldnerin sei nicht möglich.
Gegen den ihr am 03. Februar 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 13. Februar 2009, mit der geltend gemacht wird, die Beschränkung im Titel rechtfertige keine Einstellung der Zwangsvollstreckung. Gemäß § 781 ZPO bliebe im Zwangsvollstreckungsverfahren die Beschränkung auf den Nachlass unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin keine berechtigten Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung vorbringe. Diese Einwendungen seien jedoch nicht im Wege des Widerspruchs möglich, so dass dieser bereits als unzulässig hatte verworfen werden müssen. Da die Spezialregelung des § 785 ZPO eingreife, finde § 900 Abs. 4 ZPO insoweit keine Anwendung. Im Übrigen sei die Schuldnerin trotz des Vorbehalts der Beschränkung auf den Nach-lass zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, denn der Erbe müsse sein gesamtes Vermögen unter Einschluss des Nachlasses offenbaren.
Das Vollstreckungsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Februar 2009 beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers sei zunächst Nachlassverwaltung angeordnet worden, daran habe sich wegen Überschuldung das Nachlassinsolvenzverfahren angeschlossen. Der Insolvenzverwalter habe die Gewerbeimmobilie, die mit der Wohngeldforderung der Gläubigerin im Zusammenhang stehe, aus der Masse freigegeben, weil sie über Wert mit Grundpfandrechten belastet sei. Sie, die Schuldnerin, sei auf Betreiben einer Grundpfandrechtsgläubigerin als Eigentümerin eingetragen worden. Dies alles sei der Gläubigerin bekannt. Die Zwangsvollstreckung diene offenbar allein dem Ziel, sie, die Schuldnerin, zu zermürben bzw. durch die persönliche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ihre Kreditwürdigkeit für die Zukunft zu beeinträchtigen. Dieses sei unzulässig, verstoße zumindest gegen Treu und Glauben.
II.
Die nach § 793 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Das Vollstreckungsgericht hat ü...