Verfahrensgang
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Drittschuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 13.01.2011 einschließlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom gleichen Tage aufgehoben, der Antrag der Gläubiger auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 7.10.2010 wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten der Beschwerde haben die Gläubiger zu tragen.
3.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf bis zu 300,- EUR.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung des beschwerdebefugten Drittschuldners begegnet der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keinen formalen Bedenken, insbesondere ist die gepfändete Forderung im Beschluss ausreichend bestimmt bezeichnet.
Unter dem 24.05.2011 hat das Landgericht einen Hinweis an beide Parteien gerichtet und darin (u.a.) ausgeführt:
Gepfändet wird stets die "angebliche" Forderung auf Grundlage des Gläubigervortrages; nur wenn ausgeschlossen ist, dass die Forderung dem Schuldner aus irgendeinem Rechtsgrund zustehen kann, kann trotz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage, Rn. 3, 14, 22 vor § 704) der Pfändungsantrag zurückgewiesen werden vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., Rn. 4 zu § 829. Der Taschengeldanspruch ist nur grundsätzlich unpfändbar, § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, unter bestimmten Voraussetzungen ist gemäß Abs. 2 ist eine Pfändung möglich. Dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses steht es nicht entgegen, wenn die Pfändung voraussichtlich fruchtlos verlaufen wird, etwa weil der Taschengeldanspruch, abhängig vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und den sonstigen Zuwendungen, die Pfändungsgrenze nach § 850c ZPO nicht übersteigt (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., Rn. 21 zu § 850b).
Die gepfändete Forderung und ihr Rechtsgrund sind im Pfändungsbeschluss auch ausreichend genau bezeichnet (dazu siehe Zöller/Stöber, ZPO, a.a.O., Rn. 8, 9 zu § 829 ZPO). Insoweit genügt, dass die Forderungen in allgemeinen Umrissen angegeben wird, soweit sie dadurch identifizierbar, d.h. von anderen Forderungen auch durch Dritte unterschieden werden kann; übermäßige Anforderungen sind an die Bezeichnung der Forderung im Pfändungsbeschluss nicht zu stellen, weil der Gläubiger die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht genau kennt. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss ohne Weiteres. Die Angabe der Höhe des angeblichen Taschengeldanspruchs geht über die geforderte Individualisierung weit hinaus und würde eine Kenntnis des Gläubigers von den familiären und finanziellen Verhältnissen des Schuldners und Drittschuldners voraussetzen, die er regelmäßig nicht hat und haben kann. Grundsätzlich und mit Recht wird im Pfändungsbeschluss nicht die Bezifferung der gepfändeten Forderungen verlangt, es gibt keinen Grund, für den Taschengeldanspruch eine Ausnahme zu machen. Soweit ein Teil der Rechtsprechung hier eine Bezifferung des gepfändeten Taschengeldanspruches verlangt, wird dies zu Recht als unzutreffend abgelehnt, s. Zöller/Stöber, ZPO, a.a.O, Rn. 21 zu § 850b ZPO.
Allerdings ist die Pfändung aus anderem Grund unzulässig. Der Taschengeldanspruch eines Schuldners ist grundsätzlich unpfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO); besondere Umstände, die eine Pfändung ausnahmsweise als "billig" zulassen, liegen hier nicht vor (s. § 850b Abs. 2 ZPO). In dem Hinweis an die Parteien vom 24.05.2011 heißt es dazu:
Der entscheidende Punkt ist hier, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht. Allein eine (teilweise) erfolglose Vollstreckung in sonstiges Vermögen macht die Billigkeit nicht aus; diese muss hinzukommen. Billigkeit setzt regelmäßig ein besonderes Schutzbedürfnis und eine Leistungsfähigkeit des Schuldners voraus (im Einzelnen vgl. Zöller/Stöber, ZPO, a.a.O, Rn. 19 zu § 850b). Die relativ geringe Höhe der Vollstreckungsforderung bedeutet noch nicht die Billigkeit der Pfändung, sondern als Argument sowohl für als auch gegen eine solche ins Feld geführt werden.
Umstände, die eine Pfändung des Taschengeldanspruchs als billig erscheinen lassen, hat der Gläubiger bislang nicht vorgetragen, so dass nach jetzigem Stand der Dinge die Beschwerde Erfolg hat und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben ist."
Der Vortrag der Gläubigerin im Schreiben vom 30.06.2011 reicht nicht aus, um hier ausnahmsweise eine Billigkeit der Taschengeldpfändung annehmen zu lassen. Die im Gesetz als ein zu berücksichtigender Umstand genannte Art der Forderung, auch ihre Entstehung, führen hier nicht zur Billigkeit der Pfändung, das machen die Gläubiger auch nicht geltend. Diese berufen sich vielmehr auf die Ausführungen des Landgerichts, wonach an die Darlegung des Anspruches keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften. Diese Aussage bezieht sich aber allein auf die Bezeichnung der gepfändeten Forderung im Pfändungsbeschluss, nicht aber auf die Darlegung der Gründe, welche die Pfändung des grundsätzlich unpfändbaren Taschengeldanspruc...