Nachgehend

Thüringer OLG (Urteil vom 03.02.2004; Aktenzeichen 5 U 709/03)

BGH (Beschluss vom 01.10.2003; Aktenzeichen 2 StR 356/03)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 6.597,16 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.01.2003 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter die Auszahlung einer einbehaltenen Verwertungspauschale abzüglich konkreter Verwertungskosten geltend.

Mit Beschluss des Amtsgerichts …. vom 12.07.2002 – IN … wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn … eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt. Zur Zeit der Insolvenzeröffnung schuldete der Gemeinschuldner der Klägerin erhebliche Beträge. Zur Sicherheit für diese Beträge hatte er der Klägerin bereits am 08.11.1996 zwei Lebensversicherungen bei der Westphälischen Provinzial Lebensversicherungsanstalt Münster (Nr. ….) abgetreten.

Nach Insolvenzeröffnung stellte der Beklagte als Insolvenzverwalter die Rückkaufswerte dieser Lebensversicherungen fest und zog diese bei der Lebensversicherung ein.

Zunächst erklärte er mit Schreiben vom 05.08.2002 den Nichteintritt in die Lebensversicherungsverträge Mit Schreiben vom 03.09.2002 erinnerte er die Lebensversicherungsanstalt nochmals an die Erledigung der Angelegenheit. Anschließend erfolgten zwei Telefonate mit dar Lebensversicherungsanstalt, wobei in dem ersten Telefonat ein Herr Böing telefonisch anfragte, ob tatsächlich eine Verwertung erfolgen solle, was telefonisch bestätigt wurde. Die Modalitäten der Auszahlung wurden sodann in einem weiteren Telefonat besprochen. Mit Schreiben vom 18.09.2002 forderte der Beklagte sodann noch zusätzliche Unterlagen, insbesondere die Abtretungsanzeige der Klägerin, bei der Lebensversicherungsanstalt an. Nach der sodann erfolgten Einziehung der Rückkaufswerte der vorgenannten Lebensversicherungen rechnete der Beklagte mit Schreiben vom 11.10.2002 gegenüber der Klägerin ab, in dem er von den festgestellten Rückkaufswerten (insgesamt 137.343,27 EUR) 9 % Massekostenanteil abzog, so dass ein an die Klägerin auszukehrender Betrag in Höhe von 124 982,38 EUR verblieb. Der Massekostenanteil setzte sich dabei aus einer 4 %igen Feststellungspauschale (5493,73 EUR) und einer 5 %igen Verwertungspauschale (6.897,16 EUR) zusammen (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben, Anlage B 1- B3, K4, verwiesen). Den abgerechneten Betrag zahlte der Beklagte sodann an die Klägerin aus.

Mit Schreiben vom 16.10.2002 beanstandete die Klägerin die in Ansatz gebrachte 5 %ige Verwertungspauschale und forderte den Beklagten auf, den Betrag in Höhe von 6.897,16 EUR abzüglich der tatsächlich entstandenen Kosten an sie auszukehren. Mit Schreiben vom 27.11.2002 und 02.01.2003 lehnte der Beklagte die Rückforderung mit der Begründung ab, dass die Lebensversicherungen zu einer Erhöhung der Insolvenzverwaltergebühren geführt hätten, welche die abgezogene 5 %ige Verwertungspauschale übersteigen würden, wobei hierin noch nicht die Kosten ihres Mitarbeiters berücksichtigt seien. Des Weiteren wies er die Klägerin darauf hin, dass sie das erste Kreditinstitut sei, das von der Kostenpauschale abweichen wolle.

Die Klägerin trägt vor:

Der Beklagte sei zur Auszahlung der einbehaltenen Verwertungspauschale in Höhe von 6.897,16 EUR abzüglich der tatsächlich entstandenen Verwertungskosten verpflichtet, da diese Kosten lediglich 300,00 EUR betragen hätten und damit die gesetzliche Verwertungspauschale erheblich unterschreite, so dass letztlich nach diesen Kosten abzurechnen sei. Die Tätigkeiten des Beklagten im Rahmen der Verwertung sei für die Schreiben vom 05.08., 03.09., 18.09. und 11.10.2002, sowie für die zwei geführten Telefonate mit jeweils 50,00 EUR zu bewerten.

Entgegen der mit Schreiben vom 02.01.2003 geäußerten Ansicht des Beklagten könne die Verwertungspauschale nicht durch die „Erhöhung der Insolvenzverwaltergebühr” belegt werden, da letztere mit der sofort fälligen und bewusst unabänderlich gestalteten Feststellungspauschale korrespondiere.

Die Verwertungspauschale könne auch nicht mit der Vergütung eines angestellten Rechtsanwaltes nach BRAGO belegt werden, da die Voraussetzungen für eine solche Vergütung vorliegend nicht gegeben seien. Für eine entsprechende Vergütung sei nur dann Raum, wenn auch ein Insolvenzverwalter, der nicht Rechtsanwalt sei, diese Angelegenheit einem Rechtsanwalt übertragen hätte. Dies sei vorliegend aber nicht ersichtlich, da die Angelegenheit, das bereits festgestellte Recht zu verwerten, denkbar einfach gewesen sei und nur in einem schlichten Brief an die Lebensversicherung, mit der Bitte, den Rückkaufwert auszuzahlen, bestanden habe. Sodann sei der Geldbetrag auf dem Anderkonto zu buchen gewesen und nach Abzug der Ansprüche der Masse auszukehren gew...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?