Tenor
Die Beklagten werden verurteilt,
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
über das Internet und/oder ohne behördliche Erlaubnis in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, gegen Entgelt Glücksspiele,
insbesondere Sportwetten zu festen Gewinnquoten, Poker, Slot-Machines, Casino-Spiele - insbesondere Roulette, Blackjack, Baccarat, Bat-tle Cards, Casino Stud Poker, Craps, Pai Gow Poker, Hold'em Showdown, 3 Card Poker, Red Dog, Texas Holdem Bonus -,
Video-Poker - insbesondere All American, Challenge Poker, Deuces wild, Jacks or Better - Mega Bingo Keno, Hi-Lo Dealer, , Joker Poker -,
und/oder Fun Games - insbesondere Final Score, Darts, Pinball Roulette, Golden Bonanza Keno, Mega Bingo Keno, Bonus HiLo, Hi-Lo, HiLo Dealer, High-Low Game Show, Card Sharks, Mad Matterhorn, Magic Money, Hot Streak, Candy Island, Diving for Dollars, Go Bananas -
einzugehen und/oder abzuschließen durch Abschluss eines Spielvertrags mit der Beklagten zu 1.,
wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin organisiert auf dem Gebiet des Bundeslandes S mit behördlicher Erlaubnis Glücksspiele, insbesondere Lotto und Sportwetten.
Die Beklagte zu 1. ist eine juristische Person nach maltesischem Recht und ansässig auf M. Auf der Internetpräsenz "m.com" bietet sie die im Tenor unter 1. angezeigten Glücksspiele an. Der Beklagte zu 2. ist der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1.
Um an den von der Beklagten zu 1. offerierten Spielen teilnehmen zu können, muss der Internetnutzer aus S die Domain "m.com" aufrufen. Es erscheint eine mit deutscher Bundesflagge versehene und in deutscher Sprache gehaltene Startseite. Geht der Internetnutzer nun auf den Link "Neu anmelden und gewinnen", wird er zum Ausfüllen eines Adressfeldes aufgefordert, in dem als Voreintragung bereits Deutschland angegeben ist. Nach einer entsprechenden Registrierung erhält der neue Spieler die Möglichkeit, sein virtuelles Spielkonto - etwa durch Überweisung auf das Konto der Beklagten zu 1. oder durch Angabe der Kreditkartennummer - aufzufüllen. Nach Zahlung auf das virtuelle Spielkonto erscheinen die verschiedenen Glücksspielangebote wie Sportwetten, Casino-Spiele (sog. Tischspiele - Roulette und Würfelspiel -, Kartenspiele - Blackjack, Pocker, Baccarat, Casino War und Red Dog -), Geldspielautomaten-Simulationen und Rubbel- sowie Ratespiele.
Die Klägerin hat zunächst am 02.08.2007 Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne behördliche Erlaubnis Glücksspiele anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,
insgesamt wie nachstehend wiedergegeben:
2.
dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 15.05.2007 aus den in Ziff. 1. beschriebenen Handlungen in S bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird,
3.
die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 15.05.2007 durch die Entgegennahme von Glücksspielen derjenigen Teilnehmer erzielt worden ist, die ihren Wohnsitz in S haben
Mit Schriftsatz vom 04.08.2010 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche das Verhalten der Beklagten in der Zeit bis zum 31.12.2007 betrafen. Dieser Klagerücknahme und Klageänderung haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht zugestimmt. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren nur noch hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten in der Zeit ab dem 01.01.2008 - also nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV).
Sie beantragt nunmehr,
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
über das Internet und/oder ohne behördliche Erlaubnis in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten und/oder zu verschaffen, gegen Entgelt Glücksspiele,
insbesondere Sportwetten zu festen Gewinnquoten, Poker, Slot-Machines,
Casino-Spiele - insbesondere Roulette, Blackjack, Baccarat, Bat-tle Cards, Cas...