Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiheitsentziehung (Abschiebehaft). sofortige Beschwerde gegen die Haftanordnung

 

Verfahrensgang

AG Günzburg (Beschluss vom 16.09.2005; Aktenzeichen XIV 6/05 B)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgericht Günzburg vom 16.09.2005 wird kostenfällig

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Betroffene ist pakistanischer Staatsangehöriger mit Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Punjabis.

Er reiste eigenen Angaben zufolge am 01.06.2004 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.06.2004 Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Würzburg vom 02.07.2004 (Bl. 4/11 d.A.), bestandskräftig seit 26.10.2004, abgelehnt wurde. In diesem Bescheid wurde dem Betroffenen die Abschiebung nach Pakistan angedroht, falls er nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe die Bundesrepublik verlassen habe.

Der Betroffene wurde der Gemeinschaftsunterkunft …, zugewiesen. Da er sich nicht dazu bereit erklärte, zur pakistanischen Botschaft nach Frankfurt/Main zu fahren und sich einen Pass ausstellen zu lassen (vgl. Bl. 105 der beiliegenden Ausländeramtsakte) wurde er mit Bescheid vom 11.05.2005 verpflichtet, zur Klärung seiner Identität und zur Beantragung eines Reisedokumentes bei der pakistanischen Botschaft in Frankfurt/Main vorzusprechen, da er gegenüber dem Landratsamt … erklärt hatte, er besitze keine Reisedokumente. Der Betroffene begab sich zwar am 27.06.2005 nach Frankfurt, erhielt dort aber angeblich keine Papiere. Ein Antrag des Betroffenen auf Umverteilung zu seinem Bruder in den Landkreis Bautzen wurde mangels Zustimmung des dortigen Landratsamtes abgelehnt. In der Folgezeit wurden dem Betroffenen mehrfach Grenzübertrittsbescheinigungen mit der Verpflichtung zur Ausreise ausgestellt, zuletzt am 12.09.2005 (Bl. 21. d.A.). Über die Deutsche Botschaft in Islamabad erhielt das Landratsamt … davon Kenntnis, dass der Betroffene am 18.08.2005 beim Standesbeamten in Bautzen einen pakistanischen Reisepass in der Absicht vorgelegt hatte, eine deutsche Frau zu heiraten.

Bei einer Vorsprache am 15.09.2005 wurde der Betroffene auf Antrag des Landratsamtes Günzburg im Gebäude des Landratsamts … polizeilich festgenommen.

Gegenüber dem Landratsamt hatte er zunächst erklärt, sein Pass sei bei einem Rechtsanwalt. Bei der polizeilichen Vernehmung am 15.09.2005 erklärte er dann, er habe gar keinen Pass. Er sei mit einem gefälschten deutschen Reisepass von Lahore nach Frankfurt eingereist; den Pass habe er in Pakistan für 9.000,00 Euro von einem Mann gekauft, den er nicht kenne; dieser Mann sei mit ihm nach Frankfurt geflogen und habe sodann einen gefälschten Pass mitgenommen.

Auf Antrag des Landratsamts … vom 15.09.2005 (Bl. 1/3 d.A.) ordnete das Amtsgericht Günzburg mit Beschluss vom 16.09.2005, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 42/46 d.A. Bezug genommen wird, hinsichtlich des Betroffenen Abschiebungs-(Sicherungshaft) für die Dauer von längstens 3 Monaten (Haftende: 15.12.2005) an und bestimmte die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung. Gegen diesen nach seiner Anhörung erlassenen und in seiner Anwesenheit eröffneten und durch den Dolmetscher übersetzten Beschluss legte der Betroffene zur Niederschrift des Amtsgerichts Günzburg (Bl. 41 d.A.) sofortige Beschwerde ein, die mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.09.2005 (Bl. 49/53 d.A.) begründet wurde.

Das Landratsamt … hat hierzu mit Schreiben vom 10.10.2005 (Bl. 54/55 d.A.) Stellung bezogen.

Der Betroffene befindet sich derzeit in der JVA aufgrund des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts Günzburg vom 16.09.2005.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 16.09.2005 ist gemäß §§ 106 Abs. 2 AufenthG, 7 Abs. 2 FEVG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 106 Abs. 2 AufenthG, 3 S. 2 FEVG; 19 ff., 21, 22 FGG) eingelegt, aber unbegründet.

Das Amtsgericht Günzburg hat mit Beschluss vom 16.09.2005 zu Recht sichernde Abschiebehaft gegen den Betroffenen gemäß §§ 62 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG auf die Dauer von 3 Monaten (Haftende: 15.12.2005) angeordnet.

Zunächst wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Günzburg vom 16.09.2005, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden sind, verwiesen.

Ergänzend ist auszuführen:

1.

Es liegen zunächst die Haftgründe gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 und Ziff. 5 AufenthG vor.

Der Betroffene ist gemäß § 58 AufenthG abzuschieben, da seine Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Seine Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar, da die Ausreisefrist abgelaufen ist. Die Überwachung seiner Ausreise ist deshalb erforderlich, weil er innerhalb der festgesetzten...

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