Entscheidungsstichwort (Thema)
WEG. Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter
Verfahrensgang
AG Memmingen (Beschluss vom 15.07.2003; Aktenzeichen 25 UR II 24/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 15.07.2003 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.602,35 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer der Wohnung …er Wohnungseigentümergemeinschaft … die Beklagte ist die Verwalterin für die in dieser Wohneinheit … gelegenen 6 Eigentumswohnungen.
Die Antragsteller hatten ihr Wohnungseigentum jedenfalls bis März 1997 vermietet. In einem anschließend im Jahre 2000/2001 durchgeführten Rechtsstreit versuchten die Antragsteller für den Abrechnungszeitraum 1996 einen Betrag von 3.325,38 DM (1.700,24 Euro) und für den Zeitraum Januar und Februar 1997 einen Betrag von 431,00 DM (220,37 Euro) gegen die damals von der ehemaligen Mieterin verfolgten Ansprüche durchzusetzen. Hierbei legten die Antragsteller der Nebenkostenabrechnung gegenüber ihrer Mieterin im dortigen Berufungsverfahren 1 S 733/02 die durch die Antragsgegnerin für ihre Wohneinheit erstellte Einzeljahresabrechnung ohne jegliche Veränderung zugrunde (Schriftsatz vom 29.05.2002, Bl. 35/38 d.A. 11 C 1656/01 AG Memmingen – 1 S 733/02 LG Memmingen).
Mit einer beim Amtsgericht – Prozessgericht – Memmingen am 22.11.2002 eingereichten Klageschrift vom 31.10.2002, auf deren Inhalt (Bl. 1/6 d.A.) verwiesen wird, beantragten die Antragsteller, die Antragsgegnerin (Beklagte) zu verurteilen, an sie, die Antragsteller zur gesamten Hand 3.602,35 Euro nebst 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2002 zu zahlen. Die Antragsteller machten dabei geltend, der Ausgang des Verfahrens 11 C 1656/01 AG Memmingen sowie des Berufungsverfahrens 1 S 733/02 LG Memmingen sei hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Nebenkosten negativ gewesen, da ihnen durch die Antragsgegnerin keine den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechende korrekte Nebenkostenabrechnung ausgehändigt worden sei. Deshalb sei durch die Gerichte jeweils die Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung verneint worden. Aus der von der Antragsgegnerin erteilten Abrechnung sei insbesondere nicht ersichtlich gewesen, auf welchen Verteilungsschlüssel die Gesamtkosten auf die Wohnung verteilt werden. Die Antragsgegnerin sei als Verwalterin verpflichtet gewesen, ihnen eine Abrechnung aufzustellen, welche ihren Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten gegenüber der Mieterin fällig stellen konnte. Durch den negativen Ausgang der vorgenannten Prozesse sei ihnen ein Gesamtschaden in Höhe von 3.602,35 Euro (Rechtsanwaltskosten und Verfahrenskosten der zweiten Instanz und nicht erlangbare Nebenkosten) entstanden.
Nach Hinweis des Prozessgerichts vom 26.11.2002 (Bl. 6 d.A.) wurde die Sache mit Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 03.12.2002 (Bl. 7 d.A.) – allerdings ohne der Antragsgegnerin rechtliches Gehör zu gewähren – an das gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG zuständige Gericht für Wohnungseigentumssachen abgegeben.
Nachdem sich die Beteiligten durch Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren – abweichend zu § 44 Abs. 1 WEG – einverstanden erklärt haben, wies das Amtsgericht Memmingen mit am 24.09.2003 (Bl. 49/50 d.A.) berichtigten Beschluss vom 15.07.2003, auf dessen Inhalt (Bl. 31/37 d.A.) Bezug genommen wird, den Antrag der Antragsteller zurück und bestimmte, dass die Antragsteller gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen haben und setzte den Geschäftswert auf 3.602,35 Euro fest.
Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 17.07.2003 zugestellten Beschluss legten die Antragsteller mit einem am 25.07.2003 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.07.2003 sofortige Beschwerde ein, die mit weiterem Schriftsatz vom 21.08.2003, auf dessen Inhalt (zu Bl. 47 d.A.) verwiesen wird, begründet wurde. In diesem Schriftsatz stellten sie hilfsweise noch den Antrag, anzuordnen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern auf eigene Kosten eine die Nebenkosten auch in Bezug auf den Mietvertrag der Antragsteller mit deren Mieterin … fällig stellende Nebenkostenabrechnung für 1996 und 1997 zur Verfügung zu stellen hat, wobei nach diesem Mietvertrag alle nach § 27 der zweiten Berechnungsverordnung umlagefähigen Kosten auf die Mieterin umgelegt werden sollen.
Nach Übertragung des Rechtsstreits an den zuständigen Einzelrichter mit Beschluss der Kammer vom 09.10.2003 fand am 12.12.2003 mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht statt, die zur keiner gütlichen Einigung führte und in der die Antr...