Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen den Kostenansatz
Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 24.09.1997; Aktenzeichen 13 N 123/94) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Mainz vom 24. September 1997 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) hat mit Antrag vom 26.8.1994 bei dem Amtsgericht Mainz wegen einer Forderung von DM 20.324,– (Sozialversicherungsbeiträge) die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin beantragt. Mit Beschluß vom 6.9.1994 hat das Amtsgericht ein allgemeines Veräußerungsverbot und die Sequestration angeordnet sowie den Beteiligten zu 2) zum Sequester bestellt.
Mit Schreiben vom 24.11.1994 hat die Beteiligte zu 1) den Konkursantrag zurückgenommen.
Auf Antrag des Beteiligten zu 2) vom 8.12.1994 hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 12.1.1995 die Vergütung des Sequesters auf DM 12.580,50 festgesetzt sowie mit weiterem Beschluß vom 19.5.1995 die Kosten der Sequestration der Gemeinschuldnerin auferlegt, da diese durch verspätete Zahlung der Beiträge das Konkursverfahren veranlaßt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Beschluß Bezug genommen.
Nachdem die Gemeinschuldnerin die Sequesterkosten nicht zahlte, hat das Amtsgericht am 13.9.1995 die Zahlung des oben genannten Betrages aus der Staatskasse an den Beteiligten zu 2) veranlaßt.
Diese Kosten wurden der Gemeinschuldnerin mit Rechnung der Landesjustizkasse Mainz vom 21.7.1995 zum Soll gestellt. Da eine Einziehung infolge Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht erfolgen konnte, hat auf Veranlassung des Kostenbeamten bei dem Amtsgericht Mainz die Landesjustizkasse die Beteiligte zu 1) als Zweitschuldnerin mit Kostenrechnung vom 8.8.1997 in Anspruch genommen.
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 14.8.1997, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz gewertet. Nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Mainz, auf dessen Stellungnahme vom 11.9.1997 Bezug genommen wird, und nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin hat der Richter die Erinnerung durch Beschluß vom 24.9.1997 zurückgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen darauf abgestellt, daß die Sequestrationskosten, zumindest wenn ein Rechtsanwalt zu Sequester bestellt wird, als Auslagen gemäß KV-GKG 9007 ansatzfähig seien, für die die Beteiligte zu 1) als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluß, ihr zugestellt am 8.10.1997, wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der am 14.10.1997 eingegangenen Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, daß für die Sequestrationskosten allein die Gemeinschuldnerin oder die Staatskasse aufzukommen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf dieses Schreiben sowie auf das weitere Schreibens der Beteiligten zu 1) vom 3.12.1997 nebst Anlagen verwiesen.
Der Richter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt.
Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist unbegründet. Die Beteiligte zu 1) wird zu Recht als Zweitschuldnerin gemäß §§ 1, 50 Abs. 1 Satz 2 GKG für die von der Staatskasse verauslagten Sequestrationskosten in Anspruch genommen.
Zwar haftet der Antragsteller für die Kosten einer gemäß § 106 KO angeordneten Sequestration nur, wenn die Kosten ihm durch eine besondere Entscheidung des Konkursgerichts nach §§ 72 KO, 91 ZPO auferlegt worden sind (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., Rdnr. 20 d). Dies ist zwar hier im Hinblick auf den Beschluß des Amtsgerichts vom 19.5.1995, durch den die Kosten der Sequestration der Gemeinschuldnerin auferlegt wurden, nicht der Fall. Die entscheidende Fragestellung bleibt daher bei vorliegender Sachlage allein, ob ein Antragsteller in den Fällen der Konkursabweisung mangels Masse bzw. der Rücknahme des Konkursantrages verpflichtet bleibt, trotz gerichtlicher Kostenentscheidung zu Lasten des Gemeinschuldners die Kosten der Sequestration, wozu neben den Gerichtskosten auch die Vergütung des Sequesters sowie seine Auslagen gehören, als Zweitschuldner gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG zu tragen hat.
Die Frage, ob in diesen Fällen die Staatskasse bei Masseunzulänglichkeit oder Vermögenslosigkeit des Gemeinschuldners subsidiär für die Sequestrationskosten haftet und diese ihrerseits im Wege der Ausfallhaftung gegen den antragstellenden Gläubiger als Gerichtskosten geltend machen kann, ist nach wie vor in Rechtsprechung und Literatur umstritten und dürfte auch durch die Insolvenzordnung keine – zumindest gesetzliche – Klarstellung erfahren (Kühler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, Band I, Seite 193).
Nach einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die sich die Beteiligte zu 1) im Beschwerdeverfahren zu eigen macht, besteht in ...