Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.

Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt Andreas Brunzel beigeordnet.

Zugleich werden die aus dem Einkommen monatlich zu zahlenden Raten festgesetzt auf 115,00 €. Die Raten sind am 05. eines jeden Monats, erstmals zum 05.03.2012 zu zahlen.

 

Gründe

Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu bewilligen, da sein Klagevorbringen gemäß § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die vor dem Antragsteller avisierte Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Antragsteller als Erbe den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nur in dem Verfahren nach § 785 i.V.m. § 767 ZPO geltend machen kann und das hierzu notwendige Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall auch tatsächlich besteht. Denn vorliegend erfolgt eine mögliche Vollstreckung seitens der Antragsgegnerin aufgrund von noch gegen die jeweiligen Erblasser erlassene Vollstreckungsbescheide, in denen noch kein entsprechender Vorbehalt enthalten ist. Der jeweilige Erbe hat sodann bereits vor Vollstreckungsbeginn die Möglichkeit der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage mit dem Ziel der allgemeinen Begrenzung der Vollstreckungsfähigkeit des Titels auf den Nachlass. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass sie aufgrund der erteilten Rechtsnachfolgeklauseln nur dinglich auf den Nachlass beschränkte Vollstreckungstitel habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn eine solche Beschränkung ist in den vorliegenden Rechtsnachfolgeklauseln gerade nicht enthalten und auch nicht darin zu sehen, dass die genannten vier Erben als "in Erbengemeinschaft" bezeichnet wurden. Denn ausweislich der vorgenannten Rechtsnachfolgeklauseln wurden die Ausfertigungen der jeweiligen Vollstreckungsbescheide gegen die vier Erben unter der Bezeichnung "In Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger der bisherigen Antragsgegnerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt", was gerade keine entsprechende Beschränkung beinhaltet.

Eine entsprechende Beschränkung läge nur dann vor, wenn beispielsweise eine Formulierung "Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung beschränkt auf den Nachlass" gewählt worden wäre.

Da dies vorliegend nicht der Fall war, kann die Antragsgegnerin aufgrund der erteilten Rechtsnachfolgeklauseln grundsätzlich gegen alle vier Erben aus den zugrunde liegenden Vollstreckungsbescheiden vollstrecken, ohne hierbei auf den Nachlass beschränkt zu sein. Hiergegen können sich die Erben lediglich durch die streitgegenständliche Vollstreckungsgegenklage wenden.

Die Tatsache, dass bislang von der Antragsgegnerin nicht beabsichtigt wird, in deren Privatvermögen zu vollstrecken, beseitigt ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis für die hier vorliegende Klage nicht, da allein die Möglichkeit der entsprechenden Zwangsvollstreckung und damit das Vorhandensein eines entsprechenden Titels bereits ausreichend ist.

Ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis würde nur dann entfallen, wenn die Antragsgegnerin ausdrücklich auf eine Vollstreckung gegenüber dem hiesigen Antragssteller außerhalb des bestehenden Nachlasses verzichten würde. Ein solcher Verzicht ist vorliegend aber bislang noch nicht erklärt worden. Soweit die Antragsgegnerseite die Ansicht vertreten hat, dass sie aufgrund der vorliegenden Rechtsnachfolgeklausel nicht außerhalb des Nachlasses vollstrecken könnte, handelt es sich hierbei lediglich um eine nach Ansicht des Gerichts irrige Rechtsansicht, die jedoch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerseite an der beabsichtigten Vollstreckungsgegenklage nicht beseitigt.

Die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage ist auch nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, da das von dem Antragsteller beabsichtigte Klageziel nicht einfacher erreicht werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin ausdrücklich versichert hätte, aus den Vollstreckungsbescheiden nicht in das persönliche Vermögen des Antragstellers vollstrecken zu wollen. Hierbei müsste es sich allerdings um einen endgültigen Verzicht handeln, der, wie bereits ausgeführt, von der Antragsgegnerin bislang gerade nicht erklärt worden ist.

Dem Antragsteller war daher Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu bewilligen.

Aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war die von ihm monatlich zu zahlende Rate auf 115,00 € festzusetzen.

Zu den Einzelheiten wird zunächst auf die beiliegende PKH-Berechnung verwiesen.

Hinsichtlich der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben hat das Gericht Fahrtkosten des Klägers zu seiner Arbeitsstelle berücksichtigt. Hinsichtlich der Unterkunft und Heizung hat das Gericht Heizungskosten in Höhe von monatlich 125,00 € zuzüglich Schornsteinfeger und Abfallkosten und Grundsteuer berücksichtigt. Die geltend gemachten Heizungskosten konnten nur zur Hälfte berücksichtigt werden, da ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages davon auszugehen ist, dass der Antragstell...

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