Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.10.2011 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen des Klägervertreters 317,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2012 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus zahnärztlicher Heilbehandlung.

Der Kläger begab sich nach einer Strahlenbehandlung aufgrund einer Kehlkopfkrebserkrankung bei dem Beklagten zur Anfertigung von Zahnprothesen im Ober- und Unterkiefer in Behandlung. Die Behandlung sollte die Zahnersatzplanung, Anfertigung von Zahnersatz und Eingliederung mit vorangegangener Präparierung der verbleibenden Zähne umfassend. Die Behandlung fand im Zeitraum 11.02.2010 bis 22.09.2010 statt. Der Zahnersatz wurde am 22.04.2010 eingegliedert und in der Folge mehrfach nachbehandelt. Der Kläger brach die Behandlung schließlich ab und begab sich im Zeitraum 08.06.2011 bis 09.02.2012 in Nachbehandlung bei Dr. Zimmermann. Bei ordnungsgemäßer Behandlung durch den Beklagten wäre der Kläger bereits im April 2010 beschwerdefrei gewesen. Der Kläger konnte schmerzbedingt im Behandlungszeitraum weder abbeißen, noch ordnungsgemäß Kauen, er hatte Zahnfleischbluten, eine Zahnfleischentzündung, nahm Schmerzmittel und hatte Schlafprobleme. Im Zuge der Nachbehandlung erstellte Dr. Zimmermann Rechnungen vom 08.12.2011 mit einem Eigenanteil von EUR 764,39 und vom 06.09.2012 mit einem Eigenanteil von EUR 1.588,43.

Der Kläger behauptet, der Zahnersatz sei von Beginn an nicht richtig „gesessen” und habe ihm Schmerzen und blutende Druckstellen verursacht. Der Zahnersatz sei mangelhaft, insbesondere weise die UK-Modellgussprothese im Bereich der Klammerschulter der Gussklammer 43 einen Abstand von mehr als einem Millimeter auf, die UK-Modellgussprothese sei von vornherein nicht vollständig eingliederbar gewesen, der Kronenrand der Teleskopkrone 23 sei zirkulär deutlich zu kurz und abstehend, auch die Kronenränder 12 und 13 seien zu kurz, der Zahn 34 sei im Bereich der freiliegenden beschaffenen Zahnflächen schmerzhaft hypersensibel, zwischenzeitlich auch im Sinne eines krankhaften Geschehens, ebenso seien die Zähne 12 und 13 in diesem Bereich hypersensibel, eine harmonische Einschubrichtung der Prothese sei nicht gegeben und aufgrund einer Frontzahnstufe sei ein Abbeißen nicht möglich gewesen. Insgesamt seien die Leistungen des Beklagten unbrauchbar und irreparabel. Aufgrund der mangelhaften Leistung des Beklagten sei eine Weiterbehandlung mit Kosten von EUR 22.000,– erforderlich, die auch die Einbringung von Implantaten im Oberkiefer und Unterkiefer, einen Zahnersatz mit Brücke und Kronen und das Ziehen von verbleibenden Zähnen umfassen werde.

Der Kläger meint, der Beklagte habe die Arbeiten behandlungsfehlerhaft ausgeführt. Es handle sich um grobe Behandlungsfehler. Aufgrund der Beeinträchtigung während der Behandlung sowie der zu erwarenden erheblichen Weiterbehandlung sei ein Schmerzensgeld von mindestens EUR 5.000,– angemessen. Daneben bestehe ein Feststellungsinteresse, da die gesetzliche Krankenversicherung für die weitere Behandlung nur einen Festzuschuss zahle und daher erheblicher Eigenanteil des Klägers anfalle. Schließlich seien die durch den Nachbehandler bereits in Rechnung gestellten Eigenanteile von insgesamt EUR 2.352,82 für Arbeiten angefallen, die zur Beseitigung der mangelhaften Leistung des Beklagten erforderlich waren. Der Kläger meint weiter, für die Weiterbehandlung schulde der Beklagte auch eine privatärztliche Behandlung, da die Mängel nicht ausreichend im Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung beseitigt werden könnten.

Der Kläger beantragt zuletzt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung seit spätestens 10.02.2010, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt, das sich jedoch in der Größenordnung von 5.000,– EUR bewegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 29.10.2011.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden, der seinen Grund und seine Ursache in der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung des Klägers durch den Beklagten im Zeitraum seit spätestens 11.02.2010 in der Zahnarztpraxis des Beklagten hat, zu tragen, soweit materielle Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, die beim Kläger entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu Händen von Rechtsanwalt Bütow, Ulm, in Höhe von 857,75 EUR bru...

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