Verfahrensgang
AG Lüneburg (Entscheidung vom 29.08.2011; Aktenzeichen 42 C 176/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 29.08.2011 aufgehoben und der Antrag des Verfügungsklägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in 1. und 2. Instanz trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Herausgabe einer Wohnung in xxx.
Diese Wohnung war ursprünglich mit Mietvertrag aus dem Jahre 1979 an Herrn xxx vermietet.
Mit Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 24.02.2010, Az.: 50 C 582/08 (6 S 37/10), ist Herr xxx zur Räumung der Wohnung verurteilt worden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Im Rahmen der Räumungsvollstreckung stellten Herr xxx und die jetzige Verfügungsbeklagte unter dem 08.12.2010 einen als Erinnerung gewerteten Vollstreckungsschutzantrag gegen einen für den 9. Dezember angekündigten Räumungstermin (vgl. das Verfahren 24 M 5464/10). Darin behaupteten diese, dass die Verfügungsbeklagte Untermieterin der streitgegenständlichen Wohnung sei. Sie wiesen auf einen Untermietvertrag vom 31.12.1999 hin (Bl. 33 der vorgenannten Akte).
Mit Beschluss vom 10.02.2011 wies das Amtsgericht Lüneburg die Erinnerung gegen die Durchführung des Räumungstermins mit der Begründung zurück, es handele sich derzeit nicht um einen Fall einer Vollstreckung gegen Dritte (Bl. 111 der vorgenannten Akte). Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 03.03.2011 zurückgewiesen (Bl. 123 der vorgenannten Akte).
Mit Schriftsatz vom 22.7.2011, bei Gericht eingegangen am 28.7.2011, hat der Verfügungskläger den Erlass einer Einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt beantragt, dass die Beklagte die Wohnung in xxx an ihn herauszugeben hat. Der Verfügungskläger verweist auf das vorgenannte Verfahren 24 M 5464/10 und führt unter anderem aus, dass der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung einstellen wolle, sofern er Sachen der Verfügungsbeklagten in der Wohnung vorfinde, weshalb es des beantragten Titels gegen die Verfügungsbeklagte bedürfe.
Mit Urteil vom 29.8.2011 (Bl. 59 d.A.), auf das Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Lüneburg dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und die Verfügungsbeklagte zur Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt. Die Voraussetzungen einer verbotenen Eigenmacht lägen vor. Die Verfügungsbeklagte handele durch die Nichträumung der streitgegenständlichen Wohnung widerrechtlich, da sie nicht Untermieterin der Wohnung sei oder ein Besitzrecht habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten.
Sie meint, dass Amtsgericht hätte den Räumungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zusprechen dürfen. Tatsachen, die eine verbotene Eigenmacht der Verfügungsbeklagten im Sinne des § 940a ZPO begründeten, habe der Verfügungskläger nicht vorgetragen.
Die Verfügungsbeklagte habe aufgrund des Untermietvertrages ein Recht zum Besitz. Es sei auch keine Eilbedürftigkeit gegeben. Spätestens nach der Einlassung der Verfügungsbeklagten im Rahmen des Räumungsversuchs vom 9.12.2010, wonach sie eigenen Besitz an einem Teil der ehemals von Herrn xxx bewohnten Wohnung reklamierte, hätte der Verfügungskläger eine Räumungsklage gegen die Verfügungsbeklagte führen können und müssen.
Sie beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg, verkündet am 29.08.2011, Geschäftsnummer 42 C 176/11, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist auch begründet.
Die Räumung der Wohnung durfte nicht durch einstweilige Verfügung angeordnet werden.
Zwar besteht ein Anspruch des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 546 Abs. 2 BGB. Danach hat ein Dritter, dem der Mieter den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzugeben. Das Mietverhältnis zwischen dem Verfügungskläger und dem Hauptmieter xxx ist inzwischen beendet. Das entsprechende Räumungsurteil ist rechtskräftig. Auch wenn also die Wohnung bzw. ein Teil der Wohnung an die Verfügungsbeklagte untervermietet worden ist, wie sie vorträgt, so kann der Verfügungskläger nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch von der Verfügungsbeklagten die Mietsache zurückfordern.
Gemäß § 940 a ZPO darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung aber nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.
Verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB liegt hier auf Seiten der Verfügungsbeklagten nicht vor.
Verbotene Eigenmacht begeht, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Dabei kann verbotene Eigenmacht nur gegen den unmittelbaren Besitzer verübt werden (BGH, NJW 1977, 1818).
Nach ...