Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung: Kostenerstattungspflicht des Räumungsschuldners, wenn er seine Ersatzwohnung findet

 

Leitsatz (redaktionell)

Sofern der Räumungsschuldner nach der Beauftragung des Gerichtsvollziehers durch den Räumungsgläubiger eine Ersatzwohnung findet und dies dem Gerichtsvollzieher mitteilt, hat er dennoch die durch die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers entstehenden Kosten und etwaige Bereitstellungskosten des Spediteurs zu tragen, es sei denn, der Schuldner hätte vor der Beauftragung des Gerichtsvollziehers eine Ersatzwohnung angemietet und dies dem Gläubiger mitgeteilt.

 

Normenkette

ZPO § 788

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542023

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