Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 31.07.2008; Aktenzeichen 74 UR II 42/07 WEG) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 31.07.2008 abgeändert.
Die Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Hinsichtlich des Geschäftswerts des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.464,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner bilden die im Beschlusseingang genannte Wohnungs- und Teileigentümergesellschaft. Die Antragstellerin, Eigentümerin von 150 der insgesamt 244 Sondereigentumseinheiten, bestehend aus 156 Wohnungen und 88 Kfz-Stellplätzen, war zugleich aufteilende Eigentümerin und Erstverwalterin der Anlage;auf die Teilungserklärung vom 10.05.2002 (in Fotokopie Blatt 11 ff. GA) wird Bezug genommen. Mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.03.2003 (in Fotokopie Blatt 169 GA) wurde die Beteiligte zu 3) anstelle der Antragstellerin bis zum 30.05.2007 als Verwalterin bestellt. Alleinige Gesellschafterin der Beteiligten zu 3) ist die D. Immobilien GmbH, die wiederum Hauptgesellschafterin der Antragstellerin ist (s. im einzelnen Schriftsatz der Antragsgegner vom 24.11.2007, Blatt 140-142 GA).
Nach § 13 Ziffer 6. Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung (in Fotokopie Blatt 40 Rückseite GA) entfällt auf jede Sondereigentumseinheit eine Stimme.
Wegen Ablaufs der Bestelldauer und Auslaufens des Verwaltervertrags, fand am 24.05.2007 eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, auf der ausweislich des Protokolls (in Fotokopie Blatt 60 ff., 322 ff. GA) die Eigentümer von 233 Sondereigentumseinheiten anwesend bzw. vertreten waren. Der Verwaltungsbeirat rügte eingangs die Vertretung des für die Antragstellerin auftretenden Bevollmächtigten S. und wies die nicht im Original vorliegenden Vollmachten der Antragstellerin bzw. der Beteiligten zu 3) (in Fotokopie Blatt 64/65 GA) zurück. Die Versammlungsleiterin B., eine Mitarbeiterin der Beteiligten zu 3), war demgegenüber der Auffassung, dass die Antragstellerin ordnungsgemäß vertreten und die Versammlung daher beschlussfähig sei.
Nachdem sich die Beteiligte zu 3) als erste Bewerberin zur Wahl als WEG-Verwalter vorgestellt hatte, übernahm der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, N., gemäß einstimmigem Beschluss der Eigentümerversammlung im Folgenden die Versammlungsleitung. Nach Vorstellung der Beteiligten zu 4) als weiterer Bewerberin und anschließender Aussprache wurde sodann die Wahl des Verwalters durchgeführt.
Für den Antrag zu TOP 4.a, die Beteiligte zu 3) für die Zeit vom 31.05.2007 bis zum 31.12.2010 zum Verwalter (wieder-) zu bestellen bei einer Vergütung je Wohneinheit von 17,00 EUR und 2,50 EUR pro Garage, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer, stimmten 150 Einheiten mit ja; 81 stimmten gegen den Antrag, 2 enthielten sich der Stimme. Der Versammlungsleiter verkündete darauf folgendes Beschlussergebnis:
„Der Antrag, die D. Service GmbH ab 31.05.2007 zur Verwalterin zu bestellen, wird mehrheitlich zurückgewiesen. Die abgegebenen Stimmen der D. Süd-West GmbH (DASWG) werden wegen Stimmrechtsmissbrauchs in Form der Majorisierung und mangels gültiger Vollmacht (bereits bei Versammlungsbeginn gerügt und zurückgewiesen) nicht berücksichtigt.”
Entsprechend verkündete der Versammlungsleiter hinsichtlich des Antrags zu TOP 4.b, die Beteiligte zu 4) für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.05.2012 zum Verwalter zu bestellen, bei einer Vergütung je Wohneinheit und dazugehörigem Garagenstellplatz von monatlich 12,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, ferner, den Verwaltungsbeirat mit der Unterzeichnung des Verwaltervertrags mit der Beteiligten zu 4) zu beauftragen (Antrag TOP 4.c) bei gleichem Abstimmungsergebnis wie zu TOP 4.a als Beschlussergebnis, dass die Krongarten-Service GmbH mit 81 Ja-Stimmen zur Verwalterin bestellt sei bzw. der Verwaltungsbeirat mehrheitlich beauftragt und bevollmächtigt sei, den Verwaltervertrag mit dieser zu unterzeichnen. Die für die Antragstellerin abgegebenen Stimmen wurden aus denselben Gründen wie zu TOP 4.a nicht berücksichtigt.
Der Verwaltungsbeirat schloss in der Folge unter dem 04.06.2007 einen Verwaltervertrag mit der Beteiligten zu 4), die seitdem als Verwalterin tätig ist.
Unter dem 12.07.2007 stellte das Finanzamt Mainz-Mitte wegen einer Umsatzsteuerforderung gegen die Beteiligte zu 4) in Höhe von 123.365,94 EUR Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 17 InsO. Nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 12.11.2007 (in Fotokopie Blatt 240/241 GA) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 01.02.2008 (in Fotokopie 247/248 GA) das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit der Beteiligten zu 4) eröffnet und Rechtsanwalt K., M., zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Beteiligte zu 4) war ist seitdem – bis h...