Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändung. Wohngeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wohngeld ist gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I grundsätzlich unpfändbar.

2. Vollstreckt der Gläubiger wegen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis, für das Wohngeld gezahlt wird, so ist der Wohngeldanspruch ausnahmsweise pfändbar.

3. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckung des Gläubigers zwar nicht unmittelbar eine Mietzinsforderung zugrunde liegt, der Gläubiger aber zuvor einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Vermieter des Schuldners erwirkt hatte, mit welchem er die Mietzinsforderung gegen den Schuldner gepfändet und sich zur Einziehung hatte überweisen lassen.

 

Normenkette

SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2a

 

Verfahrensgang

AG Grevenbroich (Entscheidung vom 19.02.2009; Aktenzeichen 15 M 101/09)

 

Tenor

Der Beschluss vom 19.02.2009 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzusehen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten hat der Schuldner zu tragen.

Beschwerdewert: 1.083,70 €

 

Gründe

I.

Die Gläubigerin vollstreckt wegen einer Hauptforderung von 1.083,70 € und hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit welchem die Zahlungsansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin für Kosten der Unterkunft und Heizung betreffend die Wohnung des Schuldners ....... gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden sollten. Bereits am 30.10.2008 hatte die Gläubigerin beim Amtsgericht Grevenbroich (Az. 15 M 1595/08) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Vermieter des Schuldners, dessen Vater H., betreffend Mietforderungen gegen den Schuldner des hiesigen Verfahrens erwirkt. Mit diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstreckt die Gläubigerin wegen einer Hauptforderung in Höhe von 11.261,50 €. Der Drittschuldner jenes Verfahrens und Schuldner des hiesigen Verfahrens beachtete die Pfändung nicht und zahlte die Miete nicht an die Gläubigerin.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.02.2009 den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt, weil das Wohngeld wie Arbeitseinkommen gem. § 54 Abs. 4 SGB I pfändbar sei und die Leistungen den Betrag nicht übersteigen, der nach §§ 850c , 850d und 850f Abs. 2 ZPO unpfändbar sei.

Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, im Wege des Durchgriffs unmittelbar von der das Wohngeld auszahlenden Stelle Zahlung verlangen zu können, weil der Schuldner die Pfändung des Verfahrens 15 M 1595/08 nicht beachte.

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und dieses der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Hinweis auf § 54 Abs. 4 SGB I abgelehnt.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist maßgebliche Bestimmung für die Frage, ob das Wohngeld bei der Drittschuldnerin gepfändet werden kann, allein § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I. Nach dieser Spezialbestimmung für Wohngeld sind zwar solche Ansprüche grundsätzlich unpfändbar, damit der Zweck des Wohngeldes, die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, durch Zugriff Dritter nicht vereitelt wird und der Mieter dieses Wohngeld zur Zahlung der Miete verwenden kann (BT-Drucksache 15/1516 S. 68). Eine Ausnahme hiervon sieht das Gesetz aber vor bei der Pfändung wegen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis gem. §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes. Hierdurch soll den berechtigten Interessen des Vermieters Rechnung getragen werden, damit das Wohngeld nicht beim Schuldner zweckwidrig verbraucht wird, sondern dem Vermieter zur (teilweisen) Erfüllung des Mietzinsanspruches zugute kommen kann.

Die Gläubigerin vollstreckt hier zwar nicht unmittelbar wegen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis, für das der Schuldner Wohngeld erhält. Gleichwohl kann sich die Gläubigerin auf den Ausnahmetatbestand des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I berufen. Denn hier besteht die Besonderheit, dass die Gläubigerin die Mietzinsforderung des Vermieters Heinz Peter Jansen mit Beschluss vom 30.10.2008 gepfändet hatte und sich zur Einziehung hatte überweisen lassen. Dadurch wurde sie zwar nicht Inhaberin der Forderung. Die Überweisung ermächtigte sie aber zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen (so BGH, Urteil vom 08.10.1981, VII ZR 319/80, zitiert nach [...] Rdn. 11). Das bedeutet, dass die Gläubigerin wegen der zuvor gepfändeten Mietforderung im Verhältnis zum Schuldner dieses Verfahrens die Rechte des Vermieters ausüben kann, indem sie sich auf die Pfändbarkeit des Wohngeldes gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I beruft. Dadurch wird die Gläubigerin in die Lage versetzt, auf das von der Drittschuldnerin zweckgebunden gezahlte Wohngeld unmittelbar zuzugreifen. Eine Gefahr für den Bestand des Mietverhältnisses durch die Pfändung des Wohngeldes - wie vom Schuldner befürchtet - bes...

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