Tenor
Die Klage gegen die Beklagte zu 4 wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte zu 4 gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1 bis 3 als ehemaligen Vorstandsmitgliedern von ihr Schadensersatz wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Führung ihrer Geschäfte und will die Beklagte zu 4 insoweit als … Versicherer in Anspruch nehmen.
Die Klägerin ist eine am neuen Markt notierte Aktiengesellschaft. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb von Telefonmehrwertdiensten, interaktiven Internetprogrammen und die Verbreitung von Cinema on Demand, einer Art virtueller Videothek, wobei Abonnenten Filme entweder über das Internet herunterladen oder unter Nutzung spezieller Decoder über ihr Fernsehgerät abrufen können. Der ursprüngliche Sitz der Klägerin war Marburg, durch Beschluß ihrer Hauptversammlung vom 28.5.2002 wurde er nach Hannover verlegt. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind ehemalige Vorstandsmitglieder der Klägerin, wobei der Beklagte zu 1 vom 19.8.1999 bis zum 31.8.2001, der Beklagte zu 2 vom 28.4.2000 bis zum 19.1.2001 und der Beklagte zu 3 vom 28.4.2000 bis zum 31.8.2001 dem Vorstand der Klägerin angehörten Die Beklagte zu 4 ist eine Versicherungsgesellschaft, bei der durch die Klägerin als Versicherungsnehmerin zugunsten der Beklagten zu 1–3 eine sog. … Versicherung mit einer Deckungssumme von 2.500.000 EUR abgeschlossen wurde. Diese Versicherung deckt als Haftpflichtversicherung auch der Klägerin durch Fehlverhalten ihrer Vorstände entstehende Schäden ab. Hinsichtlich näherer Einzelheiten der versicherungsvertraglichen Regelungen wird auf den von der Klägerin in Ablichtung vorgelegten Versicherungsschein vom 12.6.2002 nebst besonderen und allgemeinen Bedingungen (AVB OLA 98) verwiesen (Anlage K 1, Bl. 3–12 Bd. II d.A.).
In der zweiten Hälfte des Jahres 2000 trat die Klägerin in vertragliche Beziehungen zwischen der …, vormals … in … und der … in … ein. Zu diesem Zweck schloß sie mit der … und mit … Verträge, die die Lieferung von Hard- und Software sowie die Erbringung von Dienstleistungen durch … gegenüber der … betrafen. Die … wurde am 6.5.1999 in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen und später in … umfirmiert. Im zweiten Quartal des Jahres 2001 wurde die … auf die … verschmolzen, wobei die Firma … beibehalten wurde. Nach einer Auskunft der Creditreform vom 16.11.2000 wurde ihr ein Bonitätsindex von 286 zugemessen, dieses rating entsprach einer zulässigen Geschäftsverbindung innerhalb eines Höchstkredits von 20.000,– EUR. Über das Vermögen der … ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden, das bisher nicht abgeschlossen ist.
Ein erster Vertrag bezog sich auf ein Angebot vond (60-HPC 0569-CP) mit Schreiben vom 18.8.2000, das ursprünglich an die … gerichtet war und die Durchführung des Projektes 836 ATA 02 betraf. … und die … erklärten sich damit einverstanden, dass das Angebot durch die Klägerin angenommen wurde, was am 13.11.2000 geschah. Dieses Projekt hatte einen Umfang von 1.574.056,00 DM zzgl. MwSt. Mit Angebot vom 10.11.2000 (60-HPC 0632-CP) bot … Leistungen zur Implementierung einer sog. „Voice-Handling-Lösung” an. Dieses direkt an sie gerichtete Angebot nahm die Klägerin am 14.11.2000 an. Es hatte ein Volumen von insgesamt 1.900.000,– DM zzgl. Mehrwertsteuer, weitere Leistungen in Höhe von netto 214.060 DM wurden durch Änderungsverträge vereinbart. Ein weiteres Angebot der … vom 10.11.2000 (60-HPC 0670-CP) betraf Leistungen zur Integration eines Billing-Systems bei der … zur Abrechnung von Leistungen mit Endkunden, das die Klägerin mit Schreiben vom 14.11.2000 für eine Gegenleistung von 1.756.528,34 DM annahm. Da es zwischen beiden vor dem Eintritt der Klägerin in die Geschäftsbeziehungen zwischen … und der … bereits geschäftliche Vereinbarungen gab, trat die Klägerin mit Zustimmung der … durch Erklärungen vom 6.12.2000 und 13.12.2000 in diese bestehenden Verträge (Projekte 83724013 und 836 ATA 01) ein. Anschließend wurden ihr für Leistungen der … aufgrund dieser Verträge abzüglich einer Gutschrift 230.157,06 DM in Rechnung gestellt.
Durch die vertraglichen Leistungen der … sollten die technischen Voraussetzungen für die Anbindung von Endkunden an die … als ADSL-Provider im Raum Rosenheim und München geschaffen werden. Die Leistungen der … zur Realisierung dieses Projekts umfassten die Lieferung der erforderlichen Hard- und Software und wurden in den Jahren 2000 und 2001 jeweils direkt gegenüber der … erbracht. Leistungen der Klägerin gegenüber der … erfolgten in diesem Zusammenhang nicht. … stellte ihre Leistungen der Klägerin jeweils in Rechnung und diese berechnete sie der … ohne Aufschlag weiter. Die Klägerin erfüllte die Zahlungsforderungen der … stets pünktlich. Bei der Weiterberechnung durch sie wurde der … – zum Teil wegen verspäteter Zustellung – e...