Verfahrensgang
AG Ahrensburg (Entscheidung vom 09.02.2010; Aktenzeichen 47 C 1183/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das am 9. Februar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg abgeändert und der Beklagte verurteilt, EUR 1.349,83 auf das für die Kläger angelegte Mietkautionskonto (Nr. 313342198, Sparkasse Holstein) einzuzahlen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen vom Beklagten, dass Zinsen in Höhe der Klagforderung auf eine im Jahr 1972 gezahlte Kaution in Höhe von DM 2.000,- für die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 1. März 2009 auf das 2004 gebildete Kautionskonto eingezahlt werden. Die Kläger berechnen die Zinsen nach den unstreitigen seit 1972 gültigen Zinssätzen für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist bis 1. März 2009 unter Abzug der seit Anlage der Kaution auf dem Kautionskonto angefallenen Zinsen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit seinem am 9. Februar 2010 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das ihnen am 15. Februar 2010 zugestellt worden ist, haben die Kläger mit ihrem am 3. März 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 17. Mai 2010 (Bl. 111 d.A.) mit einem am 11. Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie wiederholen das erstinstanzliche Vorbringen und meinen, das Urteil des Amtsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Eine Verjährung sei noch nicht eingetreten. Die Verzinsungspflicht für die Kaution sei nach dem BGB eine Primärpflicht und keine Sekundärpflicht auf Schadenersatz. Verjährung sei deshalb noch nicht eingetreten, weil der Anspruch auf Auszahlung der Zinsen gar nicht fällig geworden sei.
Sie beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, EUR 1.349,83 Zinsen für die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 1. März 2009 auf das für die Kläger angelegte Mietkautionskonto (Nr. 313342198, Sparkasse Holstein) einzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, § 551 Abs. 3 BGB sei auf das Mietverhältnis gem. Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) gar nicht anwendbar. Das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG), aus dem sich eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Verzinsung nur ergeben könne, sei erst zum 1. April 1977 in Kraft getreten. Das Amtsgericht habe die Frage der Verjährung zutreffend beurteilt.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Der Anspruch der Kläger auf die getrennte Anlage der um die Zinsen gewachsenen Kaution ergibt sich aus § 551 Abs. 3 BGB. Der Anspruch ist nicht verjährt.
(1)
Die Vereinbarung nach § 25 Satz 2 des Mietvertrages, wonach die eingezahlte Kaution zinslos gewährt werden sollte, ist unwirksam.
Die Unwirksamkeit ergab sich nach Einführung des AGBG aus § 9 AGBG a.F., der gem. § 28 Abs. 2 AGBG a.F. auch auf Verträge zur Gebrauchsüberlassung von Sachen anwendbar war, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. April 1977 geschlossen worden waren (vgl. AG München NZM 1999, 1096).
Denn die Vereinbarung der Zinslosigkeit war zwar handschriftlich in den Formularvertrag eingefügt worden, aber nach der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2009 durch seine verstorbene Ehefrau in alle Mietverträge für seine 15 Wohnungen eingefügt worden. Es handelte sich also um eine vorformulierte Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen, die der Beklagte und seine Ehefrau als Vertragspartner i.S.v. § 1 Abs. 1 AGBG a.F. gestellt haben.
Diese Vertragsbedingung benachteiligte die Kläger gemäß § 9 Abs. 1 AGBG a.F. nach Treu und Glauben. Denn Treu und Glauben erfordern nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 8. Juli 1982 - VIII ARZ 3/82 - BGHZ 84, 345-351 zit. nach [...] Rn 12ff.) eine Verzinsung der Kaution. Der Mieter stellt dem Vermieter die Kaution nicht zur Erlangung von Einkünften, sondern nur als Sicherheit für die Erfüllung von dessen Ansprüchen zur Verfügung. Mit Rücksicht auf die fortschreitende Geldentwertung ist er daran interessiert, dass das Kautionsguthaben stetig durch Zinsgutschriften anwächst. Dieses Interesse ist deshalb berechtigt, weil er den Betrag, wenn er ihn zur eigenen Verfügung behalten hätte, weiterhin hätte nutzen, insbesondere auch zinsbringend anlegen können. Hinzu kommt, dass die Ansprüche des Vermieters, zu deren Sicherheit die Kaution dient, mit fortlaufender Vertragsdauer infolge der Geldentwertung im Nominalwert steigen, so etwa die Mietzinsforderungen und die Ansprüche auf Durchführung von Schönheitsreparaturen, zu deren Vornahme sich der Mieter im allgemeinen verpflichtet. Deshalb erwartet der Mieter, dass der Vermieter den übergebenen Betrag zu seinen Gunsten verzinst. Diesem Interesse des Mieters stehen die Belange des Vermieters nicht entgegen. Der S...