Verfahrensgang
Gründe
I.
Mit Datum vom 5.5.2006 erfolgte die Festsetzung der dem Erinnerungsführer zu zahlenden Vergütung für dessen Tätigkeit im vorliegenden Strafverfahren. Hierbei wurde ein Teilbetrag in Höhe von 273,-- EUR abgesetzt, diese hatte der Erinnerungsführer unter Hinweis auf VV 4142 RVG geltend gemacht. Der zuständige Rechtspfleger führte hierzu aus, eine Einziehung oder eine insoweit verwandte Maßnahme habe nicht stattgefunden. Das Fahrzeug Opel Astra und das sichergestellte Geld seien zur Beweissicherung beschlagnahmt worden.
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 18.5.2006, bei Gericht eingegangen am 19.5.2006 sowie mit weiterem Schriftsatz vom 09.06.2006, bei Gericht eingegangen am 12.06.2006. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf deren Inhalt zur Sachdarstellung Bezug genommen.
Der zuständige Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung über die Erinnerung der Strafkammer vorgelegt. Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme beantragt, die Erinnerung aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die eingelegte Erinnerung ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. 56 Abs. 1 RVG zulässig.
Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung war die 3. Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist (§ 56 Abs. 1 RVG), wobei die Entscheidung durch den Einzelrichter zu erfolgen hatte (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG).
In der Sache war der Erinnerung ein Erfolg nicht beschieden. Nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der VV 4142 RVG fällt, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Beschlagnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln (§ 94 StPO) bezieht (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 4142 VV Rn. 10; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., 4142 VV Rn. 2).
Ausweislich der Sicherstellungsniederschrift vom 30.6.2005 erfolgte die Sicherstellung/Beschlagnahme des Pkws Opel Astra, gemäß §§ 94, 98 StPO, da dieser als Beweismittel benötigt wurde. Gleiches gilt für das bei dem ehemaligen Angeklagtes sichergestellte Bargeld.
Bei der vorliegenden Fallgestaltung ist die Gebühr Nr. 4142 RVG demgemäß nicht entstanden, die zu erstattende Vergütung wurde korrekt festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 2996776 |
AGS 2007, 139 |