Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Haftung des Veräußerers von Wohnungseigentum für Forderungen der Gemeinschaft

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Soltau vom 08.08.1994 (Aktenzeichen: 3 UR II 7/94 WEG) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung aus einer Sonderumlage in Anspruch.

Mit Vertrag vom 26.03.1993 verkaufte der Antragsgegner sein zur Wohnungseigentümergemeinschaft … (Grundbuch von … Band … Blatt …) gehörendes Wohnungseigentum an die Streitverkündeten. § 3 des Vertrages bestimmt, daß die Übergabe des Objektes am 01.05.1993 erfolgt, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der Gesamtkaufpreis auf dem Notaranderkonto eingegangen ist. Ansonsten erfolgt die Übergabe am Tage des Einganges des Gesamtkaufpreises auf dem Notaranderkonto. Vom Zeitpunkt der Übergabe an sollen nach dem Vertrag auch die Nutzungen, öffentlichen Abgaben, Lasten und Steuern auf die Käufer übergehen.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.05.1993 wurde eine Sanierung der Balkonverkleidungen zum Angebotspreis von DM 3.500,– pro Balkon beschlossen. Die Kosten hierfür sollten von den Eigentümern per Umlage getragen werden.

Die Streitverkündeten zahlten den Kaufpreis am 23.05.1993 auf das Notaranderkonto, die Eigentumsumschreibung erfolgte am 29.07.1993.

Mit Rechnung vom 03.11.1993 stellte der Unternehmer der Antragstellerin für die durchgeführten Arbeiten DM 50.111,25 in Rechnung. Unter dem 05.11.1993 forderte die Verwalterin den Antragsgegner zur Zahlung seines Anteils in Höhe von DM 3.131,95 bis zum 20.11.193 auf. Der Antragsgegner verweigerte die Zahlung.

Durch Beschluß vom 08.08.1994 hat das Amtsgericht Soltau den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung von DM 3.131.95 nebst 2 % Zinsen über dem Diskontsatz seit dem 22.11.1993 zu verurteilen, abgewiesen. Gegen den am 10.08.1994 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 23.08.1994 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin behauptet,

der Antragsgegner habe sie nicht über den Verkauf der Wohnung informiert. Vielmehr habe sie erst nach der Beschlußfassung über die Sonderumlage vom Verkauf der Wohnung erfahren.

Die Antragstellerin vertritt ferner die Auffassung, der Antragsgegner sei zur Zahlung verpflichtet, da es alleine darauf ankomme, wer im Zeitpunkt der Beschlußfassung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei. Auf die Fälligkeit der Forderung könne es demgegenüber nicht ankommen, da die Kostentragungspflicht dann davon abhänge, wann der beauftragte Unternehmer seine Arbeiten in Rechnung stelle. Der Antragsgegner habe die Möglichkeit, sich in dem Kaufvertrag mit den Erwerbern hinreichend abzusichern. Ansonsten bestünde die Gefahr, daß die Kosten weder auf den den Antragsgegener als Verkäufer noch auf die Streitverkündeten als Käufer umgelegt werden könnten.

Schließlich vertritt die Antragstellerin die Auffassung, der Anspruch auf Zahlung der DM 3.500,– für jeden Balkon sei bereits mit dem Beschluß der Eigentümerversammlung fällig geworden. Lediglich wegen einer der Höhe nach noch nicht feststehenden Versicherungszahlung sei aus Gründen der Praktikabilität darauf verzichtet worden, zunächst den gesamten Betrag einzufordern und später wieder einen Teil zu erstatten.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluß des Amtsgerichts Soltau aufzuheben und den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin DM 3.131,95 nebst Zinsen von 2 % über dem Diskontsatz ab dem 22.11.1993 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet,

er habe die Antragstellerin Ende April/Anfang Mai 1993 über den Eigentümerwechsel unterrichtet.

Er vertritt die Ansicht, es komme auf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung an. Der Unternehmer habe seine Arbeiten indessen erst im Oktober 1993 durchgeführt und im November 1993 abgerechnet. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt.

Die Forderung sei auch nicht bereits mit dem Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft fällig geworden. Bei der Beschlußfassung habe lediglich ein Angebot vorgelegen. Fälligkeit sei erst nach Erstellen der Unternehmerrechnung eingetreten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, daß der Antragstellerin gegen den Antragsgegner kein Anspruch zusteht, weil die Fälligkeit der Forderung erst nach Eigentumsumschreibung im Grundbuch eingetreten ist.

1. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung nach dem Verhältnis sein...

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