Verfahrensgang

AG Schwarzenbek (Beschluss vom 27.02.2008; Aktenzeichen 1b IK 231/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.10.2008; Aktenzeichen IX ZA 35/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1. nach einem Wert von bis zu 2 500,– EUR.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. stundete das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 07. Dezember 2007 die Verfahrenskosten, durch einen weiteren Beschluss vom selben Tage eröffnete es das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1. und bestellte den Beteiligten zu 2. zum Treuhänder. Parallel dazu ist am gleichen Tag auch über das Vermögen der Ehefrau des Beteiligten zu 1. das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden, Treuhänder ist ebenfalls der Beteiligte zu 2. (siehe 7 T 169/08).

Mit Schreiben vom 02. Januar 2008 bat der Beteiligte zu 1. das Insolvenzgericht um Prüfung, ob der Beteiligte zu 2. berechtigt sei, Lastschriften unter anderem für die Miete zurückzugeben. Der Beteiligte zu 2. hatte das Girokonto des Beteiligten zu 1. abrechnen lassen und erfolgte Lastschriften unter Berufung auf die Entscheidung des AG Hamburg vom 28.06.2007 – 68g IK 272/07, ZInsO 2007, 721 f. widerrufen, so dass 2 470,42 EUR auf dem nachträglich eingerichteten Insolvenzanderkonto eingingen.

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2008 (Bl. 53 d.A.) stellte der Beteiligte zu 1. den Antrag, gemäß § 36 Abs. 4 InsO über die Massezugehörigkeit der so eingezogenen Beträge zu befinden. Ihm sei durch unkontrollierte Lastschriftrückgaben ein Schaden entstanden, die Sterbegeldversicherung diene der Absicherung seiner Frau, die Lübecker Nachrichten hätten die Belieferung im Abo sofort eingestellt.

Der Beteiligte zu 2. verwies mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 darauf, er sei nach der Entscheidung des AG Hamburg gehalten, Lastschriften so weit wie möglich zu widerrufen, dem sei er nachgekommen. Er regte an, dass der Beteiligte zu 1. einzelne widerrufene Zahlungen benennt und darlegt, weshalb ein Lastschriftwiderruf im Einzelnen unzulässig sei.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 hielt der Schuldner seinen Antrag aufrecht. Er verwies auf eine Stellungnahme des Fachanwaltes für Insolvenzrecht Matthias Hofmann (Auszug Bl. 70/71, siehe auch 7 T 169/08 dort Bl. 54/55 d.A.), auf die er bereits hingewiesen hatte, wonach die Rechtsprechung des BGH (IX. Senat) im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht anwendbar sei.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2008, der zunächst nicht unterschrieben war, hat das Insolvenzgericht unter Zurückweisung des Antrages des Beteiligten zu 1. festgestellt, dass das durch den Lastschriftwiderruf des Beteiligten zu 2. erlangte Guthaben auf dem Konto des Schuldners der Insolvenzmasse zustehe. Das Insolvenzgericht hat sich den Ausführungen des AG Hamburg aaO angeschlossen und darauf verwiesen, dass RA M.H. lediglich gesetzgeberische Maßnahmen angeregt hat, um für das Verbraucherinsolvenzverfahren von der Rechtsprechung des BGH und des AG Hamburg abweichende Regelungen zu bekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen, der dem Schuldner am 01. März 2008 (Samstag) zugestellt worden ist.

Gegen diesen Beschluss richtet sich seine sofortige Beschwerde vom 13. März 2008, die am 17. März 2008 (Montag) bei Gericht eingegangen ist. Der durch die Lastschriftrückgaben entstandene Schaden sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Auswirkungen nicht unverhältnismäßig sein sollen. Er hat insoweit insbesondere auf Lastschriftrückgaben hinsichtlich der Mieten für Oktober bis Dezember 2007 verwiesen und sich auf den Beschluss des AG München vom 07.03.2008 – 1506 IK 3260/07, ZIP 2008,592 ff. berufen, der abweichend vom AG Hamburg aaO zum gegenteiligen Ergebnis kommt und auch auf einen Meinungsstreit zwischen dem IX. Senat und dem XI. Senat des BGH, was insoweit Recht sein soll, hinweist.

Das Insolvenzgericht hat die Akte mit einer handschriftlich verfassten und abgezeichneten Nichtabhilfeentscheidung und Übersendungsverfügung der Kammer vorgelegt. Auf Hinweis auf die fehlende Unterschrift unter dem Ausgangsbeschluss hat der zuständige Insolvenzrichter die Unterschrift nachgeholt.

Der Einzelrichter hat das Verfahren im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung der BGH-Senate der Kammer übertragen, weil insoweit eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zu ermöglichen ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO iVm. § 4 InsO, §§ 766, 793 ZPO statthaft und insbesondere zulässig. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist im Hinblick auf § 222 Abs. 2 ZPO gewahrt. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Beschluss vom 27. Februar 2008 ursprünglich nicht unterzeichnet war. Die fehlende Unterschrift kann zwar darauf hindeuten, dass noch keine gerichtliche Entscheidung, sondern nur ein versehentlich in den Geschäftsgang gelangter Entwurf...

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