Nachgehend

OLG Koblenz (Beschluss vom 17.10.2005; Aktenzeichen 6 W 581/05)

 

Tenor

  • Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
  • Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 

Tatbestand

I.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO, insbesondere § 116 Nr. 1 ZPO) sind im vorliegenden Fall des Insolvenzverwalters als Antragsteller nicht gegeben.

Zwar können im Fall der M… Bau-Systeme AG die Kosten des Rechtsstreits nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden. Die zur Prozessführung benötigten Mittel sind nämlich aus vorhandenen Barmitteln und kurzfristig verwertbarem Vermögen aufzubringen, wobei Masseschulden und Kosten nach §§ 54, 55 InsO abzuziehen sind (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 116, Rn. 4 m.w.N.). Dieser Abzug wird hier voraussichtlich 15.000,-- € betragen. Die Barmittel belaufen sich vorliegend auf 7.982,28 €. Die Höhe der Ansprüche gegen Dritte ist aufgrund fehlender Buchhaltung nicht kurzfristig zu ermitteln, sodass diese Ansprüche nicht zum kurzfristig verwertbaren Vermögen gezählt werden können. Das Barvermögen deckt die Prozesskosten nicht. Eine Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) ist hierfür ein hinreichendes Indiz (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 116, Rn. 1).

 

Entscheidungsgründe

II.

Jedoch ist es den wirtschaftlich Beteiligten im vorliegenden Fall zumutbar, die Kosten des Verfahrens aufzubringen, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt.

Vorliegend werden in der Insolvenztabelle zwei Großgläubiger mit Ausfallforderungen geführt: Die Sparkasse M… mit unbestrittenen 308.887,15 € (Anlage AS 9, Blatt 170 z.d.GA) und die Firma K…, Slowenien, mit unbestrittenen 211.519,92 € (Anlage AS 9, Blatt 180 z.d.GA). Die beiden Großgläubiger sind wirtschaftlich Beteiligte. Denn sie streben einen Nutzen aus dem geplanten Rechtsstreit an (vgl. Baumbach/Lauterbach-Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 116, Rn. 9) und können bei erfolgreichem Abschluss des Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung rechnen (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 116, Rn. 1).

Zwar können Absonderungsberechtigte nach § 51 InsO quotale Befriedigung aus der Masse lediglich in der Höhe ihrer Ausfallforderung gemäß § 52 Satz 2 InsO geltend machen (vgl. Eickmann/Flessner/Irschlinger-Eickmann, InsO, 3. Aufl., § 52, Rn. 4), sodass insofern vor Absonderung noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe die Großgläubiger überhaupt an dem Ausgang des Rechtsstreits durch anteilsmäßige Befriedigung aus der Masse partizipieren. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die genannten beiden wirtschaftlich Beteiligten Insolvenzgläubiger im gesamten Umfang der Forderung sind, wenn sie, wie auch im vorliegenden Fall gegeben, nicht lediglich den erwarteten Ausfall, sondern eine Forderung in ganzer Höhe zur Tabelle anmelden (vgl. Münchener Kommentar zur InsO – Ganter, § 52, Rn. 17).

Eine Berufung auf die Unzumutbarkeit der Kostentragung bei gleichzeitiger Anmeldung der Gesamtforderung, nicht lediglich der geschätzten Ausfallforderung, ist widersprüchlich. Denn insofern besteht die Möglichkeit der Teilnahme an dem erfolgreichen Abschluss des konkreten Rechtsstreits in voller Höhe der Ausfallforderung. Daraus folgt eine für die Annahme des § 116 Nr. 1 ZPO ausreichende Verbesserung der Befriedigungsaussichten; es ist hier nicht erforderlich, dass die anteilsmäßige Beteiligung nach Grund und Höhe feststeht (Thomas/Putz – Reichold, a.a.O., § 116, Rn. 1). Offenbar rechnen die beiden genannten Großgläubiger auch mit einer solchen anteilsmäßigen Beteiligung an der Masse, da es ihnen ansonsten auch möglich gewesen wäre, nur den erwarteten Ausfall anzumelden.

Zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Kostentragung ist bzgl. der Höhe der Beteiligung an der Masse nicht auf die Quote, sondern auf den voraussichtlichen Klageerfolg im Verhältnis zur Kostenlast in absoluten Zahlen abzustellen (vgl. Thomas/Putzo – Reichold, § 116, Rn. 1). Die Verfahrenskosten belaufen sich im vorliegenden Fall auf höchstens 15.000,-- € (vgl. den gerichtlichen Hinweis vom 8.12.2004). Unter Zugrundelegung der von dem Antragsteller errechneten Quotenerwartung von 12 % hätte die Sparkasse M… mit ca. 37.000,-- €, die Firma K…, Slowenien, mit ca. 25.380,-- € zu rechnen. Es fehlen trotz grundsätzlicher Ungewissheit über die Höhe der Ausfallforderung Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrenskosten diese zu erwartenden Quoten übersteigen.

Laut Sachverständigengutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. B… gegenüber dem Amtsgericht Alzey (Anlage AS, Bl. 130 GA) bestehen Sicherheiten der Sparkasse am Vermögen der Insolvenzschuldnerin nur in einem geringen Umfang, nämlich durch einen Raumsicherungsvertrag an deren Warenlager sowie durch eine Globalzession hinsichtlich der Kundenforderungen aus dem Zeitraum vor Einleitung des Insolvenzverfahrens. Die Sicherungen durch Grundschulden an den Grundstücken...

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