Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert der Klage des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen
Orientierungssatz
Der Streitwert einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen für Wohnraum ist nach dem Interesse des Klägers an der Durchführung der Maßnahmen zu bewerten, welches sich nach der Höhe der dadurch bedingten voraussichtlichen Mieterhöhung richtet. Dabei ist der Streitwert auf den 12fachen Monatsbetrag der voraussichtlichen Mieterhöhung in entsprechender Anwendung des GKG § 12 Abs 1 zu begrenzen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten, ihren Mietern, durch Einschreiben vom 3.3.1975 die Duldung des Einbaus einer gasbefeuerten Warmwasser-Zentralheizung in der Mietwohnung. Die sich daraus voraussichtlich ergebende Mieterhöhung nach § 3 MHG berechnete sie auf monatlich 118,-- DM für die 3-Zimmerwohnung der Beklagten. Nach Erhebung der auf Duldung des Einbaus gerichteten Klage verglichen sich die Parteien im Termin vom 2.10.1975.
Durch Beschluß vom 30.10.1975 setzte das Amtsgericht Mannheim den Streitwert für das Verfahren auf 1.416,-- DM (= 12*118,-- DM) und für den Vergleich auf 3.316,-- DM fest, wobei es für den Vergleichswert den Duldungsanspruch (Ziff 1 des Vergleichs) ebenfalls mit 1.416,-- DM bemaß.
Hiergegen legte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 18.11.1975 insoweit "sofortige Beschwerde" ein, als das Amtsgericht den Streitwert zu Ziff 1 des Vergleichs auf weniger als 5.000,-- DM festgesetzt hat.
Zur Begründung führt er aus, daß der Streitwert des Duldungsanspruchs nicht nur durch die Möglichkeit einer Mieterhöhung im Falle der Modernisierung gekennzeichnet werde, sondern vor allem durch das darüber hinausgehende Interesse des Vermieters, die Wohnung durch die wertverbessernden Maßnahmen auch für die Zukunft konkurrenzfähig zu erhalten.
Die Beklagten sind der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig gemäß den §§ 9 Abs 2 BRAGebO, 23 Abs 2 GKG, 567ff ZPO. Sie ist aber unbegründet, weil die vom Amtsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist.
Der Streitwert einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist gemäß den §§ 10 GKG, 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Durchführung der Maßnahmen zu bewerten, da es an einer spezielleren Streitwertvorschrift für diesen Fall fehlt. Das Interesse des Vermieters bestimmt sich dabei nach der durch die Modernisierung erzielten Wertverbesserung der Wohnungen, was grundsätzlich auch von dem Beschwerdeführer nicht verkannt wird. Soweit er darauf abhebt, daß die Wohnungen durch die wertverbessernden Maßnahmen konkurrenzfähig gehalten werden sollen, so stellt dies keinen selbständigen Wert neben der Möglichkeit zur Erzielung des Mietzinses dar.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die im Falle einer Modernisierung erzielte Wertverbesserung nicht von den Kosten der durchzuführenden Bauarbeiten abhängig; denn der Wert der Wohnung hängt im Geltungsbereich der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht nur von dem baulichen Zustand der Wohnung ab, so daß die Modernisierungsmaßnahmen keinen unmittelbaren Schluß auf die Erhöhung des objektiven Werts der Wohnungen erlauben. Vielmehr werden die Werterhöhung und damit das Interesse des Vermieters an der Modernisierung in aller Regel durch das Maß der nach den Verbesserungsmaßnahmen zulässigen Mieterhöhung, im Ausnahmefall eines beabsichtigten Verkaufs unter Umständen durch den nach Modernisierungsarbeiten zu erzielenden höheren Kaufpreis, gekennzeichnet.
Im vorliegenden Verfahren ist daher von der voraussichtlichen Mieterhöhung von monatlich 118,-- DM für die Bemessung des Streitwerts der Duldungsklage und der diesbezüglichen Einigung in Ziff 1 des Vergleichs auszugehen. Dabei ist der Streitwert in entsprechender Anwendung des Grundgedankens des § 12 Abs 1 GKG aus sozialen Gründen zur Vermeidung unbilliger Kostenlasten für die Mietvertragsparteien sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl Beschlüsse der Kammer vom 30.11.1973 - Az: 12 S 32/72 - und vom 19.12.1973, MDR 74, 411 = WM 74, 46 = ZMR 74, 340) auf den 12-fachen Monatsbetrag der Mieterhöhung zu begrenzen. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluß ist daher der Streitwert des Duldungsanspruchs auf 12*118,-- DM = 1.416,-- DM festzusetzen.
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht (§ 23 Abs 3 GKG).
Fundstellen