Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die klagende Baugesellschaft verlangt von der Beklagten Einsicht in die Dokumente, die der Bürgschaftsvereinbarung mit ihrer Auftraggeberin zugrunde liegen.
Die Firma ... errichtete ein Kulturzentrum in Saudi Arabien. Die hierbei eingeschaltete Generalunternehmerin ... hatte das Gewerk Fassadenarbeiten mit einem Auftragsvolumen von 105,5 Mio. US-Dollar an die Firma ... (nachfolgend: Fa. ...) vergeben. Letztere hatte die Klägerin mit Vertrag vom 05.08.2010 mit einem Auftragsvolumen von 43 Mio. US-Dollar als Nachunternehmerin eingeschaltet; dabei wurde in § 12 die Anwendung materiellen Deutschen Rechts vereinbart (K 1). Ende des Jahres 2011 verlangte die Klägerin von der Fa. ... eine Sicherheit in Höhe ihres voraussichtlichen Vergütungsanspruchs von 28.556.163,76 US-Dollar. Aufgrund entsprechender Vereinbarungen übernahm deshalb die Beklagte gegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 28.556.163,76 US-Dollar; auf die der Klägerin ausgehändigte Bürgschaftsurkunde vom 01. Dezember 2011 (Kopie K 2) wird ergänzend Bezug genommen.
Mit zwei Schreiben vom 09. Dezember 2011 machte die Beklagte gegenüber der Fa. ... für den Monat Dezember eine Avalprovision in Höhe von 49.180,05 US-Dollar (= 36.701,52 €) und eine Einmalgebühr in Höhe von 20.000,00 € geltend. Sowohl für die Avalprovision in Höhe von 2% p. a. als auch für die Einmalgebühr beruft sich die Beklagte in den genannten Schreiben auf "separate Verträge" als Grundlage (K4).
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellte die Fa. ... der Klägerin diese Kosten in Rechnung (K 3).
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 beanstandete die Klägerin gegenüber der Fa. ... die außergewöhnliche Höhe der Provision und verlangte die Vorlage der in den Schreiben der Beklagten erwähnten "separaten Verträge" (K 5). Die Fa. ... reagierte durch E-Mail ihres Rechtsanwalts vom 11. Januar 2012 (K 6) und übermittelte eine Kostenbestätigung der Beklagten vom 10.01.2012 (K7). Zudem wurde die Rechnung der Fa. ... vom 11. Januar 2012 über Aval Provision für das Jahr 2012 in Höhe von 444.108,30 € übersandt (K 8); ebenso die entsprechende Rechnung der Beklagten vom 05. Januar 2012 an die Fa. Seele (K 9).
Mit zwei getrennten Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 13. Januar 2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten (K 10) und der Fa. ... (K 11) erneut die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere der "separaten Verträge". Die weitere vorgerichtliche Korrespondenz der Beteiligten ist aus den Anlagen K 12 - K 19 ersichtlich; hierauf wird verwiesen. Die Fa. ... hat gegenüber der Beklagten erklärt, sie wünsche schon aus Wettbewerbsgründen nicht, dass die Beklagte der Klägerin Einsicht in ihren Avalkreditvertrag gewähre.
Am 15. März 2012 wurde die vorliegende Klage eingereicht. In der Folgezeit gab die Klägerin die Bürgschaftsurkunde an die Fa. ... zurück. Die Beklagte erhielt das Original der Bürgschaftsurkunde am 20. April 2012 zurück.
Die Klägerin behauptet:
Der Geschäftsführer der Fa. ..., Herr..., habe gegenüber der Klägerin, Herrn ..., geäußert, die Fa. ... verdiene an den zugunsten der Klägerin gestellten Bürgschaften Geld.
Die Klägerin ist der Ansicht:
Sie habe ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die der Bürgschaft zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen der Fa. ... und der Beklagten, da sie sich gegen eine Inanspruchnahme wegen ungerechtfertigter Avalgebühren wehren müsse. Aufgrund mehrerer Ungereimtheiten müsse die Klägerin befürchten, dass die hohen Bürgschaftskosten daraus resultierten, dass die Beklagte dem Unternehmensverbund der Fa. ... andere Finanzdienstleistungen oder Zinskonditionen für Geldanlagen gewährt habe, die durch die Avalprovision subventioniert würden. Ergänzend wird auf Seite 15-17 der Klageschrift verwiesen.
Anspruchsgrundlage sei § 810 BGB, die heraus verlangten Urkunden seien auch im Interesse der Klägerin errichtet worden. Außerdem ergebe sich ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zunächst folgende Anträge angekündigt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in die der Bürgschaft Nr. ... vom 01.12.2011 zugrunde liegenden Bürgschaftsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma ... ..... sowie in die zwischen der Beklagten und der Firma ... im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft stehenden Vereinbarungen zu gewähren, aus denen sich die Höhe der jeweils fälligen Avalprovision ergibt.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren Vorstand bzw. eine andere zur Vertretung der Beklagten im Außenverhältnis legitimierte Person oder, sofern ein Fall der Mehrfachvertretung vorliegt, durch legitimierte Personen an Eides statt zu versichern, dass die nach dem Klageantrag zu 1) vorzulegenden Unterlagen vollständig sind und keinerlei Nebenabreden getro...