Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.549,64 € zuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 3.549,6 €

 

Tatbestand

Die Kläger kauften von der Beklagten ein Grundstück in E… mit notariellem Kaufvertrag vom 02.12.1994 des Notars J… (UR-Nr.). In diesem Kaufvertrag vereinbarten die Parteien unter § 6, dass in dem Kaufpreis von 87,00 DM/m(2) ein Betrag in Höhe von 72,00 DM/m(2) zur Ablösung der Erschließungskosten enthalten ist. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sollte mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises der Erschließungsbeitrag vollständig abgelöst werden. Eine weitere Heranziehung zu Erschließungskosten wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Unter dem 17.05.1995 zahlten die Kläger den sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Kaufpreis vollständig. Da sich später herausstellte, dass das Grundstück nicht nur 650 m(2), sondern 655 m(2) groß war, zahlten die Kläger einen Betrag von 435,00 DM nach. Auch hierin war der Betrag der Erschließungskosten enthalten. Nachdem die Klägerin zu 2. bei der Beklagten eine Aufstellung der Erschließungskosten erbat, erließ die Beklagte gegen die Kläger und andere Anwohner des N…weg Erschließungsbeitragsbescheide. Mit Schreiben vom 02.06.2002 setzte die Beklagte den Erschließungsbeitrag für das Grundstück der Kläger in Höhe von 9.181,46 € fest.

Unter Berücksichtigung der von den Klägern für die Erschließung gezahlten Beträge in Höhe von 24.112,53 € (entspricht 47.160,00 DM = 72,00 DM × 655 m(2)) und unter Anrechnung der von der Beklagten gezahlten Hausanschlusskosten erstattete die Beklagte den Klägern einen Betrag in Höhe von 13.340,14 € zurück. Dieser Betrag wurde dem Konto der Kläger am 21.07.2002 gutgeschrieben.

Dem Bescheid vom 27.06.2002 war eine Auflistung des beitragsfähigen Aufwandes der Gemeinde für die Erschließung des N…weg in E… im Sinne des § 127 II Baugesetzbuch beigefügt. Die Beklagte bezahlte nach dieser Auflistung den größten Rechnungsbetrag aus der Schlussrechnung der T…- und K… GmbH im Oktober 1995. Die letzte Zahlung der Beklagten an eine an der Erschließung beteiligten Firma erfolgte am 08.12.1998 unter Sicherheitseinbehalt. An die entsprechende Baufirma wurde der Rechnungsbetrag von der Beklagten am 30.11.1998 gezahlt.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte zum Schadenersatz wegen einer Amtspflichtverletzung verurteilt werden müsste. Denn sie hätte bei ordnungsgemäßer Behandlung der Angelegenheit die zu viel geleisteten Erschließungsbeiträge wesentlich früher an die Anwohner des N…weg in E… zurückerstatten können und müssen. Die Kläger machen daher einen Anspruch auf Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der beklagten Gemeinde gem. § 839 BGB geltend. Sie meinen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Schlussrechnung der G… GmbH, P…, am 26.11.1998 der Beklagten hätte klar werden müssen, dass die von den Anwohnern mit der Zahlung des Kaufpreises gezahlten Erschließungsbeiträge die tatsächlichen Kosten bei weitem übersteigen. Unter Berücksichtigung einer Bearbeitungszeit von 6 Monaten wäre die Beklagte zur Rückerstattung der zu viel gezahlten Vorausleistungsbeträge spätestens am 1.06.1999 in der Lage und verpflichtet gewesen.

Die Kläger berechnen daher ihre Forderungen wie folgt:

Zinsberechnung vom 01.06.1999 bis 11.06.2001 aus 14.831,07 € (24.112,53 € abzgl. 9.281,46 €) Zinssatz 7,9 %

Betrag:

2.378,67 €

Zinsberechnung vom 12.06.2001 bis 11.06.2001 aus 13.340,14 € (24.112,53 € abzgl. 1.490,93 € abzgl. 9.281,46 €) Zinssatz 7,9 %

Betrag:

1.170,97 €

Schaden:

3.549,64 €

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.549,64 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weist zunächst darauf hin, dass die Parteien in dem geschlossenen Kaufvertrag keine Vorauszahlungsvereinbarung getroffen hätten, sondern eine Ablösung der Erschließungsbeiträge. Anders als eine Vorauszahlung sei eine Ablösung grundsätzlich etwas Endgültiges, bei der keine der Vertragsparteien nachträglich noch etwas fordern könne. Nach dem Wortlaut des Kaufvertrages hätten die Kläger daher mit keiner Rückzahlung rechnen dürfen. Auch sei bei der Ablösung der Beiträge keine Endabrechnung erforderlich. Zu der Rückzahlung sei es gleichwohl gekommen, weil die Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft bei der Endabrechnung Zweifel an der formellen Wirksamkeit der Ablösung gehabt hätten und zugunsten der Kläger entschieden, dass eine Überzahlung von der Beklagten ausgekehrt werde. Die Beklagte habe sich als Mitglied des W…. Wasser- und Abwasserzweckverbandes (WWAZ) entschlossen, zunächst selbst in Vorlage zu treten und das Baugebiet auch abwasserseitig zu erschließen und später die Abrechnung mit dem WWAZ vorzunehmen. Mit dem Ablösungsbetrag von 72,00 DM sollten auch die Beiträge für die abwassermäßige Erschließung a...

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