Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 06.12.2004; Aktenzeichen 73 UR II 35/04) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 06.12.2004 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 5.500,00 €.
Gründe
Die Parteien bilden zusammen mit der weiteren Wohnungseigentümerin H… die Wohnungseigentümergemeinschaft J.--Weg in M…. Die Gemeinschaft besteht aus insgesamt drei Einheiten.
Die Antragsteller sind Sondereigentümer der im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung und des Abstellraumes Nr. 2 im Kellergeschoss.
Die Antragsgegner sind Sondereigentümer der Wohnung im Dachgeschoss nebst zwei Loggien und den im Kellergeschoss gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Räumlichkeiten.
Im Keller befindet sich weiter ein Technikraum, der im Gemeinschaftseigentum steht.
Die Antragsgegner haben den Technikraum für ihre Zwecke genutzt und die im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Räumlichkeiten im Kellergeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut und vermietet.
§ 1 Nr. 2. und 3. der Teilungserklärung vom 23.12.1988 lauten wie folgt:
2. Das vorgenannte und durch Neuvermessung entstandene Grundstück Flur 4 Nummer 504/2 ritt mit einem Wohngebäude bebaut, in dem sich drei Wohneinheiten befinden. Die Wohnräume und die nicht zu Wohnzwecken dienenden, im Sondereigentum stehenden Räume sind in sich abgeschlossen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes.
3. Dies vorausgeschickt, teilt der Eigentümer das Eigentum an dem Grundstück Nr. 504/2 gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum in der Weise auf, dass mit jedem Miteigentumsanteil am Grundstück das Sondereigentum an einer bestimmten Sondereigentumseinheit verbunden wird.
Die Aufteilung erfolgt im Einzelnen wie folgt:
a) Miteigentumsanteil von 311/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss nebst Abstellraum Nr. 1 im Kellergeschoss, Nr. 1 des Aufteilungsplanes.
b) Miteigentumsanteil 311/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ersten Obergeschoss nebst Balkon und Abstellraum Nr. 2 im Kellergeschoss Nr. 2 des Aufteilungsplanes
c) Miteigentumsanteil 378/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss nebst zwei Loggien und an den im Kellergeschoss gelegenen im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Räumlichkeiten Nr. 3 des Aufteilungsplans
Auf Bl. 50-69 GA wird verwiesen.
Die Antragsgegner haben am 27.05.2004 eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bzgl. der im Kellergeschoss gelegenen Räume zu Wohnzwecken erwirkt; die Teilung ist am 23.07.2004 in das Grundbuch eingetragen worden (Bl. 97-100 GA).
Die Antragsteller haben zunächst beantragt:
1. die Antragsgegner zu verurteilen, den Technikraum im Untergeschoss der Wohnungseigentumsanlage J.--Weg 6, M… zu räumen, insbesondere die dort eingebrachten Regale zu entfernen und es zu unterlassen, den Technikraum als Abstellraum in Beschlag zu nehmen, insbesondere dort brennbare Materialien zu lagern,
2. die Antragsgegner zu verurteilen, die Nutzung der in ihrem Sondereigentum stehenden und im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Räumlichkeiten im Kellergeschoss der Wohnungseigentumsanlage zu Wohnzwecken zu unterlassen.
Mit Schriftsatz vom 28.4.2004 (Blatt 33 GA) haben die Antragsteller mitgeteilt, dass die Antragsgegner den Kellerraum zum 16.04.2004 geräumt haben. Weiter heißt es dort: “Wir erklären deshalb, den Antrag zu 2. für erledigt”.
Mit Schriftsatz vom 28.6.2004 haben die Antragsgegner sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Die Antragsteller haben klargestellt, dass die Erledigungserklärung sich nur auf den geräumten Technikraum bezogen hat.
Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung den Antrag zu 2. gestellt. Die Antragsgegner haben Abweisung beantragt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antrag zu 2. stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Hinsichtlich der Erledigungserklärung komme es auf die im Termin gestellten Anträge an. Im Übrigen sei in der Teilungserklärung eindeutig zwischen Wohnräumen einerseits und nicht zu Wohnzwecken dienenden Kellerräumen andererseits differenziert. Eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs sei nicht eingetreten.
Gegen diesen ihnen am 09.12.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die 20.12.2004 eingegangene und am 22.02.2005 begründete Beschwerde der Antragsgegner.
Sie rügen insbesondere, dass das Amtsgericht über den nach ihrer Auffassung erledigten Antrag zu 2. befunden hat. Sie sind der Auffassung, dass es sich bei den im Kellergeschoss befindlichen Räumlichkeiten um zu Wohnzwecken dienenden, abgeschlossene Räume handelt, eine Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bauaufsichtsamts M… liege unter den 27.05.2004 zwischenzeitlich vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze und die hierzu eingereichten Anlagen verwiesen.
Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nic...