Leitsatz (amtlich)

Ergänzende Fragen des Gläubigers zum Vermögensverzeichnis über den amtlichen Vordruck hinaus sind zuzulassen, wenn sie nicht auf Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse des Schuldners angelegt sind. Das ist jedenfalls dann nicht anzu-nehmen, wenn der Gläubiger darlegen kann, dass ihm eine Antwort des Schuldners eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet.

 

Verfahrensgang

AG Grevenbroich (Aktenzeichen 7 M 1585/07)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis vom 25. Oktober 2006 zu laden und ihn zur Beantwortung der Fra-gen 1., 2., 4., 6., 7. und 10. aus dem Antrag vom 15. August 2007 unter Glaubhaftmachung durch Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung anzuhalten .

Die Gerichtsvollzieherin wird ferner angewiesen, die Kosten-rechnung vom 12. September 2007 über 15,50 € für gegen-

standslos zu erachten.

Die weitergehende Erinnerung der Gläubigerin wird zurückge-wiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Be-schwerdeverfahrens werden der Schuldnerin zur Hälfte aufer-legt.

Beschwerdewert: 300,00 €.

 

Gründe

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Die Schuldnerin hat am 25. Oktober 2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Am 15. August 2007 hat die Gläubigerin die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beantragt und hierzu einen Fragenkatalog, auf den Bezug genommen wird (Bl. 2 d.A.), vorgelegt. Die Gerichtsvollzieherin hat die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses abgelehnt und hierfür Kosten in Höhe von 15,50 € erhoben. Sie hat ausgeführt, der amtliche Vordruck sei ordnungsgemäß ausgefüllt worden.

Die gegen die Ablehnung der Nachbesserung und die Auferlegung der Kosten gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Januar 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Schuldnerin habe das Vermögensverzeichnis vollständig ausgefüllt. Die Gläubigerin habe nicht dargelegt, in welcher Hinsicht die Angaben der Schuldnerin ungenau oder unklar gewesen seien, so dass die Fragen der Ausforschung von Vermögensgegenständen der Schuldnerin dienen würden.

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer näher begründeten sofortigen Beschwerde.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Die ergänzenden Fragen der Gläubigerin zum Vermögensverzeichnis der Schuldnerin sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Gerichtsvollzieherin überwiegend zulässig.

Ein Vermögensverzeichnis soll möglichst umfassend unterstützend Auskunft über alle Vermögenswerte des Schuldners geben. Das Vermögensverzeichnis soll dem Gläubiger Möglichkeiten des Zugriffs auf diese Vermögenswerte schaffen. Deshalb muss die Auskunft so geschaffen sein, dass der Gläubiger alle Informationen erhält, die notwendig sind, unmittelbare Vollstreckungsanträge zu stellen. Die hierzu üblicherweise verwendeten Formulare stellen dabei nur eine Hilfe für den Schuldner dar. Sie enthalten keine abschließende Regelung, welche Angaben zum Vermögen zu machen sind. Hierfür ist alleine die gesetzliche Regelung des § 807 ZPO maßgeblich. Es liegt an dem Gläubiger, durch gezielte Fragen über den amtlichen Vordruck hinausgehende und diesen ergänzende Fragen zu stellen. Solche Fragen müssten allerdings auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen an der Lebenswirklichkeit des Schuldners nicht vorbeigehen. Im Hinblick auf § 807 ZPO dürfen die Anforderungen an die Darlegungen des Gläubigers aber auch nicht überspannt werden. Ergänzende Fragen sind immer dann zuzulassen, wenn sie nicht offensichtlich auf Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse angelegt sind. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Gläubiger darlegen kann, dass ihm eine Antwort des Schuldners eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet (LG Koblenz, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 2 T 408/06; Beschluss vom 3. Februar 2006 - 2 T 818/05; LG Göttingen, Beschluss vom 15. November 1993 - 5 T 204/93; LG Hamburg, Beschluss vom 17. November 1995 - 328 T 54/95; LG Passau, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 2 T 29/95 - alle [...]).

Nach diesen Grundsätzen muss die Schuldnerin folgende Fragen beantworten:

Frage 1:

Die Gläubigerin hat ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Frage, welche Versicherungen die Schuldnerin unterhält, weil sie gegebenenfalls den Zugriff auf Leistungs- bzw. Beitragsrückerstattungsansprüche erhält (LG Koblenz, Beschluss vom 6. Juli 2006 a.a.O.; LG Cottbus, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 5 T 538/98 - [...]).

Frage 2:

Die Frage nach einer Krankenhaustagegeld- oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung ...

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