Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Trockenheit des Kellers einer Altbauwohnung als zugesicherte Eigenschaft. Wohnraummiete: Beweislast für ursprünglichen Mangel der Mietsache. Wohnraummiete: Ausschluß des Sachverständigenbeweises in zweiter Instanz nach Verzicht der Partei in erster Instanz

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. a) Der Mieter einer Altbauwohnung kann nicht ohne weiteres erwarten, daß der zur Wohnung gehörende Keller trocken und zur Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände geeignet ist.

b) Erklärt der Vermieter auf Frage, daß der Keller trocken sei, so liegt hierin in der Regel zwar keine Zusicherung im Sinne des BGB § 537 Abs 2. Jedoch wird durch eine solche Erklärung der vertragsgemäße Zustand konkretisiert.

2. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche nach BGB § 538 Abs 1 wegen eines ursprünglichen Mangels geltend, so muß er nicht nur den Mangel, sondern auch beweisen, daß die Mangelursache bereits bei Vertragsschluß vorhanden gewesen ist.

3. a) Kommt das Gericht zum Ergebnis, daß zur Klärung einer bestimmten beweiserheblichen Tatsache ein Sachverständiger erforderlich sei, so kann die Partei diese Art und Weise der Sachaufklärung nicht dadurch umgehen, daß sie Privatsachverständige oder Zeugen benennt.

b) Hat die Partei in der ersten Instanz erklärt, daß sie die Sachaufklärung durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen nicht wünsche, so ist sie mit diesem Beweismittel in der zweiten Instanz regelmäßig gemäß ZPO § 528 Abs 2 ausgeschlossen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739697

WuM 1998, 663

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?