Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsgebühr: Erneutes Anfallen der Vollstreckungsgebühr bei einermehrfachen Beantragung von Zwangsmitteln wegen Nichterfüllung eines titulierten Auskunftsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Beantragt der Rechtsanwalt als Gläubigervertreter gem. § 888 ZPO nach Verhängung und Vollstreckung eines ersten Zwangsmittels ein weiteres Zwangsmittel, weil der Schuldner die nicht vertretbare Handlung (hier: Auskunft) noch immer nicht vorgenommen hat, so fällt - anders als bei der wiederholten Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO - die Vollstreckungsgebühr nicht erneut an.
Verfahrensgang
Tenor
1.
Auf die Erinnerung der Vollstreckungsschuldnerin wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 9. März 2007 (Az.: 7 O 391/04 ZV II) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers v. 6. März 2007 auf Festsetzung der Kosten wird abgewiesen.
2.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
3.
Der Gegenstandswert wird auf 128,95 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Erstattung der Anwaltsvergütung des Gläubigervertreters für einen zweiten Zwangsmittelantrag nach § 888 ZPO.
Mit vorläufig vollstreckbarem Teilurteil vom 22. April 2005 verurteilte die Kammer die Vollstreckungsschuldnerin (zukünftig: Schuldnerin) im Rahmen eines Rechtsstreites um Arbeitnehmererfindervergütung zur Auskunft und Rechnungslegung in einem im Tenor näher genannten Umfang. Die Berufung der Schuldnerin wurde durch das Oberlandesgericht Karlsruhe (6 U 110/05) mit Urteil vom 26. Oktober 2005 zurückgewiesen.
Nachdem die Schuldnerin trotz Aufforderung keine Auskunft erteilte, beantragte der anwaltlich vertretene Vollstreckungsgläubiger (zukünftig: Gläubiger) die Verhängung eines Zwangsgeldes. Die Kammer gab dem Antrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 (Az.: 7 O 391/04 ZV I) statt, verhängte ein Zwangsgeld und auferlegte der Schuldnerin die Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Das Zwangsgeld im Höhe von 5.000 EUR wurde vom Gläubiger zugunsten der Staatskasse am 14. November 2006 beigetrieben. Dem Antrag des Gläubigervertreters auf Festsetzung einer 0,3-Gebühr (Verfahrensgebühr, Zwangsvollstreckung) nebst Pauschale für Post- und Telekommunikation sowie Mehrwertsteuer wurde von der Rechtspflegerin mit Beschluss vom 9. März 2007 stattgegeben. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss ist ebenfalls angegriffen.
Nachdem die Schuldnerin auch nach der Vollstreckung des Zwangsgeldes und weiterer anwaltlicher Aufforderung mit Schreiben v. 5. Dezember 2006 keine Auskunft und Rechnungslegung erteilte, beantragte der anwaltlich vertretene Gläubiger mit Schriftsatz v. 13. Dezember 2006 erneut die Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Schuldnerin (Az.: 7 O 391/04 ZV II). Die Schuldnerin erwiderte, die Auskunft sei ihr unmöglich, da sie mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei. Der Aufwand stehe in keinem Verhältnis zu der bekanntermaßen nach dem Arbeitnehmererfindergesetz gering zu erwartenden Vergütung des Gläubigers als Arbeitnehmer. Mit Beschluss vom 30. Januar 2007 verhängte die Kammer ein weiteres Zwangsgeld gegen die Schuldnerin in Höhe von 7.000 EUR. Mit Beschluss v. 9. März 2007 (AS 22) setzte die Rechtspflegerin antragsgemäß erneut eine 0,3-Gebühr (Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung) nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer (Summe: 128,95 EUR) fest, der der Schuldnerin am 19. März 2007 zuging.
Die Schuldnerin meint, nach § 18 Nr. 15 RVG bilde das Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO eine Angelegenheit. Das Verfahren sei erst beendet, wenn der Vollstreckungsschuldner die Handlung erbringe. Es könnten daher nicht in zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen Kosten gegen sie festgesetzt werden.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Schuldner(vertreter) Erinnerung mit dem Begehren eingelegt,
den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.
Der Gläubiger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er tritt der Rechtsansicht im angefochtenen Beschluss bei.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 16. Juli 2007 deshalb nicht abgeholfen, da jeder Antrag nach § 888 ZPO eine neue Angelegenheit begründe, die jeweils eigene Gebühren auslöse.
II.
1.
Die Erinnerung ist zulässig.
Zwar ist im Kostenfestsetzungsverfahren allein die Partei und nicht der Prozessbevollmächtigte beschwert. Der Antrag des Schuldnervertreters ("lege ich (...) Erinnerung ein") kann aber als Antrag namens der von im vertretenen Schuldnerin ausgelegt werden, denn ein eigenes Interesse des Prozessbevollmächtigten steht nicht im Raum.
Ein anderes Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegeben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist nicht zulässig, da der Beschwerdewert 200 EUR nicht übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Die Beschwer aus beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen darf nicht addiert werden (vgl. Oberlande...