Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, auch der Streithelferin, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus Produkthaftung des Importeurs gegen die Beklagte wegen ihr gelieferter in … hergestellter Kugellager geltend.
Die Klägerin hat bei der Streithelferin am 15.09.2000 16 Pendelrollenlager der Type … + … bestellt und am 06.11.2000 geliefert erhalten. Die Klägerin stellt Förderanlagen her, die sie – in diesem Fall – in Deutschland vormontiert und nach … verschifft, um sie dort endzumontieren. Die Gesamtanlage wurde im September/November 2002 in Betrieb genommen.
Bei der Berechnung bezüglich der Lager hat die Klägerin die Werte des deutschen Herstellers … zugrundegelegt.
Nach Einsatz der Förderaggregate in … fielen erste Lager im Februar 2003 aus.
Die Klägerin behauptet, die Laufrollen der Lager seien beschädigt, es sei eine Schälung der Rollen durch nichtentgrätete Messingkäfige erfolgt. Diese hätten entgratet sein müssen. Somit seien die Käfige minderwertig.
Die Lager stammten von der Beklagten. Sie, die Klägerin, habe sie über die Streithelferin bezogen, die lediglich einen Vertrieb unterhalte. Obwohl die Lager in Indien gefertigt worden seien, hätten sie nicht qualitätsmäßig minderwertig sein dürfen, da es sich um Einheitsware handele, die sich lediglich über die Type spezifizieren lassen. Die Lager seien auch richtig dimensioniert gewesen, so dass die richtige Standardware für den konkreten Zweck verwendet worden sei.
Nach dem Totalausfall von zwei Lagern hätten vorsorglich alle 16 ausgetauscht werden müssen. Bisher sei der Klägerin ein Schaden von 64.246,86 EUR entstanden. Wegen der Schadenshöhe im einzelnen wird auf Seite 4 ff. der Klagschrift sowie auf Seite 9 ff. des Schriftsatzes vom 03.03.2005 verwiesen.
Wegen des weiteren, vorhersehbaren Schadens wurde der Feststellungsantrag gestellt.
Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte habe durch ein eigenes Qualitätssicherungssystem die importierten Lager überprüfen müssen, weil sie dies unterlassen habe, hafte sie nach Produkthaftungsgrundsätzen.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 64.246,86 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2004 zu zahlen.
- festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagte mangelhafte Pendelrollenlager des Typs … durch die Lieferung an die Streitverkündete in den Verkehr gebracht hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
Die Beklagte behauptet, die fraglichen Lager stammen nicht von ihr. Der geschilderte Schadenseintritt sei nicht möglich, weil Messing das weichere Metall sei gegenüber den Laufrollen aus Stahl und daher diese nicht hätte beschädigen können. Im übrigen sei ihr der Verwendungszweck der Lager nicht bekannt gewesen. Irgendwelche Fehler an den Lagern seien – was unstreitig ist – äußerlich nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte überprüfe die importierte Ware stichprobenartig. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass der Preis der importierten … Ware nur ein Drittel der Preise deutscher Qualitätswaren betrage – was unstreitig ist –, Mangels Hinweises auf den Verwendungszweck sei auch jegliche Hinweispflicht der Beklagten entfallen. Für bestimmte Verwendungen seien die … Produkte geeignet. Sie ist der Meinung, die Klägerin mache lediglich einen Vermögensschaden geltend, weshalb die Grundsätze von § 823 BGB nicht anzuwenden seien. Im übrigen treffe die Haftung nur den Hersteller. Sie bestreitet den Schaden der Höhe nach.
Die Streithelferin erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet, die hier gelieferten Pendellager stammten von der Beklagten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Ansprüche aus Produkthaftung des Importeurs gemäß § 823 BGB stehen der Klägerin nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte schuldhaft irgendwelche Überprüfungen an der gelieferten Ware nicht vorgenommen hat, die ihr oblegen hätten. Unstreitig ist, dass auch die Klägerin nach Übergabe der Ware irgendwelche Fehlerhaftigkeiten an den gekauften Lagern nicht erkannt hat. Eine Überprüfung und eine entsprechende sofortige Rügepflicht hätten ihr nach handelsrechtlichen Vorschriften oblegen. Dazu ist es unstreitig nicht gekommen. Die Klägerin hat vielmehr die Lager eingesetzt, die auch einige Monate beanstandungsfrei gearbeitet haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte etwa im Rahmen eines „Dauerversuchs” über mehrere Monate gehalten gewesen wäre, die Verwendbarkeit der Lager zu überprüfen, insbesondere dann nicht, wenn ihr der Verwendungszweck – was unstreitig ist...