Entscheidungsstichwort (Thema)
Klopfgeräusch im Schlafzimmer als Mietmangel
Orientierungssatz
Ständig wiederkehrende und deutlich hörbare Klopfgeräusche im Schlafzimmer einer Wohnung, die durch den Betrieb der Zentralheizung entstehen, stellen einen erheblichen Fehler der Mietsache dar. Die Minderung des Gesamtmietzinses um 75% des auf das Schlafzimmer entfallenden Quadratmetermietzinses ist gerechtfertigt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten berechtigt waren, für die Zeit vom 15.10.1975 bis März 1976 insgesamt 530,24 DM an Mietzins (monatlich 585,-- DM) einzubehalten, weil die Beklagten in den Wintermonaten wegen angeblicher Klopfgeräusche und Schlaggeräusche aus der Heizung das Schlafzimmer in ihrer Mietwohnung nicht mehr benutzen konnten.
Das AG Mannheim hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme (vgl Protokoll vom 26.11.1976, Bl I 38ff) die auf Zahlung der einbehaltenen Miete gerichtete Klage abgewiesen. Wegen der Begründung sowie wegen des Vorbringens der Parteien vor dem Amtsgericht und der dort gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 15.6.1977 zugestellte Urteil legt die Klägerin am 14.7.1977 Berufung ein, die sie am 10.8.1977 begründete.
Zur Begründung führt sie aus, daß die Aussagen der vom Amtsgericht vernommenen Zeugen nicht für den Nachweis ausreichen würden, daß das gelegentliche Knacken in der Leitung ein Fehler sei, der die Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindere. Das Knacken stelle keinen derartigen Mangel dar, was sich auch daraus ergebe, daß die Beklagten heute noch in der Wohnung blieben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des AG Mannheim vom 27.5.1977 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 530,24 DM nebst 4% Zinsen seit 22.4.1976 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen im wesentlichen vor, daß wegen der ständigen und lautstarken von der Heizung ausgehenden Geräusche die vertragsgemäße Nutzung ihrer Wohnung erheblich beeinträchtigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Kammer hat aufgrund Beschlusses vom 22.9.1977 die Zeugen W. und E.-M. G., R. B., L. F., G. M. und H. G. gehört und einen richterlichen Augenschein eingenommen; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 10.10.1977, Bl II 31, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 511ff ZPO zulässige Berufung ist nur teilweise begründet, weil die Beklagten wegen der in ihrem Schlafzimmer beim Betrieb der Zentralheizung entstehenden Geräusche den Mietzins gemäß § 537 Abs I BGB zu Recht in Höhe von 75% des Mietwerts des Schlafzimmers gemindert haben und daher nur zur Zahlung von 132,56 DM verpflichtet sind (§ 535 Satz 2 BGB).
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, daß bei dem Betrieb der Zentralheizung so laute rhythmisch wiederkehrende Tickgeräusche und Knackgeräusche im Schlafzimmer (aber auch in Küche und Bad) entstehen, daß in diesem Zimmer ein ungestörtes Schlafen nicht mehr möglich ist. Schon die im Beweistermin vom 10.10.1977 bei relativ warmen Außentemperaturen aufgetretenen Geräusche waren im Schlafzimmer deutlich wahrnehmbar und waren daher geeignet, nächtliches Einschlafen zu hindern. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen G., B. und F., an deren Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat, werden die Geräusche bei kälteren Außentemperaturen noch stärker. Die Aussagen der Zeugen M. und G., die 1975 lediglich zweimal in der Wohnung der Beklagten waren, sind insoweit nicht geeignet, die glaubhaften Angaben der von den Beklagten gestellten Zeugen, welche die Geräusche alle in mehreren Fällen und in größerer Intensität als im Termin vom 10.10.1977 gehört haben, zu widerlegen. Daher muß davon ausgegangen werden, daß in der Heizperiode 1975/76 in regelmäßigen Abständen rhythmische Tickgeräusche und Knackgeräusche bzw Klopfgeräusche aufgetreten sind, deren Lautstärke sich mit dem Absinken der Außentemperaturen steigerte. Ein ungestörtes Einschlafen bzw Durchschlafen ist bei der vom Berichterstatter der Kammer wahrgenommenen und im übrigen von den Zeugen der Beklagten beschriebenen Intensität nicht möglich.
Hieraus folgt, daß das Schlafzimmer der Beklagten im Winter 1975/76 zu seinem eigentlichen Zweck, dem Schlafen, nicht nutzbar war; denn wegen der für die Erholung von der täglichen Anspannung und damit für die Gesundheit und das Wohlbefinden besonders wichtigen Bedeutung eines ungestörten Schlafes ist es den Beklagten nicht zumutbar, die ständigen Störungen durch die Geräusche aus der Heizung hinzunehmen. Da auf der anderen Seite das Schlafzimmer jedoch als Aufbewahrraum für Kleider usw weiterhin dienen konnte, rechtfertigt sich statt der vollen Einbehaltung des auf das Schlafzimmer entfallenen Mietanteils von monatlich 106,75 DM nur eine teilweise, gemäß § 287 ZPO auf 75% des Mietwerts des Schlafzimmers zu...