Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerprovisionsanspruch. späteren. Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage für die Vermittlung eines Mietvertrages für eine Eigentumswohnung
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Dem Verwalter der Wohnungseigentumsanlage steht ein Anspruch auf Maklerprovision für die Vermittlung eines Mietvertrages über eine Wohnung in dieser Anlage gegen den Mieter auch dann nicht zu, wenn der Mietvertragsabschluß vor dem Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung liegt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. 11. 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Soltau wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht dem Kläger die begehrte Courtage nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WovermG versagt. Danach steht dem Kläger ein Anspruch auf Entgelt aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu, weil der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen worden ist, deren Verwalter der Kläger ist. Zwar trifft es zu, daß dem Kläger durch den von ihm am 03. 09. 1993 unterzeichneten Verwaltungsvertrag im wesentlichen Verwaltungsaufgaben übertragen worden sind, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen (§§ 27, 28 WEG). Aber auch insoweit handelt es sich um die Verwaltung von Wohnräumen, die der Beklagte im vorliegenden Fall angemietet hat. Das folgt schon begrifflich aus der gesetzlichen Definition des Wohnungseigentums. Gemäß § 1 Abs. 2 WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Das Wohnungseigentum beinhaltet also auch das gemeinschaftliche Eigentum, also die Gebäudeteile, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungsnutzer dienen, wie Zuwegungen, Treppenhäuser und Flure, ferner aber auch die allen Wohnungseigentümern dienende Substanz des Gebäudes. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sich die Wohnraummiete auch auf diese vom Kläger verwalteten Teile des Gebäudes erstreckt. Die im 3. OG belegene Wohnung Läßt sich nur durch das Treppenhaus erreichen. Zudem ist der Beklagte als Mieter gemäß § 1 Nr. 2 des Mietvertrages berechtigt, Waschküche und Trockenspeicher gemäß der Hausordnung mitzubenutzen. Nach allem ist der Kläger als Verwalter nach dem WEG anteilig auch Verwalter der dem Beklagten vermieteten Wohnung (so im Ergebnis auch v. Hoyningen-Huene, BB 1974, 1006, 1007; Urteilsanmerkung NJW 1974, 2287, 2288).
Diese Verwalterstellung reicht aus, um dem Makler nach dem Gesetzeszweck des WovermG das Entgelt für eine Wohnungsvermittlung nicht zuzubilligen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs dient das Gesetz der Beseitigung von Mißständen bei der Wohnungsvermittlung, dem Schutz der Wohnungssuchenden vor wirtschaftlich ungerechtfertigten Belastungen und der Verhinderung unlauterer Geschäftsmethoden und mißliebiger Vertragsgestaltungen (zitiert nach Palandt/Thomas, 54. Aufl., Einführung v. § 652 Rn. 14). Mit diesem ordnungspolitischen Gesetzeszweck gerät ein Wohnungsmakler in Konflikt, der gleichzeitig Verwalter nach dem WEG einer vermittelten Wohnung ist. Einerseits ist er nämlich aufgrund des Maklervertrages verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers, also des Mieters wahrzunehmen. Er muß seinem Auftraggeber alle Kenntnisse über die Mietsache, soweit sie für den Mieter von Belang sind, mitteilen. Er darf nicht, jedenfalls nicht verdeckt, gleichzeitig auch im Interesse des zukünftigen Vertragsgegners tätig werden. Diesen Anforderungen kann ein Wohnungsmakler als Verwalter von Sondereigentum nicht gerecht werden. Zwar ist er als Verwalter nach dem WEG nicht mit dem einzelnen Wohnungseigentümer vertraglich verbunden, sondern wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt. Für die Durchführung seiner Aufgaben nach den §§ 27, 28 WEG ist er aber dauerhaft auf die Zusammenarbeit mit den einzelnen Eigentümern angewiesen. Auch bei der Rechnungslegung nach § 28 Abs. 3 - 5 WEG benötigt der Verwalter die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer. Ein Konflikt mit einzelnen Wohnungseigentümern erschwert deshalb nicht nur die Arbeit des Verwalters, sondern kann letztlich auch zu seiner Abberufung und zu Regreßforderungen gegen ihn führen. Mängel des Gemeinschaftseigentums, etwa eine feuchte Außenwand, führen unmittelbar auch zu Mängeln der Mietwohnung. Hier hätte der Verwalter als Makler den wohnungssuchenden auf ihm etwa bekannte Mängel der Wohnung hinzuweisen; andererseits wäre er aber eben in seiner Rolle als Verwalter für die Beseitigung der Mängel gegenüber den Wohnungseigentümern verantwortlich. In dem Interessenkonflikt zwischen dem ihn beauftragenden Mietinteressenten und dem die Wohnung zur Vermietung anbietenden Wohnungseigentümer ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß sich der Verwalter eher dazu entschließt, den Interessen des Wohnungseigentümers zu entsprechen, wodurch er andererseits seine Pflichten gegenüber dem Mietinteressenten verletzen kann. Diese Pflichtenkollision hat der Gesetzgeber in § ...