Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens und auf Feststellung anlässlich eines Verkehrsunfalls geltend.

Die Klägerin fuhr am 08.07.2010 gegen 8:50 Uhr auf der Straße „…” in … mit ihrem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen … 308, in südlicher Richtung. Ihr entgegenkam der von dem Beklagten zu 2 geführte Lkw der Beklagten zu 1 mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert ist. Es kam zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, der Anstoß erfolgte an der linken Frontpartie des Fahrzeugs der Klägerin.

Als Vorschuss auf ein Schmerzensgeld zahlte die Beklagte zu 3 am 31.08.2011 einem Betrag in Höhe von 500,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, es habe sich nicht nur um einen bloß streifenden Zusammenstoß gehandelt. Der Aufprall habe in einem sehr spitzen Winkel stattgefunden, dabei habe eine enorme Energie auf den Pkw der Klägerin eingewirkt.

Sie habe bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma und eine Gehirnerschütterung erlitten. Außerdem habe der Unfall einen Bandscheibenprolaps C6/C7 ausgelöst, der Anfang August 2010 diagnostiziert worden sei. Sie sei zunächst bis zum 07.08.2010 arbeitsunfähig gewesen. Außerdem leide sie unter einem durch den Unfall ausgelösten posttraumatischen Carpaltunnelsyndrom, welches durch das auf stützen am Lenkrad beim Notbremsvorgangs ausgelöst worden sei.

Aufgrund der Verletzungen anlässlich des Unfalls vom 08.07.2010 sei ein dauernder Grad der Behinderung von 40 eingetreten und es sei ein sich auf Dauer verschlechtern des Krankheitsbildes zu erwarten. Sie habe sich zahlreichen Behandlungen und Physiotherapien unterziehen müssen, ohne dass eine vollständige Beschwerdefreiheit habe erreicht werden können. Sie habe mit ihrem Ehemann ein sportlich aktives Freizeitleben geführt, dass Ihr zum Teil nicht mehr möglich sei, an eine sportliche Betätigung sei nicht mehr zu denken. Infolgedessen leide sie häufiger an depressiven Verstimmungen. Dies rechtfertige ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 9.500,00 EUR.

Im Zeitraum vom 08.07.2010 bis zum 08.08.2010 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig/erwerbsunfähig gewesen, danach bis zum 09.11.2006 20 %. Unfallbedingt sei sie anfangs überhaupt nicht später nur reduziert in der Lage gewesen, ihre Arbeitskraft in die Unterhaltung des gemeinsamen Haushaltes, dessen Führung sie übernommen gehabt habe, einzubringen. Nach dem 08.08.2010 sei sie für weitere 3 Monate nur mit 80 % belastbar gewesen, für einen Zeitraum von 17 Wochen sei sie nicht in der Lage gewesen, den gemeinsamen Haushalts zu bestreiten, weshalb ihr Ehemann zahlreiche Arbeiten habe erledigen müssen. Für 5 Wochen ergebe sich unter Zugrundelegung der einschlägigen Tabellen eine Summe von 2.166,50 EUR, für weitere 12 Wochen eine solche von 1.039,22 EUR.

Die Klägerin beantragt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.706,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 08.07.2010 in Mannheim, „An der Radrennbahn”, zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, bei dem Unfall habe es sich nur um einen streifenden Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge an der linken Fahrzeugseite des Pkw ist der Klägerin gehandelt. Die dabei auftretenden mechanischen Kräfte hätten nicht ausgereicht, um die Verletzungen der Klägerin auszulösen, ein kausaler Zusammenhang sei deshalb zu bestreiten. Weitergehende Verletzungen als eine Schädelprellung links, ein leichtes Schulterprellung links und eine allenfalls leichte Zerrung der Halswirbelsäule seien deshalb auszuschließen. Aufgrund der geringfügigen Verletzungen sei ein eventueller Schmerzensgeldanspruch der Klägerin mit dem gezahlten Betrag von 500,00 EUR ausgeglichen.

Auch ein Haushaltsführungsschaden, soweit ein solcher überhaupt feststellbar sei, sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genüge zur Darlegung nicht, sei auch zu bestreiten, dass die Klägerin in dem behaupteten zeitlichen Umfang zu 100 % erwerbsunfähig gewesen bzw. nur mit 80 % belastbar gewesen sei.

Das Feststellungsbegehren sei unbegründet, weil ein unfallbedingter Dauerschaden nicht vorliege.

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Über die behaupteten Unfallfolgen wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 07.01.2013 (AS 62) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

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