Entscheidungsstichwort (Thema)

Vornahme einer Handlung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistdung in Höhe von 2.500,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgegennahme und Aufbewahrung von Medikamenten und hilfsweise über Abschluß eines Medikamentenversorgungsvertrages.

Der Kläger betreibt in … die … Apotheke. Der Beklagte betreibt in Vöhringen ein Alten- und Pflegeheim im Gebäude …. Der Kläger beliefert seit über 15 Jahren ca. 20 Bewohner des Alten- und Pflegeheims mit Medikamenten. Am 28.08.2003 trat § 12 a des Apothekengesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes vom 21.08.2002 in Kraft. Danach ist Voraussetzung für die Versorgung von Bewohnern von Heimen der Abschluß eines schriftlichen Vertrages der Apotheke mit dem jeweiligen Heimträger gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 Apothekengesetz. Der Beklagte schloß einen solchen Vertrag mit der Lindenapotheke in Illertissen. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigen vom 17.09.2003 forderte der Kläger vom Beklagten den Abschluß eines solchen Versorgungsvertrages auch mit ihm. Seit 19.09.2003 weigert sich der Beklagte Medikamente für Heimbewohner entgegenzunehmen. Mit Schreiben vom 28.10.2003 teilte der Beklagte durch den Leiter des Alten- und Pflegeheims in Illertissen den Betreuern von Bewohnern mit, daß alle vom Beklagten betriebenen Einrichtungen keine Medikamente für Bewohner mehr annehmen würden, die nicht vom zuständigen „Geschäftspartner” – das heißt der …apotheke in … – angeliefert würden.

Der Kläger führt an:

Der Beklagte sei verpflichtet, die von ihm abgegebenen Medikamente entgegenzunehmen und bewohnerbezogen ordnungsgemäß aufzubewahren. Hilfweise müsse der Beklagte mit ihm einen Versorgungsvertrag abschließen. Die bisherige Verhaltensweise des Beklagten sei bedenklich, da es Aufgabe des Pflegeheimes sei, für eine ordnungsgemäße Einnahme der Medikamente zu sorgen. Schließelich habe der Beklagte auch untersagt, die Medikamente in die Zimmer der Bewohner zu legen. Durch den Abschluß des Vertrages mit der …apotheke in … habe keine Ausschließlichkeit vereinbart werden können. Dadurch dürfe auch nicht in das Recht auf freie Apothekenwahl der Patienten eingegriffen werden. Die Verpflichtung des Beklagten ergebe sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 10 Heimgesetz. Dem stehe entgegen, wenn der Beklagte ablehne, die auf Bestellung der Bewohner gebrachten Medikamente entgegenzunehmen und zu verwahren. Dem stehe auch § 12 a Abs. 1 Satz 1 Apothekengesetz nicht entgegen. Sonst würde das Recht auf freie Apothekenwahl eingeschränkt. Wenn § 12 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Apothekengesetz eine Verpflichtung zum Abschluß eines Versorgungsvertrages vorsehe, ohne zugleich eine korrespondierende Pflicht des Heimes zu begründen, sei auch Art. 12 GG und die Berufsfreiheit des Klägers berührt. Es seien keine schutzwürdigen Allgemeininteressen erkennbar, welche es erforderlich machen, daß die Belieferung mit Medikamenten an Bewohner eines Heims von einem Vertrag mit diesem Heim und damit vom Gutdünken des Heimträgers abhängig machten. Aber auch aus der Fürsorgepflicht der Beklagten ergebe sich eine Pflicht zur Entgegennahme der Medikamente.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger für Bewohner des Alten- und Pflegeheims in der … in … abgegebenen Medikamente entgegenzunehmen und bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufzubewahren.

Hilfweise beantragt der Kläger:

Der Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger einen schriftlichen Vertrag gemäß § 12 a Abs. 1 Apothekengesetz zur Versorgung von Bewohnern des Alten- und Pflegeheims … in … zu schließen.

Der Beklagte beantragt dagegen:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklage führt an:

Der Kläger wolle sich durch die von ihm gewünschte Praxis entgegen § 20 Apothekenbetriebsordnung die vorgeschriebene Beratung sparen. § 11 Heimgesetz begründe kein subjektives Recht des Klägers auf Entgegennahme und Aufbewahrung von Arzneimitteln. Zum einen verlange dies diese Vorschrift nicht. Zum anderen ergebe sich aus § 2 Heimgesetz, welche Personen in den Schutzbereich des Heimgesetzes einbezogen seien. Apotheker fielen nicht darunter, weshalb sie aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 Heimgesetz keine Rechte herleiten könnten. Im übrigen erfülle der Beklagte die im Heimgesetz genannten Voraussetzungen. Auch aus der Fürsorgepflicht ergebe sich keine Verpflichtung zur Entgegennahme von Medikamenten. Die Arzneimittelvorräte, die die Bewohner selbst aufbewahrten, seien von der Fürsorgepflicht nicht erfaßt. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Bewohners bzw. dessen Betreuers dürfe das Heim keine im Wege der Selbstversorgung beschafften Medikamente entgegennehmen. Das Begehren des Klägers verstoße auch gegen § 17 und 20 Apothekenbetriebsordnung. Den Heimbewohnern bliebe es unbenommen, selbst eine Apotheke ihrer Wahl aufzusuchen, bzw. Angehörige, Betreuer oder das Heimpersonal dorthin zu schicken. Solche Wünsche würden beachtet werden. Eine Ausschließlichkeit...

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