Verfahrensgang
AG Hameln (Urteil vom 01.04.2011; Aktenzeichen 42 C 21/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 01.04.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.)
Der Kläger ist mit zwei Miteigentumsanteilen (Nr. 1 und 3) Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … 5 in … Die Teilungserklärung vom 24.09.1982 enthält in § 11 Abs. 4 die Klausel: „Der jährliche Gesamtbedarf gemäß dem Wirtschaftsplan ist auf die Eigentümer im Verhältnis der Miteigentumsanteile umzulegen.” Am 26.05.1997 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Mehrheit einen anderen Verteilungsschlüssel für 1996 und die folgenden Jahre. Entsprechend diesem geänderten Schlüssel, der eine Verteilung zum Teil nach Wohneinheiten, zum Teil nach Wohnfläche und zum Teil nach Verbrauch vorsah, rechnete die Verwaltung in den Folgejahren ab. Sämtliche Jahresabrechnungen bis einschließlich 2007 wurden auf dieser Grundlage erstellt und rechtskräftig beschlossen. Auch der Wirtschaftsplan für das Jahr 2008 enthielt diesen Verteilungsschlüssel und blieb unangefochten.
In der Wohnungseigentümerversammlung am 12.05.2009 wurde zu TOP 3 folgender Beschluss gefasst:
„Bericht des Verwaltungsbeirates über die Prüfung. Beschlussfassung über die Jahres- und Einzelabrechnung 2008 mit Entlastungsantrag. Das Beiratsmitglied, Frau …, berichtet über die mehrstündige Prüfung der Verwaltungsunterlagen, bei der sie keine Beanstandungen feststellen konnte. Gemäß Einstimmigkeit wird in Einzelabstimmungen die Beirätin und Kassenprüferin, Frau … entlastet und die Einzel- sowie Jahresabrechnung 2008, wie vorliegend, beschlossen.”
Diesen Beschluss hat der Kläger rechtzeitig angefochten. Den nachfolgenden Beschluss über die Jahres- und Einzelabrechnung für 2009 hat der Kläger nicht angefochten.
Der Kläger hat vorgetragen, die Kosten hätten insgesamt nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden müssen. Darüber hinaus seien unzutreffende Wohnflächen zu Grunde gelegt worden. Die in seiner Einzelabrechnung enthaltene Kostenposition „Übernahme-Kosten Severin” in Höhe von 834,00 EUR sei nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat beantragt,
den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 12.05.2009 zu TOP 3 der Tagesordnung „Jahresrechnung 2008 und Entlastung der Verwaltung” für ungültig zu erklären.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, durch die nicht angefochtenen Beschlüsse seit dem Jahre 1997 habe die Wohnungseigentümergemeinschaft die bisherige Abrechnungspraxis bestätigt und damit zugleich auch für die Zukunft die generelle Anwendung des neuen Verteilerschlüssels festgelegt. Auch der Kläger habe dem zugestimmt, indem er die nachfolgende Abrechnung für 2009 nicht angefochten habe. Die Berücksichtigung der Kostenposition Severin beruhe darauf, dass der Kläger die persönliche Kostenübernahme zugesagt habe.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen mit der Begründung, der geänderte Verteilungsschlüssel sei auch ohne wirksame Beschlussfassung anzuwenden, weil dieser Schlüssel bereits für die Wirtschaftsjahre 1996 bis 2007 angewendet und der Folgebeschluss nicht angefochten worden sei. Die Übernahme der Kosten Severin habe der Kläger zugesagt.
Gegen dieses Urteil vom 01.04.2011 hat der Kläger in zulässiger Weise Berufung eingelegt.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.05.2009 zu Tagesordnungspunkt 3 (Bericht des Verwaltungsbeirats über die Prüfung, Beschlussfassung über die Jahres- und Einzelabrechnung 2008 mit Entlastungsantrag) für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.)
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft durfte die Einzel- und Jahresabrechnung für 2008 sowie die Entlastung des Beirates beschließen, denn dies entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 3 WEG.
1.)
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass allerdings der Verteilungsschlüssel nicht nach den Vorgaben des Beschlusses vom 26.05.1997 hätte gewählt werden dürfen, denn dieser Beschluss war nichtig. Die Verteilung nach Wohneinheiten, Wohnfläche und Verbrauch entsprach nicht der Regelung in der Teilungserklärung, die eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen vorsah. Die Änderung hätte daher nach damaliger Rechtslage nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden können.
Die Änderung der Abrechnungsart ist auch nicht konkludent durch die nachfolgenden Abrechnungen beschlossen worden. Die Mehrheitsbeschlüsse, die Abweichungen vom Verteilerschlüssel in der Teilungserkläru...