Verfahrensgang

AG Lüneburg (Urteil vom 24.06.1997; Aktenzeichen 9 C 569/96)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 24.06.1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die auf Feststellung der Erledigung zielende Klage gegen die Beklagte zu 3) abgewiesen, weil sich eine Erledigung der Hauptsache insoweit nicht feststellen lasse. Der Räumungsklage gegen die Beklagte zu 3) als minderjähriges Kind der Beklagten zu 1) und 2) habe von Anfang an das Rechtsschutzinteresse gefehlt, weil sie an der streitigen Wohnung keinen Mitbesitz gehabt habe; als Besitzdienerin sei sie nicht Räumungsschuldnerin, so daß ein Räumungstitel gegen sie nicht erforderlich sei. Diese Gründe treffen zu. Auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Ergänzend und im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist auszuführen:

Die Erledigung der Hauptsache scheitert im vorliegenden Fall daran, daß für die Räumungsklage gegen die mmderjährige Tochter ein Rechtsschutzinteresse von vornherein nicht vorhanden war. Das begehrte Klageziel, ihre Wohnung insgesamt, also auch von der Beklagten zu 3), geräumt zu bekommen konnten die Kläger einfach dadurch erreichen, daß sie die Beklagten zu 1) und 2) auf Räumung verklagten. Dies reichte ohne weiteres aus und stellte im Hinblick auf eine Klage auch gegen die Beklagte zu 3) einen einfacheren und billigeren Weg dar, der es gebot, ein berechtigtes Interesse für eine Inanspruchnahme der Zivilgerichte auch gegen die Beklagte zu 3) zu verneinen. Aus dem Titel gegen die Eltern ist ohne weiteres auch die Räumung gegen minderjährige Kinder zu vollstrecken. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (ZMR 1991, 143) hat dies sogar für volljährige Kinder als rechtlich möglich erachtet, wenn diese etwa noch im Rahmen ihrer Berufsausbildung in der elterlichen Wohnung wohnen und in den elterlichen Haushalt eingegliedert sind. Könnte zwar insoweit wegen gewisser Unwägbarkeiten das Rechtsschutzinteresse für eine Räumungsklage bejaht werden, so gilt dies jedenfalls nicht für minderjährige Kinder. Diese leben im elterlichen Haushalt und sind dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ihrer Eltern unterworfen. Die Eltern können den gegen sie gerichteten Räumungstitel nur erfüllen, wenn sie ihre minderjährigen Kinder aus der Wohnung mitnehmen Dazu sind sie redlich auch in der Lage (§ 1631 BGB). Abweichendes wird weder in der Literatur diskutiert, noch von Gerichten praktiziert. Die Kammer kennt keinen Fall, bei dem eine Räumungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher daran gescheitert wäre, daß ein minderjähriges Kind mit Wissen und Wollen seiner Eltern in der Wohnung zurückgeblieben ist. Der Gerichtsvollzieher hat vielmehr aufgrund des Titels gegen die Eltern das minderjährige Kind aus der Wohnung zu setzen und wird dies auch tun Sollten die Eltern ihr minderjähriges Kind zurücklassen wollen, wäre wohl auf anderem rechtlichen Wege ohne die Eltern für einen angemessenen Aufenthalt des Kindes zu sorgen. Die Kläger haben auch nicht dargetan, daß im hiesigen Landgerichtsbezirk eine Rechtsunsicherheit darüber bestünde, ob Räumungstitel gegen die Eltern etwa auch gegen ihre minderjährigen Kinder vollstreckt werden könnten. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch das Schleswig-Holsteinische OLG entschiedenen (HdM Nr. 12 = WuM 1992, 674 = ZMR 1993, 69). Auf ein bei der Räumung zu erwartendes Verhalten der Eltern, über das die Kläger im vorliegenden Fäll spekulieren, kommt insoweit nichts an Maßgeblich ist vielmehr, wie der Gerichtsvollzieher den Räumungstitel vollziehen wird Zweifel darüber, daß der Gerichtsvollzieher im vorliegenden Fall die Beklagte zu 3) nicht aus der Wohnung setzen konnte, sind aber weder dargetan, noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1252429

NJW-RR 1998, 662

NZM 1998, 232

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