Verfahrensgang
AG Mainz (Urteil vom 01.12.1995; Aktenzeichen 36 C 137/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 1.12.1995 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 913,23 DM und 7,9 % Zinsen seit dem 26.11.1994 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 564,11 DM und 4 % Zinsen seit dem 3.12.1994 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger 85 % und der Beklagte 15 %.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie 70 % der außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) hat 30 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger 63 % zur Last, 37 % hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.
Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch die Verklebung des Teppichbodens im Schlafzimmer an dem darunter liegenden PVC entstanden ist. Der Beklagte hat sich in dem Protokoll über die Wohnungsbeschreibung und Übergabeverhandlung vom 10.2.1993 verpflichtet, den von ihm bei seinem Einzug übernommenen Teppichboden im Schlafzimmer bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Damit hatte der Beklagte auch die Verpflichtung übernommen, etwaige Schäden, die durch das Verkleben des Teppichbodens am Unterboden entstanden sind, zu beheben. Nur bei Beseitigung dieser Schäden konnte der vorherige Zustand wieder hergestellt werden. Dies gilt jedoch nur für das Schlafzimmer. Schäden in den übrigen Zimmern am PVC-Unterboden durch Verkleben des Teppichbodens muss der Beklagte dagegen nicht ersetzen. Ohne ausdrückliche Erklärung war der Beklagte als Übernehmer eines schon länger in der Mietwohnung liegenden Teppichbodens nicht verpflichtet, für die Schäden aufzukommen, die durch das Jahre vor seinem Einzug erfolgte Verkleben des Teppichbodens entstanden sind. Der Mieter hat zwar für Abnutzungen und Beschädigungen des Mietobjekts einzustehen, jedoch nur, soweit sie während seiner Mietzeit erfolgten. Vorliegend war dem Beklagten bei Mietbeginn ein schon durch das Verkleben des
Teppichbodens beschädigter PVC-Bodenbelag überlassen worden. Durch das bloße Liegenlassen sind weitere Verschlechterungen nicht eingetreten. Eine Haftung des Beklagten für von ihm nicht verursachte, vielmehr bei Mietbeginn schon vorhandene Schäden kommt jedoch nicht in Be tracht. Der Beklagte hat deshalb für die Schäden im Kinderzimmer nicht einzustehen. Einen Schadensersatzanspruch wegen des Zustands der Küche hat schon das Amtsgericht verneint.
Die Kammer schätzt die Kosten, die durch die erforderlich gewordene Renovierung des Teppichbodens im Schlafzimmer entstanden sind auf 1.150,72 DM gemäß § 287 ZPO in der Rechnung der Firma Sch… GmbH sind 30,24 qm PVC-Material aufgeführt. Das Schlafzimmer hat eine Größe von 14,88 qm, also etwa der Hälfte des neuverlegten Bodenbelags. Es ist deshalb gerechtfertigt, von den Materialkosten jeweils die Hälfte der in der Rechnung festgehaltenen Preise anzusetzen. Dies ergibt für das Material zunächst 659,69 DM. Hinzu kommen 46,90 DM für Haftgrund, 49,60 DM für Bodenspachtel, 81,-- DM für Kleber. Schließlich kann für den Einsatz des LKW's eine 3/4 Stunde und damit 45,38 DM angesetzt werden. Hinzu kommen anteilige 10 Arbeitsstunden im Gesamtbetrag von 598,--DM. Als Abzug hält die Kammer bei einer Liegedauer von 9 Jahren einen Abzug neu für alt in Höhe der Hälfte für gerechtfertigt, so dass lediglich ein Anspruch in Höhe von 740,29 DM besteht. Einschließlich 20,-- DM Entsorgungskosten ergibt dies den Betrag von 760,29 DM zuzüglich Mehrwertsteuer 874,33 DM
Der Beklagte hat weiter 38,90 DM für den erforderlich gewordenen Austausch des Schließzylinders zu ersetzen. Da der Beklagte nicht alle Schlüssel zurückgegeben hat, war der Austausch des Schließzylinders notwendig geworden.
Auf die Widerklage ist der Kläger zur Zahlung von 564,11 DM zu verurteilen. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er die Wohnung erst Ende Juni 1994 geräumt zurückgegeben hat. Da der Beklagte seiner Verpflichtung zur Entfernung des Teppichbodens im Schlafzimmer und der Erneuerung des beschädigten PVC-Bodens nicht nachgekommen war, hatte die Klägerin diese Arbeiten auszuführen und war deshalb nicht in der Lage, dem bereitstehenden Mieter die Wohnung schon Anfang Juli 1994 zu übergeben. Die Erneuerung des Bodens im Schlafzimmer hätte innerhalb 14 Tagen erfolgen könne, so dass die Wohnung vermietbar gewesen wäre Mitte Juli 1994. Die Verzögerung durch die anderen Renovierungsarbeiten kann dem Beklagten dagegen nicht angelastet werden.
Der Beklagte kann somit den Mietzins ab 16.7. und für August 1994 zurü...