Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versicherungsleistung aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag.
Der Kläger schloss für den Pkw Mercedes-Benz S 500 L mit dem amtlichen Kennzeichen ... bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ... eine Vollkaskoversicherung ab. Das zulässige Gesamtgewicht des versicherten Pkw beträgt 2.400 kg, dessen Leergewicht 1.875 kg.
Der Kläger behauptet, er habe mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug, dessen Eigentümer er sei, am 21.04.2004 gegen 21.55 Uhr die ... aus Richtung ... kommend in Richtung ... befahren. In Höhe des km 1,200 sei vor ihm ein Fuchs von rechts nach links über die Fahrbahn gelaufen. Er sei dem Tier ausgewichen und mit seinem Pkw gegen die rechte Leitplanke geprallt, an der ein Sachschaden in Höhe von 200,- Euro entstanden sei. Eine Berührung mit dem Tier habe nicht stattgefunden. Aufgrund des Anpralls an die Leitplanke sei das Fahrzeug insbesondere auch im Bereich der Fahrzeugunterseite erheblich beschädigt worden, wobei sich die entstandenen Schäden im einzelnen aus dem Gutachten der ... vom 28.04.2004 ergäben. Für die Reparatur der Schäden fielen Kosten in Höhe von 18.318,97 Euro an.
Von angeblichen Vorschäden des Fahrzeuges habe er nur insoweit Kenntnis gehabt, als der Verkäufer angegeben habe, dass die Front gewechselt, beide Scheinwerfer ausgetauscht und ein Innenlicht eingebaut worden seien. Sein Vater habe das Fahrzeug im reparierten Zustand für ihn erworben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.318,97 Euro nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass der Kläger die ... zur behaupteten Zeit mit dem versicherten Fahrzeug befahren und sich der behauptete Wildwechsel, in dessen Folge der Kläger verunfallt sei, ereignet habe. Sie meint, ein etwaiges Unfallereignis sei auf eine überhöhte Geschwindigkeit und das völlig sorglose Verkehrsverhalten des Klägers zurückzuführen. Zudem sei bei der Begegnung mit einem die Straße von rechts nach links überquerenden Fuchs mit einer Lenkbewegung nach links zu rechnen und nicht mit einem Ausweichen nach rechts, wie es der Kläger behauptet habe. Dieser habe darüber hinaus weder den genauen Standort des Fuchses noch die Stelle des Erstkontaktes mit der Leitplanke noch die Ausgangsgeschwindigkeit angeben können. Der von ihr mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens beauftragte Sachverständige der ... sei in seinem Gutachten vom 08.07.2004 zudem zu dem Ergebnis gekommen, die Beschädigungen an der Unterseite des Fahrzeuges seien mit dem geschilderten Erlebnis nicht in Einklang zu bringen. Der Kläger habe darüber hinaus zunächst von einem bewussten, dann jedoch von einem instinktiven Ausweichmanöver gesprochen. Insgesamt sei der vom Kläger geschilderte Unfallverlauf widersprüchlich.
Die Beklagte hält einen etwa vom Kläger infolge Wildwechsels erlittenen Schaden unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs von Rettungskosten nicht für erstattungsfähig.
Sie weist darüber hinaus daraufhin, der Kläger habe sie über Vorschäden und deren Reparatur falsch informiert, mit der Folge, dass sie wegen einer Obliegenheitspflichtverletzung von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei.
Die Beklagte hält die Abrechnung des Klägers auf der Basis von Reparaturkosten nicht für gerechtfertigt. Sie bestreitet, dass der Kläger Eigentümer des Pkw sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag nicht zu.
Ein derartiger Anspruch auf Zahlung von 18.318,97 Euro ergibt sich nicht aus §12 Abs. 1 Nr. 1 d AKB, da es danach zu einem Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz gekommen sein muss. Die demnach erforderliche Voraussetzung, dass es zu einer Berührung mit dem Wild gekommen ist, die Ursache für den Unfallschaden geworden ist, ist vorliegend nicht gegeben, da der Kläger selbst nicht vorgetragen hat, dass anlässlich des von ihm behaupteten Unfallgeschehens eine Berührung mit dem Fuchs stattgefunden habe.
Dem Kläger steht die geltend gemachte Entschädigungsleistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Rettungskosten im Sinne von §§62 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. §12 Abs. 1 Nr. 1 AKB gegen die Beklagte zu.
Nach diesen Vorschriften fallen dem Versicherer Aufwendungen zur Last, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalles zur Abwendung und Minderung des Schadens gemacht hat, soweit er sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Dies...