Verfahrensgang
AG Mainz (Entscheidung vom 06.06.2006; Aktenzeichen 72 C 95/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 06. Juni 2006 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
a.
an den Kläger 994,04 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen.
b.
zu Händen der Rechtsanwälte ... außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 87,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.01.2006 in Mainz ereignete. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherin des Unfallgegners ist dem Grunde nach unstreitig.
Nach dem von dem Kläger eingeholten Schadensgutachten des Sachverständigen ... (in Fotokopie Bl. 10 ff. GA) belaufen sich die Kosten für die Reparatur seines Pkw's vom Typ Mercedes A 170 CDI Elegance, Erstzulassung 25.01.2000, auf netto 5.250,63 EUR. Hierbei sind die Stundenverrechnungssätze der Daimler Chrysler AG, Niederlassung Mainz, zugrunde gelegt. Der Sachverständige kommt weiter zu einer merkantilen Wertminderung von 200,- EUR. Die Beklagte hat die von dem Kläger auf Basis dieses Gutachtens geltend gemachten Reparaturkosten ausgehend von den Stundenverrechnungssätzen der Firma ..., einer nicht markengebundenen Karosseriefachwerkstatt mit Sitz bzw. Niederlassung in Bingen und Rheindiebach lediglich in Höhe von 4.456,59 EUR reguliert (Schreiben der Beklagten vom 12.01. und 20.01.2006, in Fotokopie Bl. 21/23 GA).
Der Kläger hat das Fahrzeug nicht in einer Niederlassung der Daimler Chrysler AG reparieren lassen. Die Parteien streiten darüber, ob er gleichwohl die dem Schadensgutachten zugrunde liegenden höheren Reparaturkosten der Daimler Chrysler AG beanspruchen kann, ferner, ob trotz des Alters des Fahrzeugs und der in dem Schadensgutachten angesprochenen Vorschäden ein merkantiler Minderwert von 200,- EUR entstanden ist. Der Kläger begehrt darüber hinaus Zahlung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten.
Mit Urteil vom 06.06.2006 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Gegen das ihm am 09.06.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger schriftsätzlich am 29.06.2006 Berufung eingelegt und diese am 31.07.2006 (jeweils Eingang bei Gericht) begründet. Er ist weiterhin der Auffassung, auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten sich nicht auf eine nicht markengebundene Werkstatt verweisen lassen zu müssen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 994,04 EUR zu zahlen zzgl. 5 Prozentpunkte Verzugszinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 und
2.
die Beklagte zu verurteilen, zu Händen der Rechtsanwälte ... die hälftigen, nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 87,59 EUR hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache vollen Erfolg.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der - allein noch in Streit stehenden - restlichen Reparaturkosten von 794,04 EUR sowie der merkantilen Wertminderung von 200,- EUR.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten, auch wenn er das beschädigte Fahrzeug nicht repariert hat. Hierbei genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenen Betrachters gerecht zu werden (BGH NJW 2003, 2086, 2087 m.w.N.). Das Gutachten des Sachverständigen ... begegnet insoweit keinen Bedenken. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in der - dem Wohnsitz des Klägers nächst gelegenen - Niederlassung der Daimler Chrysler AG in Mainz tatsächlich anfallen; sie hat hinsichtlich der Reparaturkosten auch sonst Mängel des Gutachtens nicht gerügt.
Was die in Streit stehenden Stundenverrechnungssätze betrifft, so ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt bzw. Niederlassung des Herstellers anfallenden Reparaturkosten hat, und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH a.a.O, m.w.N.). Allerdings muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Repara...